Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 466/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_466/2008

Urteil vom 4. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. April 2008.

In Erwägung,
dass L.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. April 2008 betreffend eine Rente und Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe die Berichte der
behandelnden Ärzte vollumfänglich ignoriert und somit wegen unvollständiger
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Bundesrecht verletzt,
dass entgegen diesen Vorbringen die Vorinstanz alle in der Beschwerde erwähnten
Berichte der behandelnden Ärzte bei der Würdigung der medizinischen Akten
berücksichtigt hat,
dass der Hinweis auf die vom rheumatologischen Gutachten vom 20. September 2005
abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit eine unzulässige
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellt (Urteil 9C_688/
2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3),
dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F32.1) im Bericht des Medizinischen Zentrums
X.________ vom 2. April 2007 nicht substantiiert darlegt, inwiefern die
vorinstanzliche Feststellung, eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes vor dem Einspracheentscheid vom 26. September 2006 sei
nicht überwiegend wahrscheinlich, offensichtlich unrichtig ist und der Verzicht
auf diesbezügliche Abklärungen auf einer nicht pflichtgemässen antizipierten
Beweiswürdigung beruht,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet
wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler