Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 445/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_445/2008

Urteil vom 4. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Markusstrasse 10, 8006 Zürich,

gegen

Vorsorgestiftung Hauenstein AG, Landstrasse 42, 8197 Rafz, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky, Bahnhofstrasse 106, 8001 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1960 geborene V.________ war ab 19. September 1994 bei der Firma
X.________, als angelernter Gärtner tätig und gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis bei der Vorsorgestiftung Hauenstein AG (im Folgenden:
Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Am 18. Juni 1995 kündigte er das
Arbeitsverhältnis auf den 30. (recte: 31.) Juli 1995. Da ihm sein Hausarzt Dr.
med. A.________ mit Zeugnis vom 8. Juli 1995 rückwirkend ab 27. Juni 1995 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, verlängerte sich die Kündigungsfrist
bis zum 31. August 1995.
A.b Am 28. August 1996 meldete sich V.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3.
Februar 1997 sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als
auch auf eine Invalidenrente. Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 22.
März 1999 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen
erhobene Beschwerde ab.

Ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 21. Mai 1999 wies
die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Juli 1999 wiederum ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juni 2000 in dem Sinne gut, dass es die
Verfügung vom 22. Juli 1999 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle holte hierauf
bei Dr. med. B.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
einen Bericht vom 24. Januar 2001 und bei Dr. med. C.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 23. März 2001 ein. Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2001 setzte sie den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab
12. Juli 1996 auf 54% und den Rentenbeginn auf den 1. Mai 1998 fest.
Dementsprechend sprach sie V.________ nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügungen vom 11. Februar 2002 rückwirkend ab 1.
Mai 1998 eine halbe Invalidenrente nebst einer halben Zusatzrente für die
Ehefrau und drei halben Kinderrenten zu.

A.c Mit Schreiben vom 14. August 2003 liess V.________ der Firma X.________
eine Kopie der IV-Rentenverfügung zugehen und ersuchte sie, zwecks Ausrichtung
der BVG-Leistungen die "Pensionskasse" zu informieren. Am 24. Oktober 2003
teilte der Rechnungsführer der Vorsorgestiftung dem Rechtsvertreter von
V.________ mit, die "IV-Leistungen" würden ab 1. August 1998 ausgerichtet. In
einem weiteren Schreiben vom 6. November 2003 hielt der Rechnungsführer der
Vorsorgestiftung fest, dass die jährliche 54%ige Invalidenleistung Fr. 4'740.--
sowie die Kinderrente je Kind Fr. 948.-- betrage, bezifferte die auf die Zeit
vom 1. August 1996 bis 30. November 2003 entfallenden Rentenbetreffnisse auf
total Fr. 40'448.-- und erklärte, dem Versicherten werde ab 25. Dezember 2003
eine monatliche Invalidenrente von Fr. 632.-- ausgerichtet. In der Folge
verweigerte die Vorsorgestiftung die Ausrichtung dieser Leistungen.

B.
Am 22. Juni 2006 liess V.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, die obligatorischen und
überobligatorischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe der von der
Invalidenversicherung ab 1. August 1998 gewährten Rente nebst 5% Zins seit den
jeweiligen Fälligkeiten und mit Prämienbefreiung seit Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der
IV-Stelle des Kantons Zürich bei. Mit Entscheid vom 21. April 2008 wies es die
Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ sein
vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung ersuchen.

Die Vorsorgestiftung schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. In der
Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Bezug auf die zulässigen
Sachverhaltsrügen sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht
gerechtfertigt (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Es genügt nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung einer
Rechtsnorm im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen sind und die Behebung des
gerügten Sachverhaltsmangels entscheidrelevant ist.

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur
vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Aus der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) folgt, dass sog. unechte Noven,
das heisst Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheides bestanden, aber im vorinstanzlichen Verfahren
nicht vorgebracht wurden, unzulässig sind (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 3 zu Art. 99 BGG; Ulrich
Meyer, N 40 zu Art. 99, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [BSK BGG]).

2.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufsvorsorgerechtliche
Invalidenleistungen.

2.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG in der bis
31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 23 lit. a BVG in der seit 1.
Januar 2005 geltenden Fassung) und Rechtsprechung (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22,
130 V 270 E. 4.1 S. 275, 123 V 262 E. 1c S. 264 f., 120 V 112 E. 2c S. 117)
richtig dargelegt, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der
(obligatorischen) beruflichen Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraussetzt. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat,
muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit
zugrunde liegt. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der
während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der
späteren Invalidität betrifft ausschliesslich Tatfragen, soweit nicht der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zur Diskussion steht oder
die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen nicht gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung beurteilt wird (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 398).

Ebenfalls zutreffend festgehalten hat die Vorinstanz, dass eine Bindungswirkung
an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere
hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung
der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG)
für die Vorsorgeeinrichtung entfällt, wenn diese nicht spätestens im
Vorbescheidverfahren in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen worden ist (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f., 129 V 73 E. 4.2.2 S. 75
f.).

2.2 Zutreffend wiedergegeben hat das kantonale Gericht ferner den aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) abgeleiteten Vertrauensschutz,
wonach falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss
Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer
konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie
für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die
rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480, 131
II 627 E. 6.1 S. 636, 129 I 161 E. 4.1 S. 170, 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, 121
V 65 E. 2a S. 66; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

3.
3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass für die entscheidwesentliche
Frage, zu welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer eine relevante
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, keine Bindung an die entsprechenden
Feststellungen der IV-Stelle besteht, weil die Vorsorgestiftung weder in das
invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren noch in die beiden
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einbezogen worden ist. Gestützt
auf die im Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. März 2001 und des Zentrums
Y.________, vom 10. März 1995 enthaltene Diagnostik und die gutachterlichen
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten stellte das kantonale
Gericht fest, dass dessen Arbeitsfähigkeit in erster Linie durch eine
psychische Gesundheitsstörung beeinträchtigt werde. Psychische Probleme des
Beschwerdeführers seien aber erstmals von den Ärzten der Klinik Z.________ im
Bericht vom 13. Mai 1997 erwähnt worden, und erst Mitte 1997 habe der
Beschwerdeführer eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
aufgenommen. Den Berichten der behandelnden psychiatrischen Spezialärztin Dr.
med. B.________ vom 24. Januar 2001, 1. Februar 2001 und 1. Mai 2003 lasse sich
nichts entnehmen, woraus auf ein beim Beschwerdeführer bereits im September
1995 bestandenes und seine Arbeitsfähigkeit erkennbar beeinträchtigendes
psychisches Leiden geschlossen werden könne. Auch im vorinstanzlichen Entscheid
vom 22. März 1999 sei festgehalten worden, dass die damalige medizinische
Aktenlage keine Hinweise auf die geltend gemachte depressive Verstimmung
enthalte und in körperlicher Hinsicht von einer 75%igen, wenn nicht gar
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
auszugehen sei. Unter gesamthafter Würdigung der Vorakten gelangte die
Vorinstanz daher zum Schluss, dass es an der erforderlichen zeitlichen und
sachlichen Konnexität zwischen der im Sommer 1995 während des
Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgestiftung bestandenen Arbeitsunfähigkeit
und dem später eingetretenen invalidisierenden Gesundheitsschaden fehle. Die
IV-Stelle habe deshalb den Eintritt der schwergewichtig psychisch bedingten
Invalidität von 54% zu Unrecht auf den 12. Juli 1996 festgesetzt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, mit Beschluss vom 20.
Dezember 2001 habe die IV-Stelle den Beginn seiner 54%igen Invalidität auf den
12. Juli 1996 festgesetzt und im Vorbescheid vom 31. Mai 2001 ausdrücklich
festgehalten, dass er seit dem 12. Juli 1995 ohne wesentlichen Unterbruch in
seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Damit sei
ausgewiesen, dass die invalidisierenden Beschwerden in sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang mit jenem Leiden stünden, das im Zeitpunkt des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ bestanden habe.

Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern
die entscheidwesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruhen. Da die Festlegungen der IV-Stelle betreffend den Eintritt der
relevanten Arbeitsunfähigkeit im Juli 1995 sowie der rentenbegründenden
Invalidität ein Jahr danach im vorliegenden Fall für die Belange der
Berufsvorsorgeversicherung unverbindlich sind, kann der Beschwerdeführer daraus
auch keine offensichtlich unrichtige Würdigung des Sachverhaltes durch die
Vorinstanz mit Bezug auf die entscheidwesentliche Konnexitätsfrage ableiten.
Die Beschwerdebegründung erfüllt daher die Rügeerfordernisse gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Vertrauensschutz
daraus einen Anspruch ableiten kann, dass mit den beiden Schreiben des
Rechnungsführers der Vorsorgestiftung vom 24. Oktober und 6. November 2003 dem
Beschwerdeführer die Ausrichtung von berufsvorsorgerechtlichen
Invalidenleistungen ab 1. August 1998 zugesichert worden war. Die Vorinstanz
führte dazu aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme diesen
beiden Schreiben nicht die Bedeutung einer rechtswirksamen Vertrauensgrundlage
zu. Gemäss Reglement der Vorsorgestiftung stehe die Kompetenz zum Entscheid
über Invalidenleistungen allein dem Stiftungsrat zu. Und laut
Handelsregisterauszug verfüge der Rechnungsführer der Vorsorgestiftung, der die
beiden Schreiben vom 24. Oktober und 6. November 2003 allein unterzeichnet
habe, lediglich über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Seine
Unzuständigkeit, dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Invalidenleistungen
zuzusichern, sei daher für dessen Rechtsvertreter ohne weiteres erkennbar
gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise substanziert,
dass er im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der beiden Schreiben vom 24.
Oktober und 6. November 2003 irgendwelche nachteilige Dispositionen getroffen
habe.

4.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, scheitert die Berufung
auf Treu und Glauben schon an der Voraussetzung einer gestützt auf die
fraglichen Schreiben getroffenen nachteiligen Disposition. Soweit der
Beschwerdeführer vor dem kantonalen Gericht eine solche auch nicht ansatzweise
geltend gemacht hat und nun vorbringt, er habe gestützt auf die erwähnten
schriftlichen Zusicherungen mehrere Dispositionen finanzieller Art getroffen
und Schulden angehäuft, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten - ohne
dies im Übrigen näher zu substanzieren oder zu belegen - behauptet er neue
Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestanden, im
vorinstanzlichen Verfahren aber nicht vorgebracht wurden. Als unechte Noven
sind sie im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig und unbeachtlich (vorne E.
1.2).

Ohnehin erscheint fraglich, ob die öffentlich-rechtlichen Grundsätze des
Vertrauensschutzes in der weitergehenden Vorsorge überhaupt anzuwenden sind.
Diese Frage braucht hier jedoch nicht weiter erörtert zu werden, da auch der
zivilrechtliche Vertrauens- und Gutglaubensschutz in das Vorliegen einer
Anscheinsvollmacht (vgl. BGE 120 II 197; Art. 33 Abs. 3 OR) durch die
Publizitätswirkung der im Handelsregister eingetragenen
Kollektivzeichnungsberechtigung des Rechnungsführers ausgeschlossen wird und
damit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 933 Abs. 1 OR nicht auf die
Alleinkompetenz des Rechnungsführers zur Zusprechung von Invalidenleistungen
vertrauen durfte.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist für das letztinstanzliche
Verfahren abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf
Erfolg hatten (Art. 64 BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind
daher, dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
wobei seine angespannten finanziellen Verhältnisse bei der Festlegung der
Gerichtsgebühr Berücksichtigung finden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteikostenentschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung wird zufolge
Unterliegens nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke