Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 439/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_439/2008

Urteil vom 11. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
Inselspital, Universitätsspital Bern, 3010 Bern,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Res Nyffenegger, v. Fischer, Advokatur & Notariat, Casinoplatz 8, 3000 Bern
7,

gegen

Kanton Basel-Stadt Gesundheitsdepartement, St. Alban-Vorstadt 25, 4001 Basel,
Beschwerdegegner,

D.________,

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 22. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der im Kanton Basel-Stadt wohnhafte D.________ wurde am 8. April 2004 nach
einem Verkehrsunfall im Kanton Bern zur medizinischen Notversorgung ins
Inselspital Bern gebracht, dort auf der Intensivstation hospitalisiert und am
9. April 2004 zur weiteren Behandlung ins Universitätsspital Basel verlegt. Am
27. August 2004 stellte das Inselspital für seine Behandlung dem Kanton
Basel-Stadt Fr. 16'461.- in Rechnung. In der Folge ergab sich eine Kontroverse
über die Höhe der Rechnung. Am 17. August 2006 verfügte der Bereich
Gesundheitsdienste des Kantons Basel-Stadt wie folgt:
"1. Anspruch wird grundsätzlich anerkannt, nicht aber in gefordertem Umfang.

2. Die Fallkostenpauschale ist aufzuschlüsseln und die während der
Aufenthaltsdauer von D.________ im Inselspital tatsächlich erbrachte Leistung
entsprechend in Rechnung zu stellen."

B.
Das Inselspital Bern erhob dagegen Rekurs beim Gesundheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, welches diesen mit Entscheid vom 5. März 2007 abwies.
Dagegen erhob das Inselspital Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Dieser überwies den Rekurs dem Appellationsgericht Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel am 22. Januar 2008 abwies.

C.
Das Inselspital Bern erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts sei
aufzuheben und der Kanton Basel-Stadt sei zu verpflichten, dem Inselspital den
Betrag von Fr. 16'461.- zuzüglich Zins zu bezahlen.

Das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Gesundheit und der zur Stellungnahme eingeladene D.________ haben
sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:

1.
Streitigkeiten zwischen dem Wohnkanton und dem Leistungserbringer über die
Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG sind
sozialversicherungsrechtlicher Natur und daher letztinstanzlich durch die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zu beurteilen (Art. 35 lit. d
BGerR; vgl. BGE 130 V 215 E. 2.1). Auf kantonaler Ebene unterliegen sie nicht
der Zuständigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 87 KVG, da die
zahlungspflichtigen Kantone nicht Versicherer im Sinne dieser Bestimmungen sind
(BGE 130 V 215 E. 5.4). Ebensowenig gilt dafür das Einsprache- und
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 52 und 56 ff. ATSG; massgebend ist vielmehr das
kantonale Recht (BGE 130 V 215 E. 6.3.2). Die darauf gestützte Zuständigkeit
der Vorinstanz ist nicht bestritten und vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
zu überprüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Mit der Verfügung vom 17. August 2006 hat der Kanton Basel-Stadt seine
Differenzzahlungspflicht gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG im Grundsatz anerkannt;
umstritten ist einzig die Höhe der Differenzzahlung. In der Verfügung wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, die in Rechnung gestellte Fallkostenpauschale
aufzuschlüsseln und die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend in Rechnung
zu stellen. Der Betrag, den der Kanton Basel-Stadt letztlich zu bezahlen haben
wird, ist mit dem abweisenden Rekursentscheid der Vorinstanz noch nicht
festgelegt. Es liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor,
ebensowenig ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, da der endgültige
Betrag nicht unabhängig von der im angefochtenen Entscheid behandelten Frage
beurteilt werden kann. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der
angefochtene Entscheid bewirke im Sinne von BGE 133 V 477 einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, weshalb die Beschwerde auch zulässig sei, wenn der
angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid beurteilt werde (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Im Unterschied zur Konstellation von BGE 133 V 477 wird hier
jedoch der Beschwerdeführer nicht als verfügende Instanz verpflichtet, eine
neue, seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen; vielmehr hat er
aufgrund des angefochtenen Entscheids eine neue Rechnung einzureichen, über
welche der Beschwerdegegner neu verfügen wird. Anschliessend wird der
Beschwerdeführer diese neue Verfügung anfechten können und dabei auch den jetzt
vorliegenden Zwischenentscheid wieder in Frage stellen können (Art. 93 Abs. 3
BGG). Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch nicht geltend, durch die im
angefochtenen Entscheid verlangte Aufschlüsselung der Pauschale würde ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
entstehen, der mit einem sofortigen Endentscheid eingespart werden könnte. Auf
die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz