Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 428/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_428/2008

Urteil vom 19. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
I.________, Serbien, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Februar 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 4. Mai 2007 das
Revisionsgesuch vom 10. August 2006 des 1956 geborenen I.________ abwies und
feststellte, es bestehe wie bis anhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente,
dass I.________ hiegegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten mit Verfügung vom 13.
September 2007 anwies, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und
mittels Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 die Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- verlangte,
dass das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses am
25. Februar 2008 einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen mangels
Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz auf dem Weg der Veröffentlichung im
Bundesblatt am 18. März 2008 eröffnet hat (Art. 36 lit. b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]),
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt sowie ausführt, er habe
wegen einer Krankheit auf die von der Vorinstanz gesetzten Fristen nicht
rechtzeitig reagieren können,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass aufgrund des angefochtenen Entscheides allein zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, wogegen der
Umfang des Rentenanspruchs nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf
den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist,
dass sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; SR 173.32]) das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt,
dass nach Art. 63 Abs. 4 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der
Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt und zu dessen Leistung dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens
anzusetzen ist,
dass der Beschwerdeführer den vom Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 verlangten
Kostenvorschuss von Fr. 400.- nicht geleistet und die Vorinstanz daher zu Recht
einen Nichteintretensentscheid gefällt hat,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wieder hergestellt wird, falls der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist,
binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt,
dass der Beschwerdeführer angibt, er sei wegen einer Krankheit nicht in der
Lage gewesen, in die nächste Stadt zu fahren, um die Verfügungen der Vorinstanz
durch einen Dolmetscher übersetzen zu lassen, weshalb er diese zunächst nicht
richtig verstanden habe,
dass aus diesem sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch nicht hervorgeht,
dass es dem Versicherten krankheitsbedingt unmöglich gewesen sein sollte, eine
Drittperson zu beauftragen, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten,
weshalb eine Fristwiederherstellung schon deswegen offenkundig ausser Betracht
fällt (BGE 112 V 255 E. 2a),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und
folglich im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin