Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 412/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_412/2008

Urteil vom 9. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________, Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008.

Nach Einsicht
in die am 5. Mai 2008 einer Poststelle in X.________/Kosovo und - gemäss "Track
& Trace"-Auszug - am 14. Mai 2008 der schweizerischen Post übergebene
Beschwerde des im Kosovo wohnhaften H.________ gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008,
in Erwägung,
dass die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 7. April 2008 insofern
selbständig anfechtbar ist, als der Beschwerdeführer darin zur Zahlung eines
Kostenvorschusses verpflichtet wird (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; s. etwa Urteile
9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 [E. 1] und 1B_2/2008 vom 15. April 2008 [E.
2], je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Zwischenverfügung an dem vom Beschwerdeführer angegebenen
schweizerischen Zustellungsdomizil am 10. April 2008 ordnungsgemäss
ausgehändigt wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
somit am 11. April 2008 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. Mai
2008 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden müssen,
dass hier offen bleiben kann, ob die am 5. Mai 2008 der Post in X.________/
Kosovo, jedoch erst am 14. Mai 2008 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde mit Blick auf allenfalls bestehendes, Art. 48 Abs. 1 BGG
derogierendes internationales Recht rechtzeitig eingereicht wurde (vgl.
bezüglich der Staaten Serbien und Montenegro Urteil I 753/04 vom 13. Januar
2005, mit Hinweisen),
dass namentlich auch nicht geprüft zu werden braucht, ob die Vorinstanz bei
Massgeblichkeit des Art. 48 Abs. 1 BGG in der Rechtsmittelbelehrung auf die
Pflicht zur fristgerechten Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post
ausdrücklich hätte hinweisen müssen (vgl. die unter Herrschaft des OG ergangene
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 125 V 65 E.
3b und 4 S. 67 f.; betreffend den analogen Art. 21 Abs. 1 VwVG [resp. Art. 39
Abs. 1 ATSG] zuletzt Urteil 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.2),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers angesichts des einzig zur Diskussion
stehenden Prozesskostenvorschusses keinerlei sachbezogenen Begehren enthält,
dass in der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise dargetan wird,
inwiefern die angeordnete Kostenvorschusserhebung rechtswidrig ist oder auf
offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beruhen sollte (Art. 95 und
Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz