Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 489/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_489/2008

Urteil vom 8. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
16. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Juni 2008 (Poststempel) gegen den nach Durchführung
einer Parteiverhandlung vom 28. April 2008 ergangenen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt betreffend Kostenbeteiligung vom 16.
Mai 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen eindeutig nicht
genügt, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darin erschöpfen, es sei
ihm als Bezüger einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen nicht
möglich, den täglichen Beitrag von Fr. 10.- an die Kosten seiner
Spitalaufenthalte zu bezahlen, den Ausführungen somit auch nicht ansatzweise
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne
Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit
das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz