Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 458/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_458/2008

Urteil vom 23. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
Cité-Bellevue 6, 1707 Freiburg,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7,
4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 21. Februar 2008.

Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen
Anspruch des 1978 geborenen S.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung
mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 21. Februar 2008 ab.
S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente ab 13. Mai 2003; eventuell sei die Sache zur
Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 als
auch in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in den bis
Ende 2002 sowie vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen]
und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig
dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die
zuletzt ausgeübte, körperlich anspruchsvolle Erwerbstätigkeit in einer
Fensterfabrik wegen seiner Rückenbeschwerden (Status nach lumboradikulärem
Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie LWK 4/5 rechts mit Wurzelkompression L5
rechts) nicht mehr ausüben kann, hingegen in rein somatischer Hinsicht nach wie
vor im Stande wäre, bei rückenadaptierter leichter bis mittelschwerer Arbeit
ein Vollzeitpensum zu verrichten (vgl. das Gutachten des Rheumatologen Dr.
W.________ vom 20. Januar 2005) und damit ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Streitig ist demgegenüber, ob die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch ein zusätzliches psychisches Leiden in
leistungsrelevantem Masse beeinträchtigt wird.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat diese Frage verneint und sich dabei auf das
Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik am Spital X.________ vom 29. Januar
2007 gestützt, wonach nach ICD-10 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne. Diese Schlussfolgerung erachtete
die Vorinstanz als überzeugender als diejenige des Psychiaters Dr. L.________,
leitender Oberarzt beim Psychosozialen Dienst Y.________, der dem
Beschwerdeführer im Gutachten vom 15. Februar 2006 wegen eines rekurrenten
Depressionssyndroms und einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung seit
Mai 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit
attestierte. Die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete
Beweiswürdigung als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung,
wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) beschlägt
Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht verbindlich (E.
1 hievor), da von einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG
nicht die Rede sein kann. Nach dem Gesagten bleibt auch für die vom
Beschwerdeführer mit Eventualbegehren verlangte Rückweisung an die Vorinstanz
zur ergänzenden Abklärung kein Raum.

4.2 Die letztinstanzlichen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise
nichts zu ändern. Sie erschöpfen sich praktisch im Aufwerfen von Tatfragen,
welche - wie erwähnt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen
sind. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht geltend macht, die
Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie ihrer Pflicht zur
Begründung des Entscheids nicht nachgekommen sei, kann ihm nicht gefolgt
werden. Die entsprechende Rüge stützt sich einzig auf den Umstand, dass im
angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 8. Juni 2007
verwiesen worden sei, ohne dass das kantonale Gericht deren Inhalt
wiedergegeben hätte. Angesichts der konkreten materiell- und beweisrechtlichen
Lage wurde damit die Begründungspflicht keineswegs verletzt: Die
vorinstanzliche Feststellung, wonach eine seit Mai 2001 bestehende
rekurrierende Depression "nicht als plausibel" erscheine, stützte sich nämlich
in erster Linie auf Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter Dr. L.________ (laut welchen er die Periode der Untersuchungshaft als
besonders schwierig empfinde und progressiv eine deutliche depressive
Symptomatik mit Suizidalität entwickelt habe) sowie auf den Umstand, dass sich
in den früheren ärztlichen Berichten oder Gutachten (von der Vorinstanz
angeführt werden insgesamt fünf) "keinerlei Hinweise auf eine Depression"
fänden. Wenn das kantonale Gericht die fragliche Erwägung mit der Wendung
abschliesst, es könne "in diesem Zusammenhang auch auf die schlüssigen
Ausführungen" des RAD-Psychiaters vom 8. Juni 2007 abgestellt werden, ist
jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer damit erschwert
oder gar verunmöglicht worden sein soll, den vorinstanzlichen Entscheid
sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2006 IV Nr. 27 S.
93 E. 3.1.3 [I 3/05]).
Soweit in der Beschwerde dem Gutachten des Spitals X.________ der Beweiswert
abgesprochen wird, weil die psychiatrischen Experten trotz der "sehr hohen
Werte in den Selbstbeurteilungsfragebögen BDI und SCL-90" keine erhebliche
Depression sondern eine Verdeutlichungstendenz angenommen haben, übersieht der
Beschwerdeführer, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im
Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion
beigemessen werden kann; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil I 391/06
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 2006, E. 3.2.2). Das
Gutachten der Ärzte des Spitals X.________ vom 29. Januar 2007 erfüllt ohne
weiteres die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweistaugliche
medizinische Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3 Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten
Rentenablehnung sein Bewenden haben.

5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger