Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 460/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_460/2008

Urteil vom 25. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret,
Rathausstrasse 39, 8570 Weinfelden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
30. April 2008.

Sachverhalt:
-
Die 1963 geborene B.________ war bis Ende September 2005 als Mitarbeiterin des
Personalunternehmens X.________ AG tätig. Am 13. März 2006 meldete sie sich
unter Hinweis auf seit einem bei einem Einsatz bei der Firma Z.________ AG
erlittenen Arbeitsunfall vom 2. März 2005 bestehende Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten der SUVA
sowie weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle
des Kantons Thurgau B.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2007 ab 1. März 2006
eine bis Ende Oktober 2006 befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung
zu.
-
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2008 teilweise gut und änderte die
Verfügung vom 23. Juli 2007 dahingehend ab, als es B.________ ab 1. März 2006
eine halbe Rente bis Ende Dezember 2006 zusprach.
-
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung der
medizinischen Abklärungen durch ein MEDAS-Gutachten an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Erwägungen:
-
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
-
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin über Ende Dezember 2006 hinaus eine
Invalidenrente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die
zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Zu ergänzen ist, dass
nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 23. Juli 2007) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen).
-
- Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten
festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Jahr nach
dem Arbeitsunfall wegen eines leichten Lumbovertebralsyndroms vom 2. März 2006
bis Ende Dezember 2006 um 50 % herabgesetzt war. Ab Januar 2007 sei sie
hingegen für leichte Tätigkeiten wieder voll einsetzbar und für eine relevante
psychische Beeinträchtigung würden sich keine Anhaltspunkte ergeben. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag diese
Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) im allein massgebenden
Zeitraum (vgl. E. 2) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
- Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und vom
kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteten Vorbringen
wiederholt, wird wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
- Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei ihr seien vom Externen
Psychiatrischen Dienst Y.________ am 26. Februar 2008 unter anderem auch
psychische Beschwerden diagnostiziert worden. Indem die Vorinstanz, welche
nicht mit einer Fachperson besetzt gewesen sei, ohne weitere Abklärungen zu
treffen das Vorliegen einer psychischen Krankheit verneint habe, habe sie den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführerin lagen der Vorinstanz in Bezug auf den psychischen
Gesundheitszustand im zu beurteilenden Zeitpunkt weder ein ungenügend
abgeklärter Sachverhalt noch sich widersprechende medizinische Beurteilungen
vor. Im Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 26.
Februar 2008, auf den sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich stützt, wird
neben einem Status nach Diskektomie L5/S1 im Jahr 2005 zwar in der Tat eine
mittelgradig depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert. Daraus kann sie indessen nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Abgesehen davon, dass eine psychiatrische Diagnose für sich allein
genommen ohnehin keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69), bezieht sich
die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 50 %, welche der Versicherten
aus psychiatrischer Sicht attestiert wird, ausdrücklich auf den "jetzigen
Zeitpunkt", das heisst denjenigen zur Zeit der Berichterstattung (26. Februar
2008). Bei der gerichtlichen Beurteilung dieses Falles ist indessen auf den bis
23. Juli 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen (siehe E. 2). Spätere
medizinische Berichte sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie,
wie hier, keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b
in fine S. 366). Hinweise, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
bereits vor 26. Februar 2008 oder gar vor 23. Juli 2007 aus psychischen Gründen
in iv-rechtlich relevantem Ausmass eingeschränkt gewesen wäre, finden sich in
den Akten nicht; im Gegenteil: Der behandelnde Arzt, Dr. med. S.________,
Innere Medizin FMH, machte zwar im Arztzeugnis vom 12. Februar 2007 auf eine
ausstehende psychiatrische Beurteilung aufmerksam, erachtete die
Beschwerdeführerin aber trotzdem als zu 0 % arbeitsunfähig. Im Schreiben vom
24. April 2007 an den Rechtsanwalt erwähnte er eine am Vortag erstmals
dokumentierte depressive Störung mit Panikattacken und Hyperventilation. Von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ist indessen
auch in diesem Attest nicht die Rede; vielmehr weist er explizit darauf hin,
dass sich die Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühle, auch die
leichtesten Arbeiten durchzuführen. In der von der Beschwerdeführerin
unterzeichneten ausführlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2007 zum Vorbescheid der
IV-Stelle war schliesslich auch mit keinem Wort von angeblichen psychischen
Beschwerden die Rede.
- Findet sich kein Hinweis bei den Akten, wonach die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum aus psychischen Gründen
herabgesetzt war, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, diesbezüglich weitere
medizinische Abklärungen zu treffen. Unter diesen Umständen braucht auch nicht
geprüft zu werden, ob der zeitlich ausserhalb des zu beurteilenden
Sachverhaltes liegende Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes Y.________
vom 26. Februar 2008 inhaltlich nicht zu überzeugen vermag, wie das kantonale
Gericht an sich plausibel begründet. Die Frage, ob sich nach Verfügungserlass
der psychische Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin allenfalls verschlechtert hat, ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, sondern könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung
vorgebracht werden (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV).
- Bleiben die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für das Bundesgericht verbindlich, ist die
vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2007
bundesrechtskonform, zumal sich die Beschwerdeführerin mit dem vom kantonalen
Gericht in allen Teilen überzeugend vorgenommenen Einkommensvergleich, der
einen Invaliditätsgrad von 10 % ergab, nicht auseinandersetzt. Weiterungen dazu
erübrigen sich daher.
-
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
-
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard