Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 423/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_423/2008

Urteil vom 12. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Hauptsitz,
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6000 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2008.

Nach Einsicht
in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2008 gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2008 betreffend
Ausstand und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung
von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung),

in Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner 22-seitigen Eingabe auch nicht
ansatzweise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt,
dass sich die Beschwerdeschrift vielmehr praktisch in der (meist wörtlichen)
Wiedergabe völkerrechtlicher Literatur und entsprechender bundesgerichtlicher
Urteile (ohne erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahrensgegenstand),
in der Erhebung weiterer Ausstandsbegehren (gegen alle Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichter in der Untergruppe "Krankenversicherung" und die IV. Kammer des
kantonalen Gerichts "in corpore") sowie insbesondere in der Wiederholung der
bereits von der Vorinstanz beanstandeten Ungebührlichkeiten und
Verunglimpfungen gegenüber zwei Gerichtspersonen am Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erschöpft,
dass die Beschwerde daher nur als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne
von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden kann,
dass darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die
Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger