Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 451/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_451/2008

Urteil vom 10. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
C.________,
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 15. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die von C.________ und G.________ erhobene Beschwerde vom 15. April 2008
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15.
Januar 2008 betreffend Hilflosenentschädigung,
in das Schreiben des Bundesgerichts an C.________ und G.________ vom 21. April
2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich
Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur
innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist möglich ist,
in das Fristerstreckungsgesuch von C.________ und G.________ vom 29. April
2008, welchem mit Verfügung vom 5. Mai 2008 nicht stattgegeben wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die (nicht verbesserte) Eingabe der Beschwerdeführer diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Rentenverweigerung
zu entnehmen ist,
dass auch das Arztzeugnis des Dr. med. M.________ vom 13. Mai 2008 diesen
Anforderungen nicht genügt und als verspätete Eingabe ohnehin unbeachtlich ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann