Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 463/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_463/2008

Urteil vom 30. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Frésard, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Scherwey, Schweizer
Paraplegiker-Vereinigung,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 9. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1988 geborene F.________ ist mit den Geburtsgebrechen Nr. 381 und Nr. 386
zur Welt gekommen und auf den Rollstuhl angewiesen. Mit Gesuch vom 7. Februar
2003 beantragte sie die Abgabe eines neuen Rollstuhls und eines
Rollstuhl-Zuggerätes Swiss-trac. Die IV-Stelle Schwyz bewilligte mit Verfügung
vom 28. März 2003 zwar den Aktiv-Rollstuhl, lehnte es aber ab, für ein
Rollstuhl-Zuggerät oder einen Elektrorollstuhl aufzukommen. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. September 2003 ab. Dieser
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 24. Februar 2006 ersuchte F.________ erneut um Abgabe eines
Rollstuhl-Zuggerätes. Die IV-Stelle Schwyz wies das Begehren mit Verfügung vom
12. April 2006 und Einspracheentscheid vom 12. November 2007 abermals ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 9. April 2008 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr
"Kostengutsprache (...) für die Anschaffung eines Rollstuhl-Zuggerätes
Swiss-Trac" zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; ferner beantragt sie die unentgeltliche
Rechtspflege.
Verwaltung, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht
gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen
Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder
neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben
(Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
2.1 Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei
der Ermessensausübung ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen
Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze
und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 134 I 105 E. 6 S. 110 mit
Hinweisen).

2.2 Völkerrechtlich zu beachten sind die Bestimmungen des Internationalen
Paktes der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt I; SR 0.103.1). Die in BGE 120 Ia 1 E. 5
begründete Rechtsprechung, wonach der UNO-Pakt I grundsätzlich keine direkt
anwendbaren Individualgarantien enthält, wurde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht in BGE 121 V 229 E. 3 S. 232 ff. und 246 E. 2 S. 248 ff.
für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestätigt. In BGE 123 II 472 E.
4d S. 478 betonte das Bundesgericht, dass das Diskriminierungsverbot von Art. 2
Abs. 2 UNO-Pakt I insoweit akzessorisch ist, als es einer Stütznorm im
Sozialpakt selber bedarf. Art. 9 UNO-Pakt I ist danach programmatischer Natur
("Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an;
diese schliesst die Sozialversicherung ein") und präzisiert den Inhalt der
sozialen Sicherheit nicht (BBl 1994 V 52); es findet sich dort keine direkte
Anspruchsgrundlage für das hier strittige Hilfsmittel (Urteil 8C_295/2008 vom
22. November 2008, E. 6).

2.3 Verfassungsrechtlich verbietet Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierung
namentlich auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung, verbürgt jedoch keinen individualrechtlichen, gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (BGE 134 I 105 E.
5 S. 108 mit Hinweisen). Die Bedeutung der Bundesverfassung als Rechts- und
Inspirationsquelle für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts liegt vor
allem in der verfassungskonformen (oder verfassungsbezogenen) Interpretation.
Demgemäss ist - sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen
normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der
bundesgesetzlichen Norm jener Rechtssinn beizumessen, welcher mit der
Verfassung (am besten) übereinstimmt (ULRICH MEYER, Allgemeine Einführung, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV,
Soziale Sicherheit 2. Aufl., Basel 2007, S. 52, Rz. 61).

3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der
Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedarf, hat im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21
Abs. 2 IVG).

3.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV dem Eidgenössischen Departement des Innern
den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel
zu erstellen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste
Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).
Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die
in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2
Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).

3.3 Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Rz. 9 HVI-Anhang
(Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen
Antrieb (Rz. 9.01) und Elektrorollstühlen (Rz. 9.02). Bei Letzteren erfolgt die
Abgabe leihweise an Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht
bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen
können.

4.
Es steht fest, dass die hier zur Diskussion stehende elektrische Schub- oder
Zughilfe für einen gewöhnlichen Rollstuhl - der Sache nach - funktionell als
Elektrorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu behandeln ist und die
Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Rollstuhls
ohne motorischen Antrieb erfüllt. Streitig ist, ob sie Anspruch auf die
Motorhilfe für ihren Rollstuhl hat.

4.1 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit,
Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c S. 214). Anspruch auf einen
Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontakts mit der Umweit oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die
Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen
Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines
Elektrofahrstuhls an die versicherte Person (BGE 121 V 258 E. 3b/bb S. 261 f.,
ZAK 1988 S. 181 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Eingliederungsbereich umfasst die
selbstständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des
Hauses (Urteile I 712/04 vom 13. Oktober 2005 [E. 2.3], I 298/01 vom 15.
Februar 2002 [E. 1c], I 340/93 vom 25. Mai 1994 [E. 2b], I 269/90 vom 25. März
1991 [E. 2b]). Anspruch auf die Abgabe eines Elektrorollstuhls haben
Versicherte, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank
elektromotorischem Antrieb fortbewegen können (Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Sind die
Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt, kann
auf Wunsch der Versicherten anstelle eines solchen ein batteriebetriebener
Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung [KHMI], Rz. 9.02.6). Ein Schub- oder Zuggerät geht
nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer
Hilfsperson sondern auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (vgl.
ZAK 1988 S. 180).

4.2 Mit dem unangefochten rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 23.
September 2003 wurde der Anspruch auf einen Elektrorollstuhl abgelehnt. Für
Eingliederungsmassnahmen gelten analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten
(BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 24 und 39 zu
Art. 17). Dabei kommen nicht nur Änderungen im Gesundheitszustand, sondern auch
in anderen relevanten Sachverhaltsaspekten als Revisionsgründe in Frage (BGE
113 V 22 E. 3b S. 27). Nach verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seitdem nicht
verändert, ausser dass sie reifer und selbstständiger geworden ist (Bericht
Neuropädiatrie Kinderspital X.________ vom 16. März 2006). Nicht verändert hat
sich auch der Umstand, dass sie ohne Elektrorollstuhl nicht in der Lage ist, am
Wochenende das Wohnhaus ihrer Eltern zu erreichen. Verändert hat sich, dass sie
nicht mehr in der Stiftung Y.________ für Körperbehinderte zur Schule geht.
Seit dem 20. August 2007 (und damit vor dem Einspracheentscheid vom 12.
November 2007) absolviert sie eine BBT-Anlehre "Elektrobauteilemonteurin" im
Wohn- und Arbeitszentrum Z.________ (WAZ). Diese Änderung in den
Lebensumständen kann eine Neubeurteilung rechtfertigen.

5.
5.1 Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne
weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und
zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die
Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende
Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten
abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und
zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105
E. 3 S. 107 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die
Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die
versicherte Person lebt. So wurde ein Elektrorollstuhl zugesprochen bei einer
Versicherten, die sich zwar auf völlig ebenem Gelände mit einem Handrollstuhl
fortbewegen konnte, aber in ihrer konkreten Wohnlage mit Verkehrsgabelungen die
alltäglichen Besorgungen nicht selbstständig erledigen konnte (Urteil I 340/93
vom 25. Mai 1994). Der Anspruch auf einen Elektrorollstuhl wurde ebenfalls
bejaht, weil ein Versicherter sonst nicht in der Lage gewesen wäre,
Strassensteigungen, Rampen oder Bordsteinkanten zu überwinden, womit ihm der
selbstständige Gang ins Dorfzentrum zur Verrichtung verschiedenster notwendiger
Besorgungen verwehrt gewesen wäre (Urteil l 185/92 vom 1. September 1992).

5.2 Der Fall der Beschwerdeführerin unterscheidet sich von den genannten
insofern, als sie im WAZ arbeitet und während der Woche wohnt; sie kann hier
die alltäglichen Lebensbedürfnisse, inklusive Freizeitangebot und soziale
Kontakte, grundsätzlich erfüllen. Es ist unbestritten, dass sie sich auf dem
Gelände des WAZ mit dem Handrollstuhl allein fortbewegen kann. Den
Hilfsmittelanspruch begründet sie damit, es fehle ihr die nötige Kraft, sich
vom WAZ selbstständig ins Dorf und wieder zurück zu begeben, falls sie dort
soziale Kontakte pflegen und Einkäufe besorgen will.

5.3 Die Vorinstanz ist ihr insofern gefolgt, als sie die Regelung in Ziff. 9.02
Anhang HVI, wonach Elektrorollstühle Versicherten abzugeben sind, die einen
gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem
Antrieb selbstständig fortbewegen können, nicht so eng auslegt, dass ein
solcher Stuhl nur dann in Frage kommt, wenn auch in ebenem Gelände die
Fortbewegung nur mit Antrieb möglich ist. Die Gelegenheit, eigenständig von der
Eingliederungsstätte ins Dorf und zurück zu gelangen, falle ohne Zweifel unter
die Anspruchsvoraussetzung der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt.
Konkret sei es der Versicherten jedoch möglich, die Steigung vom Dorf zum WAZ
selbstständig zu bewältigen. Der Höhenunterschied zwischen der Bushaltestelle
und dem WAZ betrage rund 9 Meter auf eine Distanz von 400 Metern, wobei die
Steigung ("Angaben gemäss TwixRoute") konstant sei. Von einem Hügel könne somit
kaum gesprochen werden. Wenn die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage
kürzere Steigungen alleine überwinden könne, dürfe angenommen werden, dass sie
auch die fragliche Strecke selbstständig, allenfalls unter Einlegung von
Pausen, zurücklegen und darum mit dem Handrollstuhl - unter Umständen unter
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel - ins Dorfzentrum und wieder zurück
gelangen könne.

6.
Der Umstand einer starken Steigung oder eines nicht rollstuhlgängigen Geländes
kann generell nicht schon Grund sein für den Anspruch auf ein elektrisch
betriebenes Gefährt, da sonst jede auf den Rollstuhl angewiesene Person einen
solchen geltend machen könnte. Eine solche Leistungsausweitung ist vom
Gesetzgeber klarerweise nicht gewollt, wenn er die Abgabe eines
Elektrorollstuhls an Versicherte vorsieht, die einen gewöhnlichen Rollstuhl
nicht bedienen und sich nur dank einem Motor selbstständig fortbewegen können
(Rz. 9.2 HVI-Anhang). Wenn das Gesetz den Bedarf des Geräts zur "Fortbewegung"
vorsieht, kann darum nicht gemeint sein, dass die betroffene Person sich mit
dem Rollstuhl in jedem Gelände bewegen können muss. Die Vorinstanz hat dies mit
Recht erkannt. Richtig ist aber auch ihre Auffassung, dass bei
Wochenaufenthaltern in einer Eingliederungsstätte wie dem Wohn- und
Arbeitszentrum WAZ sich die Eingliederungsziele der "Fortbewegung" und der
"Herstellung des Kontakts mit der Umwelt" räumlich auf die ausserhalb der Wohn-
und Arbeitsstätte nächstgelegene Örtlichkeit beziehen, an der die üblichen
sozialen Kontakte der ansässigen Bevölkerung stattfinden. Deshalb darf bei der
Abklärung des Hilfsmittelbedarfs nicht nur die künstliche und
bedürfnisangepasste Umgebung einer behinderungsgerechten Eingliederungsstätte
in die Prüfung der Rollstuhlgängigkeit einbezogen werden. Es ist stets die
Frage zu klären, ob die versicherte Person über die Kraft verfügt, mit dem
normalen Rollstuhl den Kontakt zur Umwelt ausserhalb des unmittelbaren Bereichs
der Eingliederungsstätte aufnehmen zu können. Kann sie sich nicht selbstständig
zu der nächstgelegenen Örtlichkeit begeben, wo Einkäufe getätigt, die Post
erledigt, ansässige Ärzte besucht, ein Kiosk oder ein Restaurant usw.
aufgesucht werden können, hat sie Anspruch auf die motorische Zughilfe. Dass
sie solche alltäglichen Lebensbedürfnisse ohne Mobilitätshilfe einer
Fremdperson abdecken kann, ist vom gesetzlich angestrebten Eingliederungserfolg
erfasst. Die Kosten der Abgabe eines solchen Gerätes stehen wie vom Gesetz
gefordert in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der
Eingliederungsmassnahme, umso mehr, als so Betreuung und Fremdhilfe wegfallen
können.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert unter Beilage von Kartenauszügen und
Streckenprofilen die vorinstanzliche Annahme (vorne E. 5.3), die Steigung vom
Ortszentrum zum WAZ betrage nur 9 Meter auf eine Distanz von 400 Meter und sei
auch im Handrollstuhl überwindbar. Im Einspracheentscheid war die IV-Stelle
davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn sich die Beschwerdeführerin im WAZ
und dessen Umgebung fortbewegen kann; die konkrete örtliche Situation zwischen
Ortszentrum und WAZ brauchte bei dieser Rechtsauffassung nicht geprüft zu
werden. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte die
Beschwerdeführerin vorgebracht, das WAZ befinde sich auf einem Hügel, den sie
mit dem Handrollstuhl nicht selbstständig bewältigen könne. In der
Vernehmlassung hatte die IV-Stelle geltend gemacht, der Höhenunterschied sei
minim und für Rollstuhlfahrer zu bewältigen. Die Vorinstanz stellte in ihrem
Urteil entscheidwesentlich auf diese Sachverhaltsdarstellung ab, ohne der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Darin liegt
einerseits eine Gehörsverletzung und damit eine Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG, die zur Folge hat, dass das Bundesgericht an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden ist, und andererseits ein Umstand, der
das Vorbringen von Noven rechtfertigt (vorne E. 1). Die von der
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorgelegten Unterlagen wecken begründete
Zweifel an der Annahme der Vorinstanz, die Steigung sei mit dem Handrollstuhl
überwindbar. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
prüfe, wie es sich damit verhält. Sollte in der Tat die Strecke mit dem
Handrollstuhl nicht zu bewältigen sein, so besteht nach dem Gesagten Anspruch
auf das beantragte Zuggerät. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.

7.2 Hingegen kann mit dem erhöhten Wohnort der Eltern der Anspruch auf einen
Elektrorollstuhl nicht begründet werden. Diesbezüglich hat sich seit der
rechtskräftigen Ablehnung des früheren Gesuchs nichts geändert (vorne E. 4.2).
Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin nur während der Wochenenden und
Ferien bei ihren Eltern. Der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der die Abgabe
des Hilfsmittels rechtfertigt (vorne E. 6) liegt dort, wo der grösste Teil der
Zeit verbracht wird, also im WAZ. Es lässt sich auch nicht sagen, dass ohne
Elektrorollstuhl der Aufenthalt bei der Familie völlig verunmöglicht würde, was
aufgrund verfassungskonformer Auslegung Anspruch auf Hilfsmittel geben könnte
(vgl. BGE 134 I 105 E. 8.3).

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin die
Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. April 2008 aufgehoben, und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz