Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 464/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_464/2008

Urteil vom 2. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse
7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 30. April 2008.

In Erwägung,
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. April 2008
betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach
Neuanmeldung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 24. Juli 2008 das Gesuch des Z.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der Berichte des Dr.
R.________ vom 5. März 2007 sowie des Dr. H._________ vom 20. Juli 2007 zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Neuanmeldung keine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen können,
dass diese Feststellung auf einer bundesrechtskonformen Auffassung über den
Beweisgrad des Glaubhaftmachens beruht und nicht offensichtlich unrichtig ist,
dass der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt
und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III
421 nicht publiziert]), womit er auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein oder sonst
wie Bundesrecht verletzen sollten (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde folglich offensichtlich unbegründet ist und daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt
wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann