Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 469/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_469/2008

Urteil vom 18. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, 4410
Liestal,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
21. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene Z.________ meldete sich im September 2004 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen u.a. zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach
ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit zwei Verfügungen vom 16. Mai und 23. Juli
2007 ab 1. November 2004 eine Viertelrente zu.

B.
Die von Z.________ gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Februar 2008 ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben und
die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. November 2004 die seiner Invalidität
entsprechende Rente auszurichten, eventualiter die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs, zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen
Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Soweit im Eventualantrag sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt wird, ist darauf nicht einzutreten. In der Beschwerde wird nirgends
dargelegt, worin dieser Mangel bestehen soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.1 Eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG stellen
insbesondere die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen
sowie die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG
durch das kantonale Versicherungsgericht dar (Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai
2008 E. 1 mit Hinweisen).

2.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4338; Markus Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 9 f.
zu Art. 97 BGG; Seiler/ von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, N 14 zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit
vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese
als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit Hinweis).

Will eine Partei eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz rügen, kann sie sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den
nach ihrer Auffassung richtigen Sachverhalt darzulegen oder ihre eigene
Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr muss sie hinreichend genau angeben,
inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem
klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende
(appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008
E. 5.1 mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG und BGE 128 V
29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 47 %
ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das
Valideneinkommen (Fr. 77'894.-) hat es nach Massgabe des zuletzt erzielten
Verdienstes festgesetzt, was unbestritten ist. Das Invalideneinkommen (Fr.
40'769.49) hat die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik bestimmt (vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 321), ausgehend vom monatlichen Bruttolohn von
Männern in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors in einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). Dabei hat sie die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit entsprechend dem
rheumatologischen und dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom
10. März 2006 und des Dr. med. F.________ vom 1. März 2007, welchen voller
Beweiswert zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), auf mindestens 75 % in
Alternativtätigkeiten festgesetzt. Sodann hat das kantonale Gericht in
Anbetracht der medizinischen Sachlage (Restarbeitsfähigkeit von mindestens 75
%) einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 5 % vorgenommen.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens
vom 10. März 2006. Insbesondere fänden sich die in verschiedenen Arztberichten
in unterschiedlichen Körperregionen festgestellten Arthrosen nicht unter den
Diagnosen aufgezählt und es werde ohne Begründung nicht näher darauf
eingegangen. Es liege ein eigentlicher Beschwerdekomplex Arthrose vor, weshalb
der Gutachter sich dazu hätte äussern müssen. Ebenfalls habe die Vorinstanz den
Berichten der Frau Dr. med. S.________ von den Regionalen Psychiatrischen
Diensten X.________ vom 29. November 2006 und 19. Juni 2007 gegenüber dem
psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2007 zu Unrecht beweismässig keine
Bedeutung beigemessen.

4.1 Einem ärztlichen Gutachten ist (voller) Beweiswert zuzuerkennen, wenn es
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

4.2 Das kantonale Gericht hat aufgrund der Akten ein - zur Fibromyalgie
komorbides - psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
verneint. Diese Feststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch das
Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung. Soweit der Beschwerdeführer zur
Begründung seines gegenteiligen Standpunktes auf die abweichende Beurteilung
der Frau Dr. med. S.________ in den Berichten vom 29. November 2006 und 19.
Juni 2007 verweist, übt er unzulässige appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.2). Im Weitern trifft zwar zu, dass der
psychiatrische Gutachter festhielt, es müsse angenommen werden, dass der
Explorand zeitweise mit Anpassungsstörungen reagiert habe, insbesondere als er
den Vorbescheid der IV-Stelle erhielt. Daraus kann indessen entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, zumindest teilweise
habe eine psychiatrisch relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden
und insofern sei der Invaliditätsgrad durch die Vorinstanz falsch berechnet
worden. Gemäss Gutachter waren die Beschwerden mittlerweile verschwunden und
weder liess sich durch die objektivierbaren Befunde eine relevante depressive
Störung begründen, noch passten die subjektiven Angaben zu einem solchen
Leidensbild. Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen sind jedenfalls für den
massgebenden Prüfungszeitraum bis zum Verfügungserlass (BGE 129 V 1 E. 1.2 S.
4) keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen.
Dies gilt auch in Bezug auf die geklagten kognitiven
Konzentrationsschwierigkeiten, welche gemäss Dr. med. F.________ nicht
objektiviert werden konnten.
4.3
4.3.1 Dr. med. B.________ stellte als Diagnosen mit Wirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont bei
medianer Diskushernie C5/C6 sowie ein unspezifisches Lumbovertebralsyndrom bei
blandem neurologischem Status, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
generalisierte/funktionelle Fibromyalgie im Sinne einer Schmerzausweitung, ein
Sulcus ulnaris-Syndrom rechts ohne besondere klinische Bedeutung sowie ein
Diabetes mellitus Typ II mit Mefin 500 eingestellt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt
der rheumatologische Gutachter fest, aus rein medizinischer Sicht seien - zur
angestammten Arbeit als Bagger- oder Staplerfahrer alternative - Tätigkeiten im
Kleinmateriallager, als Magaziner, oder als Kontrolleur von technischen Anlagen
/Heizungen zu mindestens 75 % zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit. Der Explorand scheine im Übrigen handwerklich begabt zu
sein, so dass ihm diverse mechanische und technische Arbeiten zugemutet werden
könnten mit der Einschränkung bei repetitiver Arbeit über Kopf.
4.3.2 Beim Versicherten bestehen multiple arthrotische Veränderungen, wie in
der Beschwerde richtig festgehalten wird: Spondylarthrosen im
Lendenwirbelsäulenbereich, insbesondere LW5/S1 beidseits, eine spornartige
Neoarthrose im Iliosakralgelenk (ISG) rechts, eine Unkarthrose im Bereich der
Halswirbelsäule (Berichte Dr. med. L.________, Neurologie FMH und
Neurochirurgie FMH, vom 14. April und 25. November 2004), sowie eine
medialbetonte Gonarthrose und eine deutliche Femoropatellararthrose (Berichte
Spital I.________ vom 29. Juni und 2. August 2006). Dr. med. B.________ sodann
erwähnte beim Status Heberden-Arthrosen vor allem im Bereich des Zeige- und
Mittelfingers beidseits (Gutachten vom 10. März 2006).
4.3.3 Die Heberden-Arthrosen beider Hände, vor allem Zeige- und Mittelfinger
beidseits, und die - allerdings erst später röntgenologisch festgestellten -
Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts lassen sich im Unterschied zu den
anderen Arthrosen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vom
zervikospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsbetont und vom unspezifischen
Lumbovertebralsyndrom trennen. Sie werden auch nicht von der generalisierten/
funktionellen Fibromyalgie erfasst. Weder die Hände noch das Knie rechts wurden
bei den für diese Diagnose massgebenden Tender Points erwähnt. In diesem
Zusammenhang trifft zu, dass das kantonale Gericht keine Feststellungen zur
Frage getroffen hat, ob die von Dr. med. B.________ diagnostizierte
Fibromyalgie im Sinne einer Schmerzausweitung ausnahmsweise invalidisierenden
Charakter hat (BGE 132 V 65). Von einer insoweit unvollständig erhobenen
Sachverhalt kann indessen nicht gesprochen werden und die diesbezügliche Rüge
ist unbegründet. Abgesehen davon, dass in den vorinstanzlichen Beschwerden in
dieser Hinsicht nichts vorgebracht worden war, hatte gemäss Dr. med. B.________
die Fibromyalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. F.________ sodann stellte keine solche Diagnose, was eine
rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen
invalidisierendende Gesundheitsschaden darstellt (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69;
Urteil 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2). Dr. med. B.________ erwähnte
den Befund der Heberden-Arthrose beider Hände nicht unter den Diagnosen, woraus
geschlossen werden darf, dass er als erfahrener Gutachter diesen nicht als
relevant erachtete. Zur Gonarthrose und der deutlichen Femoropatellararthrose
am Knie rechts hat die Vorinstanz festgestellt, der Versicherte habe bei der
Untersuchung durch Dr. med. B.________ nicht über Schmerzen geklagt. Der
Gutachter habe festgehalten, der Explorand gehe flüssig und hinkfrei, an den
Kniegelenken bestünde keine Überwärmung, keine Ergussbildung bei freier Flexion
und Extension. Diese Feststellung wird zu Recht nicht als offensichtlich
unrichtig gerügt. Der darauf gestützte vorinstanzliche Schluss, dass die
degenerativen Veränderungen am Knie rechts die Arbeitsfähigkeit nicht
zusätzlich einschränken, ist nicht zu beanstanden.

Dass die Vorinstanz dem rheumatologischen Gutachten vom 10. März 2006 und dem
psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2007 vollen Beweiswert zuerkannt hat,
stellt somit keine Verletzung von Bundesrecht dar.

5.
Im Weitern rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe den Abzug vom
Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 nicht in Würdigung aller relevanten Umstände
festgesetzt. Insbesondere habe sie die Heberden-Arthrose und die Gonarthrose
rechts unberücksichtigt gelassen. Es liege eine Ermessensunterschreitung im
Sinne einer Rechtsverletzung vor. Angesichts der vielfältigen Leiden sei ein
Abzug von 25 % gerechtfertigt.

5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil I 686/06
vom 22. Januar 2007 E. 6.1).

Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Abzuges vom Tabellenlohn ist eine typische Ermessensfrage. Deren Beantwortung
ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).

5.2 Vorliegend kommt ein Abzug vom Tabellenlohn einzig aufgrund von Art und
Ausmass der Behinderung unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers
(von 57 Jahren im Verfügungszeitpunkt) sowie des gesundheitlich bedingt
reduzierten Beschäftigungsgrades in Betracht.
5.2.1 Dem Beschwerdeführer sind leidensangepasste Tätigkeiten zu mindestens 75
% ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (E. 4.3.1). Er muss aus
gesundheitlichen Gründen den Beruf wechseln, wobei er nicht mehr ganztägig
einsetzbar ist. Überdies sind repetitive Arbeiten über Kopf wegen des
zervikospondylogenen Syndroms ungeeignet. Diese Einschränkungen können
insbesondere im Vergleich mit gesunden Versicherten zu einer
unterdurchschnittlichen Entlöhnung führen. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist
der gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % nicht bundesrechtswidrig. Indessen
ist damit der abzugsrechtlich erhebliche Sachverhalt nicht vollständig
festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5.2.2 Gemäss Dr. med. B.________ sind dem Exploranden aufgrund seiner
handwerklichen Begabung diverse mechanische und technische Arbeiten zumutbar.
Andererseits erwähnte er anamnestisch Schwächen beim Greifen und Heben sowie
intermittierend auftretende Schmerzen in den Fingerendgelenken. Schon Dr. med.
R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, hatte in seinem Bericht vom 12.
Februar 2004 erwähnt, es bestehe im Bereich des linken Daumens ein
Taubheitsgefühl; die Sensibilitätsprüfung habe eine verminderte Berührungs- und
Schmerzempfindung ergeben; im Bereich des linken Daumensattelgelenks finde sich
ebenfalls eine Druckdolenz. Auch der Hausarzt Dr. med. M.________, Allgemeine
Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 15. Oktober 2004 Gefühlsstörungen und
Schwäche in den Händen, eine verminderte Sensibilität im linken Daumen sowie
eine reduzierte Kraft der linken Hand fest. Schliesslich erwähnte Dr. med.
L.________ im Bericht vom 25. November 2004 ebenfalls Schmerzen im Bereich des
rechten und des linken Daumens.

Zusätzlich zu repetitiven Arbeiten über Kopf ist die Leistungsfähigkeit somit
auch bei Tätigkeiten beeinträchtigt, bei denen häufig die Hände gebraucht
werden, insbesondere Fingerfertigkeit und/oder Handkraft für Greiffunktionen
erforderlich sind, was sich lohnmässig zu Ungunsten des Beschwerdeführers
auswirken kann. Einfache und repetitive Tätigkeiten im Sinne der einschlägigen
LSE-Tabellen sind in der Regel manueller Art. Im Urteil I 479/03 vom 19.
November 2003 erachtete das Eidg. Versicherungsgericht bei einer Versicherten
aufgrund der relativ starken leidensbedingten Einschränkung in den manuellen
Fähigkeiten wegen einer arthrosebedingten Störung der Greiffunktion, was sich
nicht nur kräftemässig, sondern auch hinsichtlich der Präzision auswirke, einen
Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als angemessen. Im Urteil U 36/04 vom 13.
September 2004 nahm das Gericht wegen der gesundheitlich bedingten Limitierung
auf leichte manuelle Tätigkeiten ohne zu starke Belastung des linken Armes als
Folge einer leichten Radiocarpalarthrose und einer Arthrose im distalen linken
Radioulnargelenk bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % einen Abzug von 15 %
vor. Im Lichte dieser Praxis kann es bei den aktenmässig ausgewiesenen
zusätzlichen Einschränkungen nicht beim Minimalabzug von 5 % sein Bewenden
haben.

5.3 Bei einem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von schon nur 10 %
resultiert nach der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung (E. 3), welche im
Übrigen zu keinen Weiterungen Anlass gibt, ein Invaliditätsgrad von 50 % (zum
Runden BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer hat somit ab dem von der IV-Stelle
noch zu bestimmenden Leistungsbeginn Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist somit begründet.

6.
Die IV-Stelle hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
der Aufwendungen seines Rechtsvertreters gemäss Honorarnote vom 22. Juli 2008
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteikosten für das kantonale Verfahren
(Art. 61 lit. g ATSG) wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Ausgangs
dieses Verfahrens festzusetzen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2008 sowie die
Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. Mai und 23. Juli 2007 werden
aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem von der
Verwaltung noch festzulegenden Zeitpunkt Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Basel-Stadt auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2738.90.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Kosten und die
Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler