Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 426/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_426/2008

Urteil vom 23. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Kanton Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, 8090 Zürich,
handelnd durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin
Cordula E. Niklaus, Tödistrasse 17, 8000 Zürich,

gegen

W.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, Merkurstrasse 25,
8400 Winterthur,

Schule X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Maritz, Kasinostrasse 2,
8401 Winterthur.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der am 14. Juni 1944 geborene W.________ wurde von der Schule X.________ auf
den 1. März 2003 als Leiter des Departementes Informatik angestellt und war ab
diesem Zeitpunkt bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (im
Folgenden: BVK) im Rahmen eines Versicherungsvertrages (im Folgenden: VV)
berufsvorsorgeversichert. Am 13. Mai 2004 kündigte die Schule X.________ das
Arbeitsverhältnis auf 30. November 2004. Wegen Krankheit verlängerte sich die
Kündigungsfrist bis 31. Dezember 2004.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2004 hatte W.________ die Schule X.________ ersucht,
die Kündigung in eine Entlassung altershalber "umzuwandeln", was diese
ablehnte. Am 16. Dezember 2004 meldete die Schule der BVK den Altersrücktritt
des Versicherten und hielt ausdrücklich fest, es handle sich um eine
verschuldete Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht um eine Entlassung
altershalber. Nach Einholung von Stellungnahmen beider Parteien stellte die BVK
mit Schreiben vom 27. Mai 2005 fest, dass W.________ keine Sonderleistungen
gemäss § 68 VV (Ergänzungsgutschriften) und kein Überbrückungszuschuss zustehe.

B.
Am 21. April 2006 liess W.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
BVK sei zu verpflichten, ihm eine Altersrente im Sinne von § 11 in Verbindung
mit § 17 VV auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lud
die Schule X.________ zum Verfahren bei, führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und gab dem Kläger Gelegenheit, zu den Neuerungen der
Duplik der Schule X.________ Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 31. März
2008 verpflichtete es die BVK, dem Kläger in Gutheissung der Klage eine
Altersrente im Sinne von § 11 VV auszurichten.

C.
Die BVK lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit
dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie nicht zur Leistung einer Altersrente wegen einer
Entlassung altershalber gemäss § 11 VV verpflichtet sei; eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während W.________ die Bestätigung des angefochtenen Entscheides und eventuell
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zur Frage, ob er die Kündigung
selber verschuldet habe, beantragen lässt, schliesst die Schule X.________ auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Abweisung des Anspruches auf eine
Altersrente im Sinne von § 11 in Verbindung mit § 17 VV.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen
Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Kantonales
Recht kann vom Bundesgericht unter Vorbehalt der kantonalen verfassungsmässigen
Rechte (Art. 95 lit. c BGG) sowie der kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95
lit. d BGG) nicht frei, sondern nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder
kantonalen verfassungsmässigen Rechten hin überprüft werden. Im Bereich der
Berufsvorsorge macht das Bundesgericht im Interesse der Gleichbehandlung von
öffentlich- und privatrechtlich Versicherten jedoch eine Ausnahme und überprüft
das kantonale sowie kommunale Berufsvorsorgerecht frei, soweit es um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 134 V 199
E. 1.2 S. 200).

1.2 Die vorliegende Streitsache betrifft die Frage, ob dem Beschwerdegegner
Altersleistungen gemäss den Bestimmungen von § 11 in Verbindung mit § 17 VV
zustehen oder nicht. Dabei handelt es sich um Versicherungsleistungen. Das
Bundesgericht prüft daher frei, ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner in
zutreffender Auslegung der erwähnten Bestimmungen Altersleistungen zugesprochen
hat oder nicht.

2.
2.1 Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge sind die
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer
Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG
in der bis Ende Dezember 2004 gültigen und hier anwendbaren Fassung).
Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige
Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der
Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten
ist. Die Auslegung dieser Rechtsgrundlagen erfolgt bei Vorsorgeeinrichtungen
des öffentlichen Rechts nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln
(BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; Urteil B 39/93 vom 23. Juni 1995 E. 3b in: SZS
1997 S. 563). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorliegend
massgebenden Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (im
Folgenden: Statuten) gestützt auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS 177.201) zum
Inhalt des zwischen der Schule X.________ und der Finanzdirektion des Kantons
Zürich abgeschlossenen Versicherungsvertrages erhoben worden sind (Urteil B 33/
04 vom 18. Mai 2005 E. 5.2).

2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde
liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit
anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere
Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis
eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der
Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und
nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus
zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 184 E. 5.1 S. 193;
134 V 1 E. 7.2 S. 5; 133 III 497 E. 4.1 S. 499).

3.
3.1 Gemäss § 10 Abs. 1 VV ist jede versicherte Person nach dem vollendeten 60.
Altersjahr berechtigt, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu
beziehen. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt
des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem
Umwandlungssatz, welcher je nach dem in diesem Zeitpunkt vollendeten Altersjahr
abgestuft ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VV).
Nach § 11 Abs. 1 VV ist der Arbeitgeber berechtigt, versicherte Personen nach
dem vollendeten 60. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich
ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Der Entlassung altershalber ist die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gleichgestellt
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 VV).

Bei Entlassung einer versicherten Person durch den Arbeitgeber im Sinne von §
11 VV wird die Altersrente mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet (§ 17
Abs. 1 Satz 1 VV). Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben
im Entlassungszeitpunkt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 VV). Hinzu kommen Spargutschriften
ohne Zins bis zum Alter 63, die aufgrund des versicherten Lohnes im
Entlassungszeitpunkt berechnet werden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 VV). Diese Rente wird
für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 1/6 % gekürzt (§ 17 Abs. 1 Satz 4
VV). Der Arbeitgeber finanziert der Versicherungskasse die Ergänzung der
Sparguthaben gemäss § 17 (§ 68 Abs. 2 VV).

3.2 Das kantonale Gericht ist bei der Auslegung der erwähnten Vertrags- und der
ihnen entsprechenden Statutenbestimmungen (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1
und 2, § 17 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 1 der Statuten in der hier massgebenden, bis
31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) davon ausgegangen, dass der
Anspruch auf eine Altersrente gemäss § 11 VV nicht davon abhänge, ob der
Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Entlassung altershalber
verstanden habe oder nicht und ob er sich bereit erklärt habe, zusätzliche
Altersleistungen zu finanzieren. § 11 Abs. 1 VV knüpfe an die vom Arbeitgeber
ausgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses an und beinhalte eine gewisse
soziale Absicherung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter, indem eine
Entlassung nach dem 60. Altersjahr zu einer unbefristeten Altersleistung auf
der Basis des im Alter 63 erworbenen Sparguthabens und des für dieses Alter
massgebenden Umwandlungssatzes führe. Damit sei eine Besserstellung der
entlassenen Person im Vergleich zu derjenigen beabsichtigt, die aus eigenem
Antrieb vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet. Weder § 10 noch § 11 VV mache die
Leistungen vom fehlenden Verschulden abhängig. Weil eine Entlassung
altershalber nur erfolgen könne, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen, sei
vielmehr anzunehmen, dass selbst bei einer vom Versicherten eindeutig
verschuldeten Kündigung nach vollendetem 60. Altersjahr Anspruch auf Leistungen
gemäss § 11 in Verbindung mit § 17 VV bestehe. Das ergebe sich auch aus der
Weisung des Regierungsrates vom 22. Mai 1996, wo festgehalten worden sei, dass
Entlassungen nach dem 60. Altersjahr als Entlassungen altershalber gelten. Die
Bestimmung von § 11 VV (§ 10 der Statuten) sei daher unter grammatikalischen,
systematischen und historischen Gesichtspunkten dahin zu verstehen, dass jede
vom Arbeitgeber ausgehende Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach vollendetem
60. Altersjahr unabhängig vom Verschulden des Entlassenen als Entlassung
altershalber zu qualifizieren sei.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Erfordernis von sachlich
ausreichenden Gründen werde in § 11 VV auch festgelegt, dass der Arbeitgeber
und nicht die Vorsorgeeinrichtung bestimme, ob eine versicherte Person
altershalber entlassen werde oder nicht. Die im angefochtenen Entscheid
vorgetragene Argumentation stehe in diametralem Gegensatz zur Auslegung von §
10 Abs. 1 der Statuten (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) im Urteil
der Vorinstanz vom 10. März 2008. Es sei nicht haltbar, daraus, dass in § 11 VV
das fehlende Verschulden nicht ausdrücklich erwähnt sei, abzuleiten, sogar eine
vom Versicherten eindeutig verschuldete Kündigung nach vollendetem 60.
Altersjahr führe zu höheren, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Ansprüchen. Das
lasse sich auch der Weisung des Regierungsrates vom 22. Mai 1996 nicht
entnehmen. Aus den Materialien gehe vielmehr hervor, dass eine Entlassung nach
dem 60. Altersjahr nur dann eine Entlassung altershalber darstelle, wenn sie
unverschuldet erfolge. Zweck der Entlassung altershalber sei es, besonders
verdiente Mitarbeiter, denen keine Weiterbeschäftigung mehr angeboten werden
könne, nicht schlechter zu stellen als ordentlich Pensionierte. Es widerspreche
dem Sinn und Zweck von § 11 VV, wenn ein Versicherter, dem wegen mangelhaftem
oder unbefriedigendem Verhalten gekündigt wurde, höhere Renten erhalte als ein
Versicherter, der selber gekündigt habe oder dem aus wirtschaftlichen oder
organisatorischen Gründen gekündigt worden sei.

3.4 Der Auslegung von § 11 VV, wie sie das kantonale Gericht vorgenommen hat,
ist aus folgenden Gründen beizupflichten.
3.4.1 Nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 VV ist der Tatbestand der Entlassung
altershalber erfüllt, wenn die drei folgenden objektiven Tatbestandselemente
gegeben sind: (1.) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber,
(2.) Rechtfertigung der Entlassung durch sachlich ausreichende Gründe und (3.)
Vollendung des 60. Altersjahres auf Seiten der versicherten Person. Dieser
Wortlaut enthält keinerlei Stütze dafür, dass dem Entlassenen - positiv oder
negativ - zurechenbare Entlassungsgründe zusätzliche Tatbestandsmerkmale bilden
würden, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
Es trifft zwar zu, dass der Regierungsrat in seiner Weisung vom 22. Mai 1996 zu
den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Änderungen der Statuten der
Versicherungskasse für das Staatspersonal die Entlassung nach dem Alter 60
systematisch als einen der drei Fälle von "unverschuldeter Entlassung oder
Nichtwiederwahl" aufgeführt hat (S. 42 der Weisung). In den Erläuterungen zur
Statutenbestimmung von § 10 hielt der Regierungsrat aber fest: "Entlassungen
nach dem 60. Altersjahr gelten als Entlassungen altershalber" (Weisung S. 44).
Damit wurde klargestellt, dass es nach dem Willen des Statutengebers nach dem
60. Altersjahr weder eine unverschuldete Entlassung oder Nichtwiederwahl noch
überhaupt eine Berücksichtigung subjektiver (Verschuldens-)Gesichtspunkte für
die Belange der Vorsorgeleistungen geben sollte.
3.4.2 Die Entlassung altershalber gemäss § 11 VV ist ein ausschliesslich
vorsorgerechtlich geregeltes Rechtsinstitut und von der arbeitsvertraglichen
oder personalrechtlichen Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu
unterscheiden. Die gegen den Willen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erklärte
(oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte) Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bildet lediglich ein Tatbestandselement der Entlassung
altershalber, nicht aber den Rechtsgrund. Demgemäss kann nicht von
rechtserheblicher Bedeutung sein, ob der Arbeitgeber eine Entlassung
altershalber aussprechen wollte und ob der Arbeitnehmer die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als solche verstehen musste oder nicht.
3.4.3 In teleologischer Hinsicht ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt,
mit den Bemessungsregeln von § 17 VV werde eine Besserstellung der unfreiwillig
nach dem 60. Altersjahr Entlassenen gegenüber denjenigen angestrebt, die aus
eigenem Antrieb vorzeitig den Altersrücktritt (gemäss § 10 VV) erklären. Die
Vorinstanz hat sich dabei auf die Ausführungen des Regierungsrates zu § 10 der
Statuten in der Weisung vom 22. Mai 1996 gestützt (Weisung S. 44). Ebenso
unmissverständlich hat sich der Regierungsrat zum Zweck der
Altersrentenbemessung bei einer Entlassung altershalber in seinen Erläuterungen
zu der dem § 17 VV entsprechenden Bestimmung von § 16 der Statuten (in der bis
31. Dezember 2004 gültigen Fassung) wie folgt geäussert (Weisung S. 57):
"Bei der Entlassung einer versicherten Person altershalber vor dem 63.
Altersjahr soll die Altersrente etwas höher sein, als wenn der Rücktritt auf
denselben Zeitpunkt selbst gewählt worden wäre, aber nicht gleich hoch, wie
wenn die versicherte Person bis zum 63. Altersjahr gearbeitet hätte."
Die vom Statutengeber beabsichtigte Besserstellung der unfreiwillig zwischen
dem vollendeten 60. und dem 63. Altersjahr Entlassenen gegenüber den in
derselben Altersperiode freiwillig ausscheidenden Personen ist auch damit in
den Materialien klar dokumentiert worden.
3.4.4 Zu keinem andern Resultat führt die systematische Auslegung des
Versicherungsvertrages. Die berufsvorsorgerechtlichen Folgen der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nach vollendetem 60. Altersjahr sind in § 10 und § 11 VV
geregelt. Zudem sieht § 42 Abs. 1 VV vor, dass Angestellte, die vor dem 60.
Altersjahr aus dem Dienst des Arbeitgebers austreten und ohne Versicherungsfall
aus der Versicherungskasse ausscheiden, Anspruch auf eine
Freizügigkeitsleistung haben. Der Versicherungsvertrag kennt hingegen keine
Regelung über eine Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen nach Erreichen des
60. Altersjahres. Daraus ist zu schliessen, dass § 10 VV und § 11 VV die
vorsorgerechtlichen Folgen der ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrages
nach dem 60. Altersjahr abschliessend bestimmen. Sodann sieht der
Versicherungsvertrag als Beendigungstatbestände bloss die Erklärung des
Altersrücktritts seitens der versicherten Person (§ 10 VV) sowie die Entlassung
altershalber durch den Arbeitgeber (§ 11 VV) vor. Falls unter § 11 VV allein
die vom Arbeitnehmer nicht verschuldete Kündigung durch den Arbeitgeber
subsumiert würde, liesse sich bei verschuldeter Kündigung ein Rechtsanspruch
auf eine Altersrente nicht begründen; sowohl § 10 VV als auch § 11 VV kämen
nicht zur Anwendung. Diese Rechtsfolge wiederum ist mit dem Umstand nicht zu
vereinbaren, dass der Versicherungsvertrag keine Ausnahmebestimmung enthält,
die eine Altersrente bei einer ordentlichen Kündigung nach Vollendung des 60.
Altersjahres ausschliesst. Zudem ist die Auszahlung einer
Freizügigkeitsleistung nach Überschreiten dieser Altersgrenze in § 42 Abs. 1 VV
nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf eine Altersrente muss mithin auch dann
bestehen, wenn der Arbeitnehmer selbst den Grund für die Kündigung gesetzt hat.
Diese Auslegung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner ab Beendigung des Arbeitsvertrages eine Altersrente
ausrichtet, obwohl seiner Ansicht nach die Kündigung von diesem verschuldet
sei. Im Lichte des Dargelegten findet § 11 VV auch auf den Tatbestand der vom
Angestellten verschuldeten ordentlichen Kündigung nach vollendetem 60.
Altersjahr Anwendung. Das kantonale Gericht konnte folglich, ohne Bundesrecht
zu verletzen, offen lassen, ob ein Fehlverhalten des Versicherten ursächlich
für die Kündigung war.

3.5 Nicht zu beurteilen ist, wie es sich im Falle der fristlosen Auflösung
durch den Arbeitgeber verhält. Immerhin scheint § 11 VV nicht auf diesen
Sachverhalt zugeschnitten zu sein, ist doch gemäss § 12 VV die Entlassung
altershalber der versicherten Person mindestens sechs Monate im Voraus zu
eröffnen.

4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 65
Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin