Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 40/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_40/2008

Urteil vom 4. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Vorsorgestiftung O.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, c/o Hubatka
Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich,

gegen

M.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geboren 1955, war vom 10. September 1993 bis 26. August 1996
(letzter effektiver Arbeitstag) bei der Firma P.________ als
Betriebsangestellter tätig und bei der Vorsorgestiftung O.________ (im
Folgenden: Vorsorgestiftung), berufsvorsorgeversichert. Am 17. April 1997
meldete sich M.________ unter Hinweis auf eine Diskushernie C6/C7 links,
Kribbelparästhesien L4 links sowie eine deutliche Fussheberparese links bei der
Invalidenversicherung zur Arbeitsvermittlung an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Vorbescheid
vom 5. November 1999 stellte sie die Abweisung des Rentengesuchs (bei einem
Invaliditätsgrad von 14 %) in Aussicht. M.________ liess hiegegen Einwände
erheben und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen. Nach
weiteren medizinischen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle, aufgrund
somatischer (chronisches zervikospondylogenes Syndrom links und chronisches
lumbospondylogenes Syndrom links) und psychischer (mittelschweres depressives
Zustandsbild; vgl. Gutachten der MEDAS vom 30. August 2000) Beeinträchtigungen,
einen Invaliditätsgrad von 71 % und sprach M.________ mit Verfügung vom 17.
November 2000 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2000 zu. Eine hiegegen
erhobene Beschwerde des M.________ (betreffend früherem Rentenbeginn) wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. August 2003
ab.
A.b Die Vorsorgestiftung anerkannte in einem (sich nicht bei den Akten
befindlichen) Vergleichsvorschlag den Leistungsanspruch des M.________ bei
einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 17. August 1998. Damit erklärte sich
M.________ am 21. Juni 2004 einverstanden und akzeptierte, dass nur die
somatischen Beschwerden berücksichtigt wurden, nicht aber die psychischen
Beeinträchtigungen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 legte die Stiftung
X.________ als Rückversicherer der Vorsorgestiftung, eine detaillierte
Leistungsberechnung vor. Hiegegen liess M.________, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband am 27. September 2005 Einwände erheben und
insbesondere geltend machen, die Überversicherungsberechnung sei insoweit nicht
korrekt, als auch die wegen psychischer Beschwerden ausgerichtete
Invalidenrente angerechnet werde, obwohl diese bei der Invalidenrente der
zweiten Säule ausser Acht gelassen worden seien.

B.
In der Folge liess M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben und insbesondere die Zusprechung einer
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % ab August 1996 und von 71 %
ab November 1999 "gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen"
beantragen. Das kantonale Gericht hiess die Klage mit Entscheid vom 7. November
2007 teilweise gut und wies die Vorsorgestiftung (unter anderem) an, bei der
Überentschädigungsberechnung nur die hälftige IV-Rente der 1. Säule
miteinzubeziehen (Ziffer 2 Dispositiv).

C.
Die Vorsorgestiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 Dispositiv des angefochtenen
Entscheides sowie die Feststellung, dass sie bei der
Überentschädigungsberechnung die ganze IV-Rente der ersten Säule einzubeziehen
habe. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Überentschädigungsberechnung
zwar nur die hälftige IV-Rente der ersten Säule einbezogen werde, aber auch
"das mutmasslich entgangene Arbeitseinkommen entsprechend dem psychisch
bedingten IV-Grad zu reduzieren" sei.

M.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Vorinstanz und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist nurmehr, inwieweit die ab 1. November 2000 von der
Invalidenversicherung (erste Säule) zugesprochene (ganze) Invalidenrente ab
Juli 2001 an die Invalidenrente der Beschwerdeführerin (zweite Säule)
anzurechnen ist.

2.
2.1 Die Berechnung der Überentschädigung richtet sich, wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, nach den im jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen (BGE 126 V 468 E. 3 S. 470 mit Hinweisen).
Sowohl nach den bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen als auch nach den am 1.
Januar 2005 in Kraft getretenen Normen (1. BVG-Revision) besteht zwischen
erster und zweiter Säule insoweit ein funktionaler Zusammenhang, als sich der
Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen
Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG
in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Form sowie Art. 23 lit. a BVG, in
Kraft getreten am 1. Januar 2005), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente
analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 BVG ebenfalls in der bis
31. Dezember 2004 gültig gewesenen und in der am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Form) und für den Beginn des Anspruches auf eine BVG-Invalidenrente
gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden
invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Zweck dieser
gesetzlichen Konzeption ist es, einerseits eine weitgehende - aber nicht
uneingeschränkte (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; vgl. auch E. 2.2 hienach) -
materiell-rechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu
erreichen. Anderseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen,
aufwändigen Abklärungen bezüglich Voraussetzungen und Umfang des
Rentenanspruches möglichst freigestellt werden (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.1.2 S.
70 mit Hinweisen).

2.2 Nach dem in Art. 24 Abs. 2 BVV2 verankerten Kongruenzgrundsatz (vgl. BGE
126 V 468 E. 6a S. 473 f.), auf welchen die Vorinstanz zutreffend hingewiesen
hat, dürfen Leistungen verschiedener Sozialversicherungen (oder anderweitige
Einkünfte) nur miteinander in Bezug gebracht werden, wenn sie "ereignisbezogen,
personell, sachlich und zeitlich zusammenfallen" (Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 810 S. 301 f. und Rz. 856 S. 319). Die
erforderliche sachliche Kongruenz wird mit "Leistungen gleicher Art und
Zweckbestimmung" ("les prestations d'un type et d'un but analogues", "le
prestazioni di natura e scopo affine") umschrieben. Hat die
Invalidenversicherung beispielsweise den Invaliditätsgrad nach der gemischten
Methode festgesetzt, fehlt es an einer Leistung gleicher Art und
Zweckbestimmung, da der Haushaltschaden nicht die in der beruflichen Vorsorge
zu berücksichtigende Invalidität betrifft (BGE 120 V 106 E. 4b S. 110). Die
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt in
jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu
Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264). Hingegen wird die
nach Art. 23 BVG leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung befreit, wenn zwischen
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher Zusammenhang fehlt,
weil die Invalidität Folge eines anderen Gesundheitsschadens ist als
desjenigen, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Zu denken ist insbesondere
an Fälle, wo das erste Leiden durch ein zweites, anderes überlagert oder
abgelöst wird, wobei das letzte für die Invalidisierung den Ausschlag gibt
(Hans-Michael Riemer/ Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge
in der Schweiz, 2. A., Bern 2006, § 7 Rz. 40 S. 114).

3.
3.1 Die Vorinstanz stellte letztinstanzlich verbindlich fest, dass die
psychische Erkrankung des Beschwerdegegners nach Ende der Versicherungsdeckung
bei der Beschwerdeführerin eingetreten war und es an einem engen sachlichen
Zusammenhang zwischen dem während des Vorsorgeverhältnisses zur
Arbeitsunfähigkeit führenden zerviko-lumbospondylogenen Syndrom und der ab
November 2000 seitens der IV anerkannten Invalidität aus psychischen Gründen
fehlt. Sie erwog, bei der Überentschädigungsberechnung sei die von der
Invalidenversicherung ausgerichtete Rente nach dem Grundsatz der Kongruenz der
Leistungen anzurechnen. Da die von der Invalidenversicherung anerkannte
Invalidität des Beschwerdegegners lediglich teilweise mit derjenigen
zusammenfalle, für welche die Beschwerdeführerin leistungspflichtig sei, dürfe
bei der Berechnung der Überentschädigung nur die somatisch begründete halbe
IV-Rente (bei einem durch die organischen Beeinträchtigungen bewirkten und
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ermittelten
Invaliditätsgrad von 55 %) der 1. Säule berücksichtigt werden.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, zunächst sei die Rente der
Invalidenversicherung nicht im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung,
sondern bei der Ermittlung der reglementarischen Invalidenrente entsprechend
dem Basisplan, der keine Überentschädigungsregelung enthalte, angerechnet
worden. Das kantonale Gericht habe daher das Begehren des Versicherten, bei der
Überentschädigungsberechnung sei nur die hälftige IV-Rente der 1. Säule
einzubeziehen, zu Unrecht gutgeheissen. Soweit im angefochtenen Entscheid die
Anrechnung nur der halben IV-Rente zugelassen werde, liege darin eine
Überstrapazierung des Grundsatzes der ereignisbezogenen Kongruenz. Dieser gehe
nicht so weit, als dass für die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen
bei der Berechnung der Überentschädigung danach zu differenzieren wäre, welchen
Anteil der Gesamtbeeinträchtigung aus erwerblicher Sicht sie abdeckten. Eine
solche Differenzierung hätte in jedem Fall zur Folge, dass auch bei der
Ermittlung der Überentschädigungsgrenze nicht das gesamte mutmasslich
entgangene Einkommen heranzuziehen, sondern zu ermitteln wäre, welches
Einkommen der Versicherte erzielen könnte, wenn er nur aus psychischen Gründen
invalid geworden wäre.

4.
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Basisplan - als Anhang ihres
Reglementes (vom Januar 1996) - enthalte keine Überentschädigungsregelung,
sondern nur eine Umschreibung der Höhe der Invalidenrente im Sinne eines
Leistungsprimates, weshalb die Anrechnung der Invalidenrente der ersten Säule
nicht im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung erfolgt sei, ist ihre
Argumentation nicht stichhaltig. In Ziff. 4.13 Reglement ist eine
Überentschädigungsregelung explizit vorgesehen, so dass diese auch bei der
Rentenberechnung gestützt auf den Basisplan ohne Weiteres Anwendung finden
musste.

5.
5.1 Die weitgehende materiell-rechtliche Koordination zwischen erster und
zweiter Säule wird nach dem Gesagten (unter anderem) durch den
Kongruenzgrundsatz beschränkt. Zu prüfen ist, ob und allenfalls inwieweit die
ereignisbezogene Kongruenz die grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtungen
an den durch die Invalidenversicherung ermittelten IV-Grad einschränkt. Weder
die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen noch das Reglement der
Beschwerdeführerin enthalten diesbezüglich eine Konkretisierung.

5.2 Im Urteil 4C.62/2005 vom 1. November 2005 hat sich das Bundesgericht mit
der Anrechenbarkeit von Versicherungsleistungen bei der Haftpflicht aus Unfall
auseinandergesetzt und erwogen, dass die Invalidenrente eines Versicherten,
welcher allein wegen eines vorbestehenden Rückenleidens keinen Rentenanspruch
gehabt hätte, indessen aufgrund der durch einen späteren Unfall bewirkten
zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit rentenberechtigt wurde, im Verhältnis der durch
die verschiedenen Ereignisse bedingten Ursachen aufzuteilen sei. Es erwog,
kongruent mit dem haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall sei nur derjenige Teil
der Rente, der auf das für den Haftpflichtanspruch massgebliche Ereignis
zurückzuführen sei, d.h. in jenem Fall auf den Unfall. Die IV-Leistungen seien
im Rahmen der Schadensberechnung daher nur insoweit anzurechnen, als sie die
unfallbedingte Invalidität abgelten. Soweit die Invalidenrente für die durch
das vorbestehende Rückenleiden bewirkte Arbeitsunfähigkeit zugesprochen worden
sei, dürfe sie nicht angerechnet werden (BGer., a.a.O., E. 4 u. 5).

5.3 Im Verhältnis zwischen mehreren leistungspflichtigen Sozialversicherern
kann nichts anderes gelten. Es ist unbestritten, dass die Vorsorgeeinrichtung
für nicht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem bei ihr versicherten
Gesundheitsschaden stehende Beeinträchtigungen keine Leistungspflicht trifft
(E. 2.2 hievor). Im Gegenzug muss auch bei der Anrechenbarkeit von Leistungen
im Rahmen der Überentschädigungsberechnung analog differenziert werden. Die
Anrechenbarkeit der Leistungen findet somit - im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge - dort ihre Grenze, wo die Invalidenversicherung für eine
(Teil-) Invalidität Leistungen erbringt, für welche die Vorsorgeeinrichtung
nicht leistungspflichtig ist (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz. 882 S. 329).
Dementsprechend wird bei Versicherten, bei denen die Invalidenrente teilweise
eine Erwerbstätigkeit, teilweise eine (in der beruflichen Vorsorge nicht
versicherte) Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgleicht, im Rahmen von Art. 24
Abs. 2 BVV2 nur derjenige Teil der Invalidenversicherungsrente angerechnet, der
den (vorsorgerechtlich versicherten) Erwerbsausfall abdeckt (BGE 124 V 279 E.
2a S. 281). Dasselbe muss auch in anderen Fällen gelten, in denen - wie
vorliegend - die Rente der beruflichen Vorsorge bloss einen Teil der in der
Invalidenversicherung ausgeglichenen Erwerbseinbusse abdeckt. Es wäre stossend,
wenn die für einen bestimmten Gesundheitsschaden nicht leistungspflichtige
zweite Säule im Rahmen der Überentschädigung von den hiefür ausgerichteten
Leistungen der ersten Säule profitieren könnte. Die Vorinstanz erwog somit zu
Recht, dass nur die für die somatischen Beeinträchtigungen, für welche die
Beschwerdeführerin leistungspflichtig ist, von der Invalidenversicherung
zugesprochenen Leistungen (halbe IV-Rente) bei der Überentschädigungsberechnung
angerechnet werden dürfen und insoweit eine differenzierte Beurteilung der
ereignisbezogenen Kongruenz erforderlich ist.

6.
Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, dass bei der
Überentschädigungsberechnung auch das mutmasslich entgangene Arbeitseinkommen
entsprechend dem psychisch bedingten Invaliditätsgrad zu reduzieren sei. Dies
entbehrt im Lichte des Grundsatzes der ereignisbezogenen Kongruenz nicht einer
gewissen Logik. Das Bundesgericht hat indessen in ständiger Rechtsprechung
erkannt, dass sich Art. 24 Abs. 1 BVV2, seinem wörtlichen Sinn entsprechend,
auf das hypothetische Einkommen bezieht, welches die versicherte Person ohne
Invalidität erzielen könnte (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96, 123 V 193 E. 5a S. 197,
204 E. 5b S. 209). Dabei wird nicht danach differenziert, ob eine Voll- oder
Teilinvalidität vorliegt. So wird auch bei Teilinvaliden, bei welchen die
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nur dasjenige Erwerbseinkommen ersetzt,
das zufolge der Teilinvalidität entfällt, im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung nicht etwa nur auf einen Teil des
Valideneinkommens abgestellt. Vielmehr ist von dem bei völliger
Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst auszugehen und hievon das
bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielte bzw. erzielbare
Einkommen in Abzug zu bringen (BGE 123 V 88 E. 3 S. 92 f. und nun BGE 134 V 64
betreffend Art. 24 Abs. 2 BVV2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung).
Auch wird nicht Rücksicht darauf genommen, ob die Invalidität vollumfänglich
durch die betroffene Vorsorgeeinrichtung ausgeglichen wird oder nicht. So hat
das Bundesgericht mit eingehender Begründung erkannt, dass bei Ausübung
mehrerer Teilzeitbeschäftigungen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung als
mutmasslich entgangener Verdient nicht nur die (mutmasslich entgangenen)
Einkommen aus der versicherten Tätigkeit, sondern diejenigen aus der Gesamtheit
der Tätigkeiten, namentlich auch diejenigen aus einer nicht versicherten
selbstständigen Erwerbstätigkeit, zu berücksichtigen sind (BGE 126 V 93 E. 4 S.
97; vgl. Urteil B 71/04 vom 19. November 2004, E. 2.2). Das Gericht hat sich
dabei namentlich auf den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 BVV2 sowie auf die
verfassungsrechtliche Zielsetzung der zweiten Säule, die gewohnte Lebenshaltung
in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar
2006 gültigen Fassung bzw. Art. 1 Abs. 2 aBVG in der bis 31. Dezember 2005 in
Kraft gestandenen Form), gestützt. Es sind keine überzeugenden Gründe
ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar könnte diese
Berechnungsmethode bei mehreren berufsvorsorgerechtlich versicherten
Teilzeitbeschäftigungen insgesamt zu einer Überschreitung der
Überentschädigungsgrenze gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 führen, wenn sie für jede
Vorsorgeeinrichtung isoliert angewendet würde. In solchen Fällen dürfte es sich
deshalb rechtfertigen, eine gesamthafte Betrachtung anzustellen und
gegebenenfalls eine entsprechende Kürzung beider Renten vorzunehmen. Doch
braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor, da der Beschwerdegegner für die psychische Beeinträchtigung nicht
berufsvorsorgeversichert ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle