Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 420/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_420/2008

Urteil vom 23. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,
Wiesenstrasse 1, 4902 Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.
April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der von 2002 bis 2005 als Nachtwächter bei der Firma X.________ AG arbeitende
und danach arbeitslose M.________, geboren 1958, meldete sich am 10. April 2006
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Bern holte Auskünfte beim früheren Arbeitgeber sowie medizinische Berichte ein
und gab ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. H.________, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 28. März 2007) und Dr. med.
L.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle
Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄM, (vom 16. April 2007) in Auftrag. Am 15. Mai
2007 sprach sie dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten zu. Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2007 stellte sie
ihm die Abweisung des Anspruchs auf Rente in Aussicht, weil er in einer
angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei und der
Invaliditätsgrad 28 % betrage. Nach Einholung der Stellungnahme des Gutachters
Dr. med. H.________ (vom 17. August 2007) zum Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, (vom 1. Juni 2007) sowie nach Einsicht in den Bericht des
Spitals Y.________ (vom 8. September 2007) und der Stellungnahme dazu des RAD
(vom 22. Oktober 2007) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober
2007 die Abweisung des Rentenanspruchs.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 29. April 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle; ferner beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember
2007 gültigen Fassung) über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4
IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28
Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung aus den medizinischen Unterlagen
den Schluss gezogen, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
nur teilweise somatisch begründen lassen, ein somatisches Leiden nicht
objektiviert werden konnte und die psychiatrische Seite im Vordergrund steht.
Sie hat mit Recht befunden, dass auf die Einschätzung der Gutachter Dres. med.
H.________ und L.________, die dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
attestieren, abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem
angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, die unterschiedlichen medizinischen Positionen der
behandelnden und begutachtenden Ärzte aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung sind
aber Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund der Verschiedenheit von
Expertise und Therapie (zuletzt Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E 4.1.1
mit zahlreichen Hinweisen) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den
behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch tätigen
Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches
die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (siehe auch Urteil vom 20.
März 2006 [I 655/05] E. 5.4). Der Beschwerdeführer rügt nicht und es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hat, was
hier massgebend wäre. Entgegen der offenbaren Auffassung in der Beschwerde
genügen Zweifel an der Richtigkeit der administrativgutachterlichen und darauf
abgestützten vorinstanzlichen Feststellungen gerade nicht, um die gesetzliche
Bindungswirkung aufzulösen, weil Zweifel, selbst wenn sie berechtigt
erscheinen, keine offensichtliche Unrichtigkeit des Sachverhaltes ausweisen
(Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend
angeführt hat, ist der zu überprüfende Sachverhalt - auch in medizinischer
Hinsicht - derjenige bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25.
Oktober 2007. Nicht zu berücksichtigen ist daher eine spätere mögliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz