Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 448/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_448/2008

Urteil vom 2. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Häfliger,
Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
17. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene S.________ meldete sich im Juli 2001 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen verneinte
die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 2. Juni 2004 einen Rentenanspruch, was
sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2007 bestätigte.

B.
Die Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 17. April 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 17. April 2008 sei aufzuheben und die
IV-Stelle habe ihr ab 1. August 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
50 bzw. 50,25 % eine halbe Rente zu bezahlen.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_294/
2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140).

2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin für ihre angestammten Tätigkeiten als Tagesmutter und
Hausfrau sowie für andere leidensadaptierte Arbeiten zu 50 % eingeschränkt ist.
Streitig und zu prüfen ist die Bemessung des Invaliditätsgrades resp. der
daraus resultierende Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.

3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder
als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 393; 125 V 146 E.
2c S. 150 mit Hinweisen).

3.2 Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich
ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen
wird (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 2bis IVG, je in der bis am 31. Dezember 2007
gültigen Fassung [heute: Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG]). Bei Teilerwerbstätigkeit
ergibt sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der
Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten
(vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung
[heute: Art. 28a Abs. 3 IVG]; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396).

3.3 Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; 104 V 135 E. 2b S. 136 f.).
Ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa bei Selbständigerwerbenden oder
Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben, zutreffen kann -
ist in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein
Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2c S. 137 f.).

4.
Die Vorinstanz hat die Anteile der hypothetischen Tätigkeit im Gesundheitsfall
auf 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Hausarbeit festgelegt und die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommen. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 %
erwerbstätig, weshalb die gemischte Methode zu Unrecht angewendet worden sei.
Überdies sei diese Methode nicht korrekt angewendet worden.

4.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts lässt sich in Würdigung
insbesondere der persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse die von
der IV-Stelle vorgenommene Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 75 %
Teilerwerbstätige nicht beanstanden. Die Versicherte habe nach der Realschule
keine Ausbildung absolviert. Laut Angaben in den Abklärungsberichten Haushalt
habe sie seit 1986 ca. 20 Kinder pro Woche betreut. Seit 1998 sei sie als
Tagesmutter für den Verein Tageseltern-Vermittlungsstelle tätig, wobei sie
mehrere Kinder vornehmlich im Kleinkind- und Vorschulalter betreue. Zudem
beaufsichtige sie ein Grosskind, wofür sie keine Entschädigung erhalte. Sie
bewohne zusammen mit ihrem Ehemann, der im Jahre 2005 einen Nettolohn von Fr.
4'200.- erzielt habe, ein 7-Zimmer-Einfamilienhaus mit grossem Umschwung. 2002
hätten die drei eigenen erwachsenen Kinder, 2006 nur noch der Sohn, im Haushalt
gewohnt und die Mahlzeiten dort eingenommen. Unter Berücksichtigung, dass sie
einen eigenen Fünf- bzw. Drei-Personen-Haushalt zu versorgen und ein grosses
Einfamilienhaus mit Garten zu pflegen gehabt und bei Erlass des
Einspracheentscheides in ihrem fünfzigsten Lebensjahr gestanden habe, sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie im Gesundheitsfall
voll erwerbstätig gewesen wäre. Allein schon in Anbetracht der familiären
Situation könne neben der Besorgung eines grösseren Mehrpersonenhaushalts nicht
von der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit als Tagesmutter (Betreuung von
25 Kindern pro Woche) ausgegangen werden. Eine solche Auslastung stelle in
physischer wie psychischer Hinsicht eine ständige Überlastung dar und sei unter
gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar.

4.2 Eine Tagesmutter ist insofern erwerbstätig, als sie gegen Entgelt im
eigenen Haushalt fremde Kinder betreut. Der für die Invaliditätsbemessung
relevante Umfang der Erwerbstätigkeit bestimmt sich dabei nur nach dem
Kriterium des zeitlichen Aufwandes (vgl. E. 3.1). Die Anzahl der während einer
bestimmten Zeit betreuten Kinder ist für sich allein nicht entscheidend, denn
auch bei geringerer Zahl bedarf es zumindest der ständigen Überwachung durch
die Betreuungsperson. Während dieser Zeit ist es ihr in der Regel nicht
möglich, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso ist in diesem
Zusammenhang belanglos, dass die Erwerbstätigkeit mit der privaten
Haushaltführung untrennbar verflochten, das Entgelt in der Regel bescheiden und
zudem von der Anzahl betreuter Kinder abhängig ist (vgl. dazu E. 4.4).

4.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen tatsächlicher Natur sind zwar nicht
offensichtlich unrichtig, bilden jedoch keine hinreichende Grundlage für die
Festlegung der Anteile von Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung, weil sie
nicht die für die Entscheidung der iv-rechtlichen Statusfrage rechtlich
massgeblichen Gesichtspunkte - den zeitlichen Umfang der im Gesundheitsfall
(hypothetisch) ausgeübten Erwerbstätigkeit - betreffen, sondern die - nicht
alleinentscheidende (E. 4.2) - Anzahl betreuter Kinder. Feststellungen zum
zeitlichen Umfang der hypothetischen Tätigkeit als Tagesmutter fehlen, können
aber aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG): Die
Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltabklärungen (Abklärungsberichte
vom 1. Oktober 2002 und vom 19. Juni 2006) angegeben, 18 resp. 8 Kinder während
mindestens eines vollen Arbeitspensums zu betreuen. Dies ist nicht
unglaubwürdig, zumal diese Arbeitsleistung auch mit der bisher erfolgten
Mithilfe von Familienmitgliedern bei körperlich anstrengenden Arbeiten erklärt
wurde. War die Versicherte demnach selbst mit ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung tatsächlich im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums
tätig, ist für die Situation bei guter Gesundheit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nichts anderes anzunehmen. Zudem vermag die vorinstanzliche
Auffassung, eine volle Erwerbstätigkeit als Tagesmutter stelle nebst der
Besorgung eines Dreipersonenhaushalts in physischer wie psychischer Hinsicht
eine ständige Überlastung dar und sei daher nicht als überwiegend
wahrscheinlich anzunehmen, auch deswegen rechtlich nicht zu überzeugen, weil
Vollerwerbstätige sehr oft noch einen Haushalt zu besorgen haben, was
iv-rechtlich gänzlich unerheblich ist und kein Grund sein kann, ihnen den
Status als ausschliesslich erwerbstätige Personen streitig zu machen. Dies gilt
im konkreten Fall umso mehr, als die Versicherte nebst den eigenen seit 1986
ständig mehrere fremde Kinder betreut, über dafür geeignete Räumlichkeiten und
Einrichtungen (7-Zimmer-Haus, Garten) verfügt, im Haushalt nur noch erwachsene
Personen (Ehemann und Sohn) leben und sie dafür die Mithilfe mehrerer
Familienmitglieder (Ehemann, Schwiegermutter, eigene erwachsene Kinder)
beanspruchen kann.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin iv-rechtlich als Erwerbstätige zu
qualifizieren. Die Anwendung der gemischten Methode zur Bemessung des
Invaliditätsgrades verletzt Bundesrecht.
4.4

4.4.1 Validen- und Invalideneinkommen einer Tagesmutter lassen sich unter
Umständen weder ziffernmässig genau ermitteln noch hinreichend genau schätzen.
Denn sie hat für die Betreuung nicht nur ihre Arbeitszeit, sondern auch
geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Weiter ist
das Einkommen in der Regel von der Anzahl betreuter Kinder und daher von der
unregelmässigen Nachfrage nach Tagesbetreuung abhängig, weshalb es grosse
Schwankungen aufweisen kann. Der tatsächliche Arbeitsaufwand verläuft nicht
linear zur Anzahl betreuter Kinder resp. dem Einkommen. Schliesslich wirkt sich
eine allfällige Mithilfe von Angehörigen - welche nur, aber immerhin, im Rahmen
der privaten Haushaltführung zu berücksichtigen ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 S.
509) - aufgrund der Verflechtung mit dem privaten Haushalt zumindest indirekt
auf das Einkommen aus. Je nachdem wie die konkreten Verhältnisse liegen, ist im
Bereich der Erwerbstätigkeit einer Tagesmutter der Invaliditätsgrad daher nach
der ausserordentlichen Methode zu bemessen (E. 3.3).

4.4.2 Der angefochtene Entscheid bemisst (im Bereich der Erwerbstätigkeit) die
Invalidität nicht nach der ausserordentlichen Methode, obwohl die Vorinstanz
selber feststellt, die von 2001 bis 2006 erzielten Einkommen seien "grossen
Schwankungen" unterworfen, welche sich nur durch verschiedene
(invaliditätsfremde) Faktoren (Arbeitsauslastung, Nachfrage) erklären liessen.
Indessen liegt darin deswegen keine Bundesrechtswidrigkeit, weil die
Vorinstanz, aufgrund der effektiven Verhältnisse mit Recht, in den Jahren 2002
bis 2006, trotz der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit, ein an sich
rentenausschliessendes Einkommen festgestellt hat. Unberücksichtigt ist hiebei
allerdings geblieben, ob und inwieweit das effektiv erzielte Einkommen auf die
Mithilfe durch Familienangehörige zurückzuführen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 IVV).
Insoweit ist der entscheiderhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt (E.
1). Die Verwaltung wird daher diesen Aspekt überprüfen, den Anteil des
Einkommens, welcher auf die Mithilfe Dritter zurückgeht, zu quantifizieren und
den Einkommensvergleich ausgehend von den der Beschwerdeführerin verbleibenden
Einkünften und des vorher tatsächlich erzielten Einkommens durchzuführen haben.
Ist eine solche Ausscheidung nicht zuverlässig zu bewerkstelligen, ist die
anhand eines Betätigungsvergleichs festgestellte leidensbedingte Behinderung im
Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (BGE 104 V 135
E. 2c S. 138). In beiden Eventualitäten ist der Invaliditätsgrad neu zu
bemessen und über den Rentenanspruch erneut zu verfügen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden und anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin hat sie zudem eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. April 2008 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 9. August 2007 aufgehoben werden
und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann