Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 42/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_42/2008

Urteil vom 27. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
Bollwerk 21, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.
November 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 12. März 2007 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch des 1956
geborenen S.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab,
wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 13 % ausging.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 26. November 2007 ab.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm ab 24. Juni 2004 bis auf weiteres eine ganze Rente
zuzusprechen (zuzüglich Verzugszins auf Rentennachzahlungen); eventualiter sei
die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Neuentscheid an die
IV-Stelle zurückzuweisen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab und
fordert S.________ zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf, den dieser
innert der bis zum 12. März 2008 erstreckten Frist bezahlt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher
Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen Grundlagen
sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere gestützt auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene
interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 11. September 2006 - mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt
vollständig abgeklärt ist und dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht
seinen beruflichen Qualifikationen entsprechende körperlich leichte Tätigkeiten
ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit und in einem zeitlichen Rahmen von
täglich acht bis neun Stunden an fünf Tagen pro Woche zugemutet werden können.
Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen verwiesen (E.
3.1-3.7). Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf bereits vor
kantonaler Instanz Vorgebrachtes und setzt sich mit den darauf bezogenen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Die Ausführungen
vermögen die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, namentlich unter dem
Blickwinkel der grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397), nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer
Begründung und ohne Schriftenwechsel erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz