Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 424/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_424/2008

Urteil vom 30. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Vormundschaftsdienst X.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. März 2008.

Sachverhalt:

A.
E.________, geboren 1989, bezog für die Folgen von Geburtsgebrechen
verschiedentlich Leistungen der Invalidenversicherung. Insbesondere übernahm
die IV-Stelle des Kantons Aargau die Kosten für ambulanten
Sprachheilunterricht, richtete Pflegebeiträge aus und kam für
Sonderschulmassnahmen auf. Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach die
IV-Stelle E.________ eine ambulante Psychotherapie vom 1. Oktober 2000 bis 31.
März 2001 wegen Verhaltensstörung zu. Eine weitere Kostengutsprache für
ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 12. März 2002 bis 28. Februar 2005
verfügte die IV-Stelle am 6. Juni 2003. Am 1. August 2006 begann E.________
eine erstmalige berufliche Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin in
der hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte H.________, für welche die IV-Stelle
am 1. Mai 2006 Kostengutsprache erteilt hatte. Am 18. August 2006 liess
E.________, vertreten durch ihre Mutter, auf Grund ihrer "sehr labilen
psychischen Verfassung" um erneute Kostenübernahme für eine ambulante
Psychotherapie ersuchen. Die IV-Stelle holte Berichte ein bei der Stiftung
Y.________ vom 25. September 2006, sowie beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst (im Folgenden: KJPD; Dr. med. W.________ und Psychologin R.________),
vom 26. Januar 2007. Zudem veranlasste sie eine Stellungnahme ihres RAD (Dr.
med. G.________) vom 14. Februar 2007. Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2007
stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht und
verfügte am 18. April 2007 entsprechend.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der durch den KJPD vertretenen E.________
hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. März
2008 gut, hob die Verfügung vom 18. April 2007 auf und wies die Sache an die
IV-Stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen den Umfang des Anspruchs
auf die Psychotherapie verfügungsweise festsetze.

C.
Die Sozialversicherungsanstalt Aargau (im Folgenden: SVA) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst sich dem Antrag der SVA an.
Vorinstanz und E.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss einen Tag nach Ablauf der ihr
mit Verfügung vom 20. Mai 2008 gesetzten Frist bezahlt. Da ihr gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG bei unbenütztem Fristablauf eine Nachfrist zur Bezahlung
hätte angesetzt werden müssen, ist die Beschwerde trotz verspäteter Einzahlung
gültig. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ist
zulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2). Da auch die übrigen
formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist darauf einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a-c
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
Übernahme der ambulanten Psychotherapie durch die Invalidenversicherung während
der beruflichen Ausbildung (vorgesehen gewesen auf 31. Juli 2008).

3.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf
medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt. Es
betrifft dies Art. 12 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie
Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG und die hierzu ergangene
Rechtsprechung (insbesondere BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Korrekt
ist namentlich, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der
Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im
Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die
schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn eine solche
dient weder der Herbeiführung eines stabilen Zustandes, in welchem
vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere
Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen, noch ändert sie etwas am Fortdauern
eines labilen Krankheitsgeschehens und dient dementsprechend nicht der
Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt eine
günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane,
nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu
erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von
Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil I 501/06 vom 29.
Juni 2007 E. 5.2, in: SVR 2008 IV Nr. 16 S. 46). Ein Zustand, der sich nur dank
therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist
keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen. Ein solcher
Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, stationär,
nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichtes I 115/98 vom 26. Februar 1999 E. 2d, in: AHI 1999 S. 127
f.). Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des
Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines
labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann
von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen
Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder
manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein
wird (Urteil I 302/05 vom 31. Oktober 2005 E. 3.2.1).

4.
Die Versicherte leidet seit vielen Jahren an psychischen Problemen, die sich
zunächst in Verhaltensauffälligkeiten manifestierten (Bericht der
Heilpädagogischen Schule O.________ vom 25. September 2000 sowie der
Psychologin T.________ vom 14. Dezember 2000). In der Folge traten ein
depressives Stimmungsbild, psychosomatische Symptome (Ekzem), autoaggressive
Verhaltensweisen (Schneiden) und Anzeichen von Essstörungen auf (Bericht der
Dres. med. Z.________ und S.________, Stiftung Y.________, vom 23. Dezember
2002). Eine am 17. Februar 2003 aufgenommene Psychotherapie konnte am 26.
Oktober 2004 beendet werden, da sich der Zustand der Versicherten stark
gebessert hatte. Bereits im November 2005 wurde indes eine erneute
Psychotherapie notwendig, weil massive Störungen aufgetreten waren
(autoaggressive Verhaltensweisen [Schneiden], Suizidgedanken, provokatives
Verhalten [die Beschwerdegegnerin stieg mehrere Male auf das Dach des
Schulhauses und sagte, dass sie nicht mehr leben wolle], Absenzen, Nachahmen
verschiedener Krankheitsbilder [u.a. epileptischer Anfälle]). Die behandelnde
Dr. med. Z.________ diagnostizierte eine frühkindliche Störung, eine emotionale
Verwahrlosung, eine massive Verunsicherung im Bindungs- und Kontaktverhalten
sowie eine Identitätsproblematik. Hinsichtlich der Prognose führte Dr. med.
Z.________ aus, die Versicherte müsse weiterhin die Möglichkeit haben,
psychotherapeutisch behandelt zu werden; sie befinde sich in einer akuten
Identitätskrise und es bestehe weiterhin die Gefahr des Ausagierens und der
Selbstgefährdung (Bericht vom 25. September 2006).
Am 18. August 2006 begab sich die Beschwerdegegnerin beim KJPD in
jugendpsychiatrische Abklärung. In ihrem Bericht vom 26. Januar 2007
diagnostizierten Frau Dr. med. W.________ und Psychologin R.________ Folgendes:
"1. Achse dissoziative Störung F 44.8
Somatisierungsstörung F45.2
2. Achse kombinierte Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten
F81.3
3. Achse knapp durchschnittliche intellektuelle Fähigkeit (4) - klinisch
beurteilt
4. Achse Ausschluss einer Epilepsie März 06 KSA, Neurologie

Differenzialdiagnose:
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3

weitere Diagnosen:
- Status nach Automutilation."
Auf die Frage nach Behandlungsplan und Prognose führten sie aus, die
Versicherte sei auf ein Sicherheit, Stabilität, Struktur und Konstanz
gewährleistendes soziales Umfeld angewiesen. Der aktuelle Behandlungsplan sehe
medikamentöse und jugendpsychiatrisch psychotherapeutische Behandlung sowie
Beratung der Bezugspersonen vor. Die kontinuierliche Fortsetzung der
medizinischen Massnahmen während der Ausbildungsphase sei massgebende
Voraussetzung für die Fortsetzung und Beendigung der Ausbildung.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2007 vertrat RAD-Ärztin Dr. med.
G.________ die Auffassung, es handle sich um ein komplexes psychiatrisches
Krankheitsbild und "damit klar ganz überwiegend um Leidensbehandlung". Mit
Schreiben vom 11. Mai 2007 führte der stellvertretende Heimleiter der
hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte H.________ aus, die weiterdauernde
regelmässige Psychotherapie sei eine Voraussetzung für die Aufnahme der
Versicherten in die zweijährige praktische Anlehre gewesen. Die Therapie habe
sich als sehr richtig und unbedingt nötig erwiesen, da bereits kurz nach
Ausbildungsbeginn erste Schwierigkeiten aufgetreten seien. Ohne
psychotherapeutische Begleitung wäre die Fortsetzung der Ausbildung nicht
möglich, da der hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte H.________ das
psychiatrisch ausgebildete Personal fehle.
In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz verdeutlichte Frau Dr. med. W.________,
die Versicherte sei auf kontinuierliche und regelmässige psychotherapeutische
Unterstützung angewiesen; die erforderlichen beruflichen Leistungen könnten nur
bei Konstanz und Sicherheit im Umfeld und mit therapeutischer Begleitung
erbracht werden. Ohne flankierende Psychotherapie wäre die berufliche Massnahme
gar nicht durchführbar. Therapieziele seien die Stabilisierung der emotionalen
und kognitiven Befindlichkeit sowie die Verbesserung der Kommunikations- und
Beziehungsfähigkeit im Hinblick auf die Ermöglichung der durch die
Invalidenversicherung vermittelten und finanzierten Ausbildung. Weiter ziele
die Behandlung (Einzelpsychotherapie; medikamentöse Behandlung mit
Psychopharmaka [Remeron und Risperdal]) darauf ab, die bereits chronifizierten
psychischen Störungen im Rahmen der Ausbildung zu mindern, damit diese nicht in
einen späteren stabilen Defekt einmündeten. Die Massnahmen seien
voraussichtlich bis zum Abschluss der Ausbildung (Sommer 2008) erforderlich.
Die Behandlung des Leidens an sich stehe ganz im Hintergrund. Zwar wäre ohne
die berufliche Problematik eine Behandlung der psychischen Schwierigkeiten
empfehlenswert; bezüglich des Leidens an sich fehle es aber an einer für die
Behandlungsmotivation ausreichenden Introspektionsfähigkeit.

5.
Es besteht kein Zweifel, dass die Versicherte auf die psychotherapeutische
Behandlung dringend angewiesen ist. Die begleitende ambulante Psychotherapie
ist nach Einschätzung der medizinischen Fachpersonen, wie auch der Heimleitung
der hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte H.________, für die
ausbildungsmässige und (nachfolgende) erwerbliche Eingliederung sogar
unabdingbare Voraussetzung, so dass deren massgeblicher Einfluss auf die
ausbildungsmässige und spätere erwerbliche Eingliederung ohne weiteres bejaht
werden kann. Indes ist der überwiegende Eingliederungscharakter der Massnahme
damit nicht erstellt.
Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzungen der Frau Dr. med.
W.________ erwog, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die
psychotherapeutische Behandlung ohne die berufliche Erstausbildung nicht
zwingend erforderlich wäre, hält ihre Beweiswürdigung vor Bundesrecht nicht
stand. Die in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgetragene Argumentation der
Frau Dr. med. W.________ steht in klarem Widerspruch zu den Einschätzungen der
übrigen mit der Beschwerdegegnerin betrauten medizinischen Fachpersonen. Die
ausführliche Dokumentation der Leidensgeschichte zeigt, dass die Versicherte
krankheitsbedingt insbesondere mit Belastungssituationen nicht adäquat umgehen
kann. Solche Situationen werden sich indes nicht auf die Ausbildungszeit
beschränken, sondern die Beschwerdegegnerin wird auch nach deren Abschluss -
und zeitlebens - sowohl im Berufsalltag als auch im Privatleben mit Belastungen
konfrontiert sein. Die letztinstanzlich ins Recht gelegten Akten können als
unzulässige Noven nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst
wenn sie Beachtung finden könnten, sprächen sie indessen ebenfalls klar gegen
die Einschätzung der Frau Dr. med. W.________. Der Umstand, dass die
Versicherte am 24. September 2007 bereits zum dritten Mal in suizidaler Absicht
Tabletten eingenommen hatte und deswegen vom 25. September bis 2. November 2007
in der Psychiatrischen Klinik C.________ hospitalisiert gewesen war, bestätigt
eindrücklich, dass die medizinische Massnahme auch ohne "berufliche
Problematik" nicht nur empfehlenswert, sondern absolut notwendig (gewesen) wäre
und eine kontinuierliche begleitende Psychotherapie nicht nur voraussichtlich
bis zum Abschluss der Ausbildung erforderlich, sondern - in Würdigung der
bisherigen Leidensgeschichte - auf lange Zeit hinaus unabdingbar sein dürfte.
Darüber hinaus erschöpft sich die Therapie hauptsächlich in der Unterdrückung
von Symptomen durch "stabilisierende Interventionen" und bezweckt, einem
stabilen Defekt entgegenzuwirken (wobei es der Beschwerdegegnerin an der für
eine Behandlungsmotivation ausreichenden Introspektionsfähigkeit fehlt;
Beurteilung der Frau Dr. med W.________ vom 21. Mai 2007 [Beschwerde im
vorinstanzlichen Verfahren]). Zwar wird dadurch die Krankheitsdynamik immer
wieder zeitweilig günstig beeinflusst, am Fortdauern des labilen
Krankheitsgeschehens ändert die Psychotherapie aber nichts. Dementsprechend
dient sie auch nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes.
Damit sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der ambulanten Psychotherapie
gestützt auf Art. 12 IVG nicht erfüllt.

6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs.
1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 11. März 2008 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle