Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 431/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_431/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
I.________, 2006, Beschwerdeführer,
handelnd durch seine Eltern S.________ und C.________, und diese vertreten
durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
18. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der am 2. Januar 2006 geborene I.________ leidet gemäss ärztlicher Diagnose vom
24. Juli 2006 an Partialepilepsie, einem allgemeinen Entwicklungsrückstand,
einer zerebralen Bewegungsstörung sowie an einem Zustand nach arthrogenem
Schiefhals (Fixation C1/C2) mit Plagiozephalie. Nach Anmeldung bei der
Invalidenversicherung am 26. Juli 2006 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons
Schwyz medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen (Nr. 387
[angeborene Epilepsie] und Nr. 395 [leichte cerebrale Bewegungsstörungen])
sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte zu; weiter erteilte sie
Kostengutsprachen für diverse Hilfsmittel, heilpädagogische Früherziehung und
periodische Intensivkurzaufenthalte. Die bereits in der IV-Anmeldung vom 26.
Juli 2006 und erneut (von der pro infirmis) am 16. Januar 2007 beantragte
Zusprache einer Hilflosenentschädigung lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
12. Oktober 2007 "zur Zeit" mit der Begründung ab, aufgrund der am 4. April
2007 an Ort und Stelle durchgeführten Abklärung (Bericht vom 18. April 2007)
liege erst ab März 2007 eine langdauernde (leichte) Hilflosigkeit vor, sodass
der Anspruch gegenwärtig an der Nichterfüllung der gesetzlich vorausgesetzten
einjährigen Wartezeit scheitere; mangels Hilflosenentschädigungsanspruch, aber
auch aufgrund eines zu geringen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands (unter
vier Stunden täglich) bestehe zudem kein Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des I.________, gesetzllich vertreten durch
seine Eltern und diese ihrerseits vertreten durch den Rechtsdienst Integration
Handicap, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18.
März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung
vom 12. Oktober 2007 sei ihm ab 1. Juli 2006 eine Hilflosenentschädigung für
leichte und ab 1. Oktober 2006 eine solche für mittlere Hilflosigkeit sowie ein
Intensivpflegezuschlag zuzusprechen, eventualiter ab Oktober 2006 ein
Entschädigung für leichte Hilflosigkeit nebst einem Intensivpflegezuschlag.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingaben vom 13. Februar 2009 hat der Versicherte das Bundesgericht über
den Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Januar 2009 in Kenntnis setzen lassen,
welcher ihm die verfügungsweise Zusprechung einer Hilflosenentschädigung
leichten Grades ab 1. März 2008 und einer solchen mittleren Grades ab 1.
Oktober 2008 sowie eines Intensivpflegezuschlags ab 1. März 2008 in Aussicht
stellt.

Erwägungen:

1.
Soweit der Beschwerdeführer den gestützt auf eine erneute Abklärung vor Ort am
25. November 2008 ergangenen Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Januar 2009 als
"mitangefochten im hängigen Beschwerdeverfahren" bezeichnet, kann darauf
mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (Art. 86
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 BGG).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über
die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14 [127/04]), den Anspruch
Minderjähriger auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 37 IVV), die Bestimmung der drei Hilflosigkeitsgrade im Allgemeinen (Art.
37 IVV; alltägliche Lebensverrichtung: BGE 121 V 88 E. 3a S. 90) und speziell
bei Minderjährigen (Art. 37 Abs. 4 IVV), den Beginn des Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 4 IVG [bis 31. Dezember 2007 in Verbindung
mit Art. 29 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG]; Art. 42bis Abs. 3 IVG) sowie die Voraussetzungen für die Ausrichtung
eines Intensivpflegezuschlages für Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3 Satz 1 IVG
in Verbindung mit Art. 39 IVV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig
wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zum Beweiswert eines
Abklärungsberichtes der IV-Stelle für die Bemessung der Hilflosigkeit und eines
intensiven Pflegeaufwands (BGE 130 V 61; 128 V 93; vgl. auch Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 684/05 vom 19. Dezember 2006, E. 4.1). Darauf wird
verwiesen.

3.2 Die auf einen beweismässig einwandfreien Abklärungsbericht an Ort und
Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) gestützten Feststellungen einer Gerichtsinstanz zu
den gesundheitlich bedingten Einschränkungen in bestimmten alltäglichen
Lebensverrichtungen sind Sachverhaltsfeststellungen, die vom Bundesgericht nur
unter den in Art. 105 Abs. 2 BGG genannten Voraussetzungen ergänzt oder
berichtigt werden können. Ebenfalls Tatfrage ist, ob die Tatbestandsmerkmale
einer "dauernden persönlichen Überwachung" im Sinne von Gesetz und Rechtspraxis
konkret erfüllt sind (vgl. Urteile 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 [E. 3],
9C_627/2007 vom 17. April 2008 [E. 4.2], 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 [E.
2.2]; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 642/06 vom 22. August 2007 [E.
3]).

4.
Streitig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1.
Juli 2006 bis zur leistungsverweigernden Verfügung vom 12. Oktober 2007 (vgl.
E. 1 hievor).

4.1 Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 in der
alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen" und seit März 2007
zusätzlich in der Lebensverrichtung "Fortbewegung" regelmässig in erheblicher
Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, diese Einschränkungen allein jedoch erst
frühestens ab 1. März 2008 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründen
(Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 42 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 29
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Streitpunkt ist, ob
entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ab 1. Juli 2006 zusätzlich die
Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung, ab 1. Oktober 2006 eine
dauernde und erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung "Notdurft"
und spätestens seit dem Zeitpunkt des IV-Abklärungsberichts vom 18. April 2007
auch eine dauernd erforderliche Dritthilfe in der Lebensverrichtung "Essen" zu
bejahen sind. Der Beschwerdeführer bejaht dies und leitet daraus einen Anspruch
auf Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 2006 aufgrund leichter, ab Oktober 2006
aufgrund mittlerer Hilflosigkeit ab (Art. 42bis Abs. 3 IVG).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der (Rechts)Frage, wann bezüglich der Lebensverrichtung der
"Notdurft" von einem Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters auszugehen ist (Art. 37 Abs. 4 IVV), hat sich
die Vorinstanz auf die im Anhang III des vom Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung enthaltenen "Richtlinien zur Bemessung der massgebenden
Hilflosigkeit bei Minderjährigen" gestützt (KSIH, in der seit 1. Januar 2004
bis Ende 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung), was der
Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht nicht beanstandet (zur Bedeutung von
Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258). Gemäss
den erwähnten Richtlinien benötigt ein Kind im Alter von zwei Jahren tagsüber
mehrheitlich keine Windeln mehr. Mit vier Jahren sind nachts keine Windeln mehr
erforderlich, da in der Regel nicht mehr genässt wird. Mit sechs Jahren kann
sich das Kind selber reinigen (Kindergartenalter). Als zu berücksichtigender
Mehraufwand werden - unter Verweis auf ZAK 1989 S. 173 - erwähnt: manuelle
Darmausräumung, regelmässiges Katheterisieren, tägliche Massagen der
Bauchdecke, zeitaufwendige Einläufe, überaus häufiges Wechseln der Windeln
wegen auf die Einnahme von Antibiotika zurückzuführenden Pilzbefalls,
erschwertes Wickeln bedingt durch hohe Spastizität bereits ab dem zweiten
Altersjahr.
4.2.2 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, gemäss dem als
beweiskräftig erachteten Bericht vom 18. April 2007 über die IV-Abklärung an
Ort und Stelle müssten beim Beschwerdeführer infolge Wundgefährdung am Gesäss
ca. alle zwei Stunden die Windeln gewechselt werden. Die physiotherapeutischen
Übungen, einschliesslich allfällige Bauchmassagen, würden bei der Grundpflege
berücksichtigt. Ferner sei dem im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten
Bericht des Dr. med. M.________ und der Frau Dr. med. R.________, Abteilung
Neuropädiatrie und Entwicklungsneurologie am Spital X.________, vom 6. Februar
2008 zu entnehmen, dass die zusätzlichen Massnahmen wie Bauchmassage oder die
Gabe eines Klystiers zur Stuhlförderung nicht regelmässig erforderlich seien.
Bei dieser Sachlage sei die ergänzende Anrechnung eines Mehraufwands bei der
Verrichtung der Notdurft mit der Verwaltung abzulehnen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
betreffend Verrichtung der Notdurft zu Recht nicht als offensichtlich
unrichtig. Soweit er einwendet, das kantonale Gericht sei in Verletzung
bundesrechtlicher Beweisgrundsätze von fehlender Regelmässigkeit der Massnahmen
zur Unterstützung der Stuhlentleerung (verdauungsfördernde Bauchmassagen,
Klystier-Behandlung, Bulboidzäpfli) ausgegangen, ist die Beschwerde
unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der
vergangenheitsbezogenen Aussage im vorinstanzlich zitierten Bericht der Dres.
med. M.________ und R.________ vom 6. Februar 2008, seit dem Säuglingsalter
vorhandene Probleme bei der Stuhlentleerung hätten zusätzliche Massnahmen "wie
eine Bauchmassage oder die Gabe eines Klystiers notwendig (gemacht)", was
"natürlich mit einem zeitlichen Mehraufwand verbunden war", willkürfrei auf
eine im massgebenden Zeitraum bis Oktober 2007 nur punktuelle, nicht
regelmässige Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft schliessen. Nichts daran
ändert der Bericht des Kinderheims W.________ vom 20. August 2007. Zwar wird
darin ein täglicher Mehraufwand "für Bauchmassage, Bulboidzäpfli, ev. MC" von
30 Minuten angegeben. Da jedoch die Verabreichung von (Bulboid-)Zäpfli allein
kaum mit einem wesentlichen zeitlichen Mehraufwand verbunden ist und das - als
Behandlungsmethode grundsätzlich nur bei Unwirksamkeit leichterer,
verstopfungsvorbeugender Massnahmen zum Tragen kommende - (Mikro-)Klistieren
zwecks Entleerung des unteren Darmabschnittes nur als eventuelle, nicht als
kontinuierlich angezeigte Massnahme erwähnt wird ("ev. MC"), muss sich die
Zeitangabe von 30 Minuten hauptsächlich auf die Bauchmassage beziehen; diese
aber haben Vorinstanz und Verwaltung nicht offensichtlich unrichtig als
Bestandteil der wiederkehrenden physiotherapeutischen Massnahmen qualifiziert
und im Rahmen der Grundpflege berücksichtigt; eine doppelte Anrechnung ist
nicht zulässig. Die vorinstanzliche Verneinung einer regelmässig in erheblicher
Weise erforderlichen Dritthilfe bei der Lebensverrichtung der Notdurft im
Zeitraum bis Oktober 2007 (Verfügungserlass) ist daher zu bestätigen.

4.3 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu korrigieren
ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, in der alltäglichen
Lebensverrichtung "Essen" sei kein erheblicher Mehraufwand im Vergleich zu
gesunden Gleichaltrigen ausgewiesen. Sie beruht auf den im IV-Abklärungsbericht
vom 18. April 2007 wiedergegebenen, in ihrer Glaubwürdigkeit von keiner Seite
bestrittenen Angaben der Mutter sowie der Beurteilung der Abklärungsperson
(keine Anrechnung eines Mehrbedarfs). Die Vorinstanz hat dabei nachvollziehbar
begründet, weshalb aus dem Bericht der Dres. med. M.________ und R.________ vom
6. Februar 2008 keine abweichenden Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Inwiefern
sie diesbezüglich das Willkürverbot oder bundesrechtliche Beweisgrundsätze
verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Der
blosse Hinweis, die Mutter des Versicherten habe diesem noch im Alter von
fünfzehn Monaten die Trinkflasche halten müssen, was bei gleichaltrigen
gesunden Kindern nicht mehr der Fall sei, vermag unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG kein Abrücken von den vorinstanzlichen Feststellungen zu
begründen.
4.4
4.4.1 Bezüglich des in der Beschwerde weiter behaupteten Bedarfs an dauernder
persönlicher Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV hat die Vorinstanz zutreffend
erwogen, dass ein solcher bei Kindern unter sechs Jahren nur ausnahmsweise -
etwa bei erethischen und autistischen Kindern oder Kindern mit häufigen
Epilepsie-Anfällen oder Absenzen - in Betracht fällt (KSIH 2004, Anhang III;
vgl. E. 4.2.1 hievor). Zu ergänzen ist, dass sich das Erfordernis der dauernden
persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 IVV nicht auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen bezieht (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Unter diesem Titel
anerkannt werden mithin nur solche (infolge des physischen, geistigen oder
psychischen Zustandes der versicherten Person notwendige) Hilfeleistungen, die
nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der
alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt wurden, und die überdies in ihrer
Intensität den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen
Alters übersteigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Die gesetzlich verlangte
Dauerhaftigkeit der persönlichen Überwachung kann auch erfüllt sein, wenn
Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und
oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_158/
2008 vom 15. Oktober 2008, E. 5.2.1 mit Hinweisen).

4.4.2 Der Tatbestand einer dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit im
Sinne von Art. 37 IVV vermöchte im hier massgebenden Prüfungszeitraum bis zur
Verfügung vom 12. Oktober 2007 nur dann einen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung zu begründen, wenn bereits vor Vollendung des ersten
Lebensjahres am 2. Januar 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen gewesen war, dass die Überwachungsbedürftigkeit "während
voraussichtlich mehr als zwölf Monaten" andauern würde (Art. 37 IVV in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 IVG [kein Wartejahr vor Vollendung des ersten
Lebensjahres]). Dies trifft hier nicht zu: Zwar steht ausser Frage, dass der
Beschwerdeführer spätestens seit Juli 2006 (erstmalige Diagnose) an nicht
eindeutig klassifizierbarer, symptomatischer Epilepsie des Säuglingsalters mit
atypischen Absenzen, myoklonischen Anfällen (St. n. wiederholter statusartiger
Anfallshäufung/Status epileptici) leidet. Letztinstanzlich zu Recht nicht
bestritten wird aber die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die
Anfallssituation - nach einem Status epilepticus am 28. September und 3.
November 2006 mit Hospitalisation - ab Dezember 2006 unter Medikation
(Depakine) deutlich gebessert werden konnte und nur noch selten diskrete
Myoklonen und Episoden mit Innehalten und Blickwenden nach oben auftraten, und
sich ferner auch die psychomotorische Entwicklung sowie akustische und optische
Interaktion verbesserten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich
unrichtig oder rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz für den Zeitraum bis zur
Vollendung des ersten Lebensjahres (2. Januar 2007) eine dauernde persönliche
Überwachungsbedürftigkeit - während voraussichtlich mehr als zwölf Monaten -
verneint hat. Mit Bezug auf die Phase von Juli bis September 2006 hält die
Feststellung der Überprüfung nach Art. 105 Abs. 2 BGG schon deshalb stand, weil
im Austrittsbericht des Kantonsspitals vom 26. Juli 2006 nebst der Verordnung
einer Dauermedikation und eines Notfallmedikaments nichts auf eine besondere
ärztliche Überwachungsinstruktion der Eltern hindeutet und die Mutter des
Versicherten noch im Bericht der Frühberatungs- und Therapiestelle vom 14.
September 2006 dahingehend zitiert wurde, dieser sei "sehr pflegeleicht".
Sodann ist ab Ende September 2006 bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres am
2. Januar 2007 zwar eine aktuell erhöhte (ärztliche) Überwachungs- und
Kontrolltätigkeit/-intensität (infolge wiederholter Anfälle [Status epilepticus
am 28. September, Krampfereignis bei viralem Infekt, obstruktiver Bronchitis,
am 25. Oktober und status epilepticus am 3. November 2006] und längeren
Klinikaufenthalten) ausgewiesen. Angesichts der objektiven Verbesserung der
Gesamtsituation ab Dezember 2006, aber auch mit Blick darauf, dass die längeren
Spitalaufenthalte nicht nur Überwachungs-, sondern namentlich auch
Abklärungscharakter hatten (genauere Diagnostik, Behandlungsoptimierung) und
überdies den damaligen Arztberichten keine Prognosen über die Notwendigkeit,
Art und Intensität künftiger Überwachung zu entnehmen sind, ist die Verneinung
einer voraussichtlich überjährigen, dauernden persönlichen
Überwachungsbedürftigkeit nicht als offensichtlich unrichtig oder Ergebnis
bundesrechtswidriger Beweiswürdigung zu qualifizieren. Damit besteht weder ab
Juli noch ab Oktober 2006 eine Hilflosigkeit im Rechtssinne.
4.4.3 Was den für den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 42 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG (respektive die Höhe eines späteren
Anspruchs) relevanten Zeitraum nach Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum
Verfügungserlass am 12. Oktober 2007 betrifft, ist die vorinstanzliche
Verneinung einer dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit ebenfalls
nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht stellt nicht in Abrede, dass es
nach einem Sturz vom Wickeltisch mit notfallmässiger Hospitalisierung am 28.
Januar 2007 zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands mit
vorübergehend intensivmedizinischer Betreuung im Spital Y.________ und
anschliessender Rehabilitation im Kantonsspital X.________ (vom 7. Februar bis
26. März 2007) kam. Vorinstanzlich festgestellte, vom Beschwerdeführer nicht
bestrittene Tatsachen sind aber, dass im Anschluss an die Umstellung der
anti-epileptischen Medikation (Februar 2007) keine Anfallshäufung mehr zu
beobachten war, auch regelmässige EEG-Kontrollen keine nachweisbaren
Anfallsphänomene zeigten, ferner in der psychomotorischen Entwicklung und
sozialen Interaktion wieder deutliche Fortschritte erzielt wurden, der
Versicherte alsdann nach Anfallsfreiheit während mehrerer Wochen am 26. März
2007 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte und es erst
am 9. Juli 2007 wieder zu einem Status epilepticus kam, ansonsten aber seit 3.
November 2007 keine offenkundigen oder subtilen epileptischen Anfälle
aktenkundig sind. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz nicht in Willkür
verfallen, wenn sie einen erhöhten Schweregrad der Epilepsie mit dauernder
persönlicher Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 IVV als nicht
gegeben erachtete.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts
stelle einseitig auf die Epilepsie-Diagnose ab und blende die - nach dem akuten
Ereignis vom 28. Januar 2007 (mit Hirnblutung) noch komplexer gewordene -
gesundheitliche Gesamtsituation rechtsfehlerhaft aus, ist unbegründet. In der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung wird auf die zusätzlich zur Epilepsie
vorhandenen Gesundheitsprobleme (obstruktive Bronchitide, drohende neue
Hirnblutung und/oder Shuntversagen) durchaus Bezug genommen und unter
Berücksichtigung der Berichte der Dres. med. M.________ und R.________ vom 6.
Februar 2008 sowie des Kinderheims W.________ vom 20. August 2007 zwar kurz,
aber rechtsgenüglich begründet, weshalb daraus kein dauernder persönlicher
Überwachungsbedarf abzuleiten ist (E. 4.2.1 und E. 4.2.2 des angefochten
Entscheids). Schliesslich vermag auch das letztinstanzliche Vorbringen, die
Eltern müssten aufgrund der diversen gesundheitlichen Gefahrenpotentiale
"ständig Sicht- und vor allem auch Hörkontakt" zu ihrem Sohn haben, kein
abweichendes Ergebnis zu begründen. Die objektive Notwendigkeit eines
permanenten Sichtkontakts lässt sich den fachärztlichen medizinischen Berichten
nicht entnehmen, und ein praktisch ständiger Hörkontakt ist auch bei gesunden
Kleinkindern bis 21 Monate (Alter des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt)
als üblich und erforderlich einzustufen; dass die Eltern des Beschwerdeführers
dabei faktisch - verständlicherweise - besonders hohe Aufmerksamkeit und
Interventionsbereitschaft zeigen, führt nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht zur Anerkennung eines Mehrbedarfs im Sinne von Art. 37 Abs. 4
IVV. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt somit auch nach
Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Verfügungserlass am 12. Oktober 2007
nicht vor.

5.
Besteht im hier massgebenden Zeitraum nach dem Gesagten kein Anspruch auf
Hilflosenentschädigung, fällt auch die letztinstanzlich erneut beantragte
Zusprechung eines Intensivpflegezuschlags ausser Betracht (Art. 42ter Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVV).

6.
Dem Prozessausgang entsprechend gehen die zu erhebenden Gerichtskosten zu
Lasten des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz