Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 467/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_467/2008

Urteil vom 5. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. April 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das von G.________, geboren 1960, am 24.
Januar 2005 gestellte Leistungsbegehren nach Beizug der Akten der
Unfallversicherung sowie beruflichen und medizinischen Abklärungen mit
Verfügung vom 27. Oktober 2006 mangels anspruchsbegründender Invalidität
ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2008 abwies,
dass G.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Anordnung einer
interdisziplinären Begutachtung, beantragen sowie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 27. Juni 2008 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen
medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Instituts
X.________ vom 9. Mai 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf
die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass der
Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit weder aus somatischen noch aus
psychischen Gründen in IV-rechtlich relevantem Ausmass eingeschränkt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95
BGG) erscheinen zu lassen, zumal im Wesentlichen die bereits von der Vorinstanz
entkräfteten Einwendungen wiederholt werden,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Übrigen weitgehend in - im Rahmen
der Art. 95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur
am Gutachten des Instituts X.________ erschöpfen, welches indessen die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt,

dass der im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgelegene, in den Erwägungen
indessen nicht ausdrücklich erwähnte Bericht des medizinischen Zentrums
Y.________ vom 22. Juni 2007 nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des
Gutachtens des Instituts X.________ in Frage zu stellen, gilt doch das vom
kantonalen Gericht in E. 3.4.2 zur mangelnden Überzeugungskraft des ersten
Berichts des Zentrums Y.________ vom 29. September 2006 Gesagte auch für den
zweiten,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen
Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten interdisziplinären
Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S.
94),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard