Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 418/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_418/2008

Urteil vom 17. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 10. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene M.________ verletzte sich am 2. Juli 2002 bei der Arbeit am
rechten Vorderarm und an der rechten Hand. Mit Einspracheentscheid vom 12.
September 2005 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % ab 4. Dezember 2004 eine
Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung zu,
was das Bundesgericht mit Urteil U 470/06 vom 27. April 2007 letztinstanzlich
bestätigte. Dagegen verneinte die IV-Stelle Luzern, bei welcher sich M.________
im Juni 2003 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, mit Verfügung vom 4. Dezember
2005 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 festhielt.

B.
Die Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 10. April 2008 ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 10. April 2008 sei aufzuheben und ihm
im Sinne der Erwägungen eine Rente basierend auf einem höheren
Erwerbsunfähigkeitsgrad zuzusprechen, eventualiter die Sache im Sinne der
Erwägungen zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
IV-Stelle und kantonales Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der mit offensichtlicher Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids
begründete Antrag in der Beschwerde auf Wiedererwägung des Urteils U 460/07 vom
27. April 2007 gestützt auf Art. 121 lit. b und d BGG ist unzulässig und darauf
nicht einzutreten.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Versicherte sei seit dem
Arbeitsunfall vom 2. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 24. März
2003 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden. Daraus hat die
Vorinstanz richtig gefolgert, dass Leistungsbeginn frühestens der 1. Juli 2003
(Art. 29 Abs. 2 IVG) und demzufolge die Invaliditätsbemessung durch
Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) auf
diesen Zeitpunkt vorzunehmen ist (BGE 129 V 222). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers konnte aufgrund von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Anspruch
auf eine Rente nicht vor dem 2. Juli 2003 nach Ablauf eines Jahres seit dem
Unfall entstehen.

2.2 Im Weitern hat die Vorinstanz festgestellt, unter Berücksichtigung der
Unfallfolgen (Vorderarm- und Handverletzung rechts) sowie des Rückenleidens sei
die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums
zumutbar. Die Leistungseinschränkung von 20 % bestehe wegen des Reizsyndroms
des Rückens. Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht anzunehmen.
Die durch das Rückenleiden bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ist nicht
bestritten. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig einen psychischen Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneint hat und der Verzicht auf
diesbezügliche Abklärungen auf einer nicht pflichtgemässen (antizipierten)
Beweiswürdigung beruht (Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die - zu 80 % zumutbaren - leidensangepassten
Tätigkeiten entsprechend dem regionalärztlichen Dienst und dem Fachdienst
berufliche Eingliederung der IV-Stelle (Protokoll-Eintragungen vom 12.
September und 18. Oktober 2005) wie folgt umschrieben: «Leichte, körperlich
wechselbelastende Tätigkeit. Keine Zwangshaltungen, keine Über-Kopf-Arbeiten.
Keine Kälte-/Nässeeinwirkungen. Keine Vibrationen-, Rüttel- oder
Schüttelbewegungen auf das Achsenskelett. Kein regelmässiges Heben von Lasten
über 10 kg, keine Arbeiten auf Unebenheiten, Leitern und mit Gleichgewicht und
Sturz-, Stolpergefahr verbunden. Die rechte Hand ist nur noch als Hilfshand
einsetzbar (bei ursprünglicher Rechtshändigkeit)».
Zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingt beeinträchtigten
Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz festgestellt, auf dem für die
Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden
durchaus Stellen für bloss noch einarmig einsetzbare Arbeitnehmer. Zu denken
sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die
Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder
Produktionseinheiten, die kei-nen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand
voraussetzten. Davon ausgehend bestimmte die Vorinstanz das Invalideneinkommen
auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes
für Statistik (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 und BGE 124 V 321). Dabei
nahm sie wie schon die IV-Stelle einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75
von 5 % vor, da der Versicherte auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit
eingeschränkt (leichte angepasste Tätigkeit) und daher auf dem Arbeitsmarkt in
Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen benachteiligt
sei, was mit einer Lohneinbusse einhergehe; die leidensbedingte Einschränkung
sei bereits durch das 80 %-Pensum berücksichtigt. Der Einkommensvergleich ergab
einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 31 % ([[Fr. 64'025.- -
Fr. 43'873.10]/Fr. 64'025.-] x 100 %; Art. 28 Abs. 1 IVG in den bis 31.
Dezember 2007 jeweils gültig gewesenen Fassungen).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz konkretisiere nicht genügend, wie
eine noch zumutbare leidensangepasste Tätigkeit aussehen soll. Seine rechte
Gebrauchshand sei weitgehend nicht mehr einsetzbar. Die beispielhaft
aufgezählten Verweisungstätigkeiten bestünden auch für Einarmige nicht mehr, da
solche Abläufe in der heutigen Wirtschaft von Computern und automatischen
Maschinen übernommen seien. Es stelle eine willkürliche Beweiswürdigung oder
eine offensichtlich unrichte Sachverhaltsfeststellung dar, dass diese
wesentlich veränderte Sachlage bei der Umschreibung des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes und der darin vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten noch nicht
Niederschlag gefunden habe. Es bestehe in diesem Sinne mindestens schon eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 %, welche unter Berücksichtigung des in einem solchen
Fall sicher vorzunehmenden maximalen Leidens- resp. Teilzeitabzugs von 25 %
eine entsprechend höhere Erwerbsunfähigkeit ergebe.
3.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991
S. 321 E. 3b). Bei der Bestimmung des im Einzelfall in Betracht fallenden, dem
gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitsmarktes ist nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E.
5.1).
3.2.2 Es ist eine Tatsache, dass Computer und automatische Maschinen überall in
der Arbeitswelt zum Einsatz gelangen. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte
schon in ZAK 1991 S. 321 E. 3b in fine festgestellt, dass in Industrie und
Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit langem und in ständig
zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet werden. Deren Anwendungsgebiet
reicht vom Einsatz in der Produktion bis zur Überwachung, Prüfung und Kontrolle
von Arbeitsabläufen oder die Überwachung von Anlagen und Gebäuden. Dies
bedeutet indessen nicht, dass es - auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt -
nicht genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten gibt für Personen, welche
funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte
Arbeit verrichten können. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten
Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung, Kontrolle
und Prüfung werden durch Computer und automatische Maschinen ausgeführt.
Abgesehen davon müssen solche Geräte bedient und ihr Einsatz ebenfalls
überwacht und kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine
konkrete Tätigkeit oder gar Erwerbszweige, welche es aufgrund der zunehmenden
Automatisierung der Arbeitsabläufe auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr
geben solle. Die Gerichtspraxis ist bisher regelmässig bei Versicherten, welche
ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als
unbelastete Zudienhand beispielsweise einsetzen konnten, von einem hinreichend
grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten ausgegangen
(vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 521/06 vom 10. Dezember 2007, U
303/06 vom 22. November 2006, I 797/05 vom 29. August 2006 und I 685/05 vom 16.
Mai 2006; vgl. auch Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008). Es besteht kein
Anlass für eine andere Betrachtungsweise.
Es verletzt daher Bundesrecht nicht, dass das kantonale Gericht das
Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
2002 des Bundesamtes für Statistik ermittelt hat, ausgehend vom
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») von Männern in einfachen
und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) des
privaten Sektors (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [U 240/99]).

3.3 Es fragt sich indessen, ob das kantonale Gericht mit einem Abzug vom
Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 5 % sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt
(BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 126 V 75 E. 6 S. 81), indem es das
Handleiden bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn nicht
berücksichtigt hat.
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil 9C_469/2008
vom 20. August 2008 E. 5.1).
3.3.1 Gemäss dem auf Handchirurgie spezialisierten Dr. med. E.________ besteht
eine erhebliche Koordinationsstörung zwischen Daumen und Langfingern der
rechten Hand. Die Feinmotorik sei dadurch massiv gestört. Aufgrund der hohen
Schmerzempfindlichkeit in der Hohlhand könne die rechte Hand auch nicht als
einfache Zudienhand eingesetzt werden. Schieben von nicht allzu schweren
Gegenständen könne lediglich mit dem Handrücken seitlich durchgeführt werden.
Die distale Vorderarmhälfte sei aufgrund der hohen Schmerzhaftigkeit ebenfalls
nicht brauchbar (Gutachten vom 20. Februar 2006). Der regionalärztliche Dienst
der IV-Stelle bezeichnete diese Umschreibung der funktionellen
Beeinträchtigungen der rechten Hand als plausibel und erheblich
(Protokoll-Eintragung vom 20. Dezember 2006). Dr. med. O.________, Chefarzt
Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie des Zentrums X.________, sprach in seinem
Bericht vom 26. April 2005 von einer komplexen Handverletzung rechts, bezüglich
welcher berufliche Massnahmen angezeigt sein könnten. SUVA-Kreisarzt Dr. med.
B.________ schliesslich bezeichnete bei der Schätzung des Integritätsschadens
vom 13. April 2004 die Funktion der rechten Hand in allen Fingern als deutlich
eingeschränkt, was sich insbesondere bei den Greiffunktionen bemerkbar mache.
Ebenfalls bestünden Einschränkungen im Handgelenk sowie
Sensibilitätsveränderungen (vgl. Urteil U 470/06 vom 27. April 2007 E. 4). Die
SUVA setzte den Abzug vom Tabellenlohn aufgrund der unfallbedingt
eingeschränkten Einsetzbarkeit der rechten Hand als Hilfshand für leichte
Arbeiten sowie Verlangsamung bei feinmanuellen Arbeiten auf 25 % fest
(Einspracheentscheid vom 12. September 2005).
Zusätzlich zu den durch das Rückenleiden bedingten funktionellen
Einschränkungen (u.a. keine Arbeiten in Zwangshaltung und über Kopf, keine
Kälte-/Nässeeinwirkungen, auf Unebenheiten und Leitern mit Sturz- oder
Stolpergefahr; E. 3.1) ist die Leistungsfähigkeit somit auch bei Tätigkeiten
beeinträchtigt, bei denen häufig die Hände gebraucht werden, insbesondere
Fingerfertigkeit und/oder Handkraft für Greiffunktionen erforderlich sind, was
sich lohnmässig zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken kann. Einfache und
repetitive Tätigkeiten im Sinne der einschlägigen LSE-Tabellen sind in der
Regel manueller Art.
3.3.2 Faktische Einhändigkeit oder wo die dominante Hand praktisch nur noch als
Zudienhand eingesetzt werden kann, stellten nach der Gerichtspraxis vor BGE 126
V 75 Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Im Urteil U 99
/95 vom 11. August 1997 wurde dem mit einer Herabsetzung des Tabellenlohnes im
Umfang von 50 % Rechnung getragen. Im Urteil U 106/89 vom 13. August 1990 wurde
die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens auf 20 % des
Valideneinkommens bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 %
bis 75 % bestätigt. Seit BGE 126 V 75 hat die Praxis bei Versicherten, welche
ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, z.B. als
unbelastete Zudienhand, einsetzen können, regelmässig einen Abzug von 20 % oder
sogar 25 % vorgenommen resp. als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil U 521/06
vom 10. Dezember 2007 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 685/05
vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00 vom 28. Oktober 2002
und U 40/02 vom 18. Juli 2002).
3.3.3 Dass das Eidg. Versicherungsgericht somit im Rahmen der Ermessensprüfung
(Art. 132 lit. a aOG) in vergleichbaren Fällen einen Abzug von 20 % bis 25 %
zugestand, heisst zwar noch nicht, dass die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausübte, wenn sie weniger als 20 % annahm, zumal das Gericht
in den Urteilen I 348/04 vom 19. November 2004 und U 122/05 vom 30. August 2005
10 % bis 15 % als angemessen bezeichnet hatte. Aber es kann im Lichte der
Praxis und der aktenmässig ausgewiesenen zusätzlichen Einschränkungen hier
nicht bei einem (minimalen) Abzug von 5 % sein Bewenden haben, welcher den
konkreten Verhältnissen schlechterdings nicht Rechnung trägt. Vielmehr ist der
Tabellenlohn um 20 % zu kürzen, was nach der vorinstanzlichen
Invaliditätsbemessung, welche im Übrigen zu keinen Weiterungen Anlass gibt,
einen Invaliditätsgrad von 42 % (zum Runden BGE 130 V 121) ergibt. Der
Beschwerdeführer hat somit ab 1. Juli 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung. Insoweit ist die Beschwerde begründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Verwaltung hat dem
Versicherten überdies eine Parteientschädigung nach Massgabe seines Obsiegens
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos. Dem Begehren kann im Übrigen entsprochen werden
(Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Der Beschwerdeführer wird indessen
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. April 2008 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 11. Januar 2007 aufgehoben und es
wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2003 Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte der IV-Stelle Luzern und
dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden die auf den Beschwerdeführer entfallenden Kosten
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1250.- zu entschädigen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, Zürich, für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse
mit Fr. 1250.- entschädigt.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die Kosten und die
Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu zu verlegen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler