Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 421/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_421/2008

Urteil vom 26. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Firma H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. April 2008.

In Erwägung,
dass die Eheleute W.________ und M.________ die beiden Teilhaber der
Kollektivgesellschaft H.________ sind,
dass sie als solche der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit Jahren als
Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen sind,
dass die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung vom 10. September 2007 die
Firma H.________ verpflichtete, für das Jahr 2002 auf einem an M.________
ausgerichteten Jahreslohn von Fr. 10'000.- paritätische AHV/IV/EO- und
ALV-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 1340.30 zu bezahlen,
dass die Ausgleichskasse mit "Einspracheentscheid" vom 16. Januar 2008 die
formelle ersatzlose Aufhebung ihrer Nachzahlungsverfügung vom 10. September
2007 ankündigte und dies mit einer weiteren Verfügung vom 13. Februar 2008
(pendente lite) in die Tat umsetzte, nachdem die Firma H.________
zwischenzeitlich am 9. Februar 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde erhoben hatte,
dass das kantonale Gericht den Prozess mit Verfügung vom 11. April 2008 als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Kollektivgesellschaft H.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt,
dass indessen sämtliche Anträge und Vorbringen der Beschwerde führenden Firma
Fragen betreffen (persönliche Beitragspflicht von W.________ und M.________ als
Selbständigerwerbende; beitragsrechtliche Qualifikation des Entgeltes einer
anderweitigen Firma an W.________), welche ausserhalb des durch den
vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid bestimmten Streitgegenstandes liegen,
weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von vornherein nicht
eingetreten werden kann,
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger