Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 404/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_404/2008

Urteil vom 17. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse 14,
8032 Zürich,

gegen

GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. März 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren 1972, war ab 1. April 1993 als Serviceangestellte im
Restaurant X.________ tätig. Am 8. Oktober 1993 sowie am 19. Januar 1994 erlitt
sie je einen Unfall und bezog für die hieraus resultierenden Folgen Taggelder
der Unfallversicherung. Die Invalidenversicherung übernahm eine Umschulung zur
kaufmännischen Angestellten und sprach P.________ ab 1. Oktober 1994 bei einem
Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Verfügung vom 20. November
1996); die Unfallversicherung richtete ab 1. Januar 1995 ebenfalls eine Rente
(in Höhe von monatlich Fr. 1'500.-) aus. Im Mai 1999 erlangte P.________ den
Fachausweis als Informatik-Projektleiterin und trat am 1. Dezember 1999 eine
Stelle als EDV-Mitarbeiterin bei der Institution Y.________ an. Am 1. Oktober
2002 wurde sie Mutter einer Tochter; per 31. Dezember 2003 verlor sie ihre
Arbeitsstelle. Am 31. Januar 2005 ersuchte P.________ die Stiftung Betriebliche
Altersvorsorgeeinrichtung (BAV) Wirte, Aarau (heute: GastroSocial
Pensionskasse, Aarau [im Folgenden: GastroSocial]), bei welcher sie
berufsvorsorgeversichert war, um Zusprechung einer Invalidenrente. Die
GastroSocial wies das Gesuch ab, weil der Leistungsanspruch seit Ende Oktober
2004 verjährt sei (Schreiben vom 7. Februar und 5. Dezember 2005). Die hierauf
erhobene Klage der P.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 22. März 2006 ab. P.________ liess
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, welche das Eidg. Versicherungsgericht
mit Urteil B 54/06 vom 16. Oktober 2006 guthiess; der vorinstanzliche Entscheid
wurde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
zurückgewiesen.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab hierauf der GastroSocial
Gelegenheit zur ergänzenden Klageantwort und führte einen zweiten
Schriftenwechsel durch. Mit Entscheid vom 26. März 2008 hiess es die Klage
teilweise gut und verpflichtete die GastroSocial, P.________ von Januar 2004
bis Dezember 2006 eine halbe Invalidenrente in Höhe von Fr. 365.60 monatlich
und ab Januar 2007 eine halbe obligatorische Invalidenrente in Höhe von Fr.
328.- monatlich, zuzüglich Zinsen, zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage
ab.

C.
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, die GastroSocial sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 1. Januar
2007 eine halbe obligatorische Invalidenrente im Betrag von Fr. 365.60 pro
Monat, nebst Zins, zu bezahlen; der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als er "diesem Rechtsbegehren ab dem 1. Januar 2007 widerspricht".

Die GastroSocial schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Berechnung der Überentschädigung richtet sich, wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, nach den im jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.3 S. 68, 126 V 468 E. 3 S.
470 mit Hinweisen).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht - prüft es indessen nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es
besteht diesbezüglich eine besondere Rügepflicht, wie sie gestützt auf Art. 90
Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 IV
286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 5A_433/2007 vom 18.
September 2007, E. 2; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 10 zu Art. 106).

2.
Streitig und zu prüfen ist nurmehr die Überentschädigungsberechnung ab 1.
Januar 2007 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die auf diesen
Zeitpunkt in Kraft getretene Reglementsänderung der Beschwerdegegnerin (Art. 9
Abs. 2 Reglement Berufliche Vorsorge nach L-GAV "Uno" der GastroSocial vom
Dezember 2006 [im Folgenden Reglement 2007]), gesetzeskonform ist.

3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene
reglementarische Überentschädigungsbestimmung, wonach die Leistungen nunmehr
herabgesetzt werden, "soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und
allfälligen Lohnzahlungen 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
entgangenen Verdienstes übersteigen [...]" (Art. 9 Abs. 2 Reglement 2007),
decke sich nicht mehr mit der Lösung im Bereich der obligatorischen beruflichen
Vorsorge (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Die Koordination mit dem Verdienst vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - anstelle des mutmasslich entgangenen
Verdienstes im Kürzungszeitpunkt - bewirke in aller Regel eine
Schlechterstellung der Versicherten. Im Obligatoriumsbereich sei deshalb nicht
die reglementarische, sondern die gesetzliche Überentschädigungsregelung
anwendbar. Hingegen sei die Vorsorgeeinrichtung im Überobligatorium frei in der
Bestimmung der Überentschädigungsgrenze. Nach den neuen Bestimmungen bestehe
kein Anspruch der Beschwerdeführerin mehr auf eine überobligatorische Rente,
weshalb ab Januar 2007 lediglich die obligatorische Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 328.- geschuldet sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass Vorsorgeeinrichtungen die Überentschädigungsgrenzen frei
bestimmen könnten, obwohl sie an die verfassungsmässigen Minimalstandards
(rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) gebunden seien.
Art. 9.2 Reglement 2007 verstosse gegen diese Grundsätze, da hiedurch
insbesondere Unfallopfer, welchen es gelinge, nach Eintritt des
Gesundheitsschadens eine Steigerung des mutmasslich entgangenen Einkommens zu
erreichen, "in rechtsungleicher, unverhältnismässiger und stossender Weise"
benachteiligt würden. Sodann sei die Reglementsänderung weder durch den
Abänderungsvorbehalt im Reglement von 2005 noch durch jenen im Reglement aus
dem Jahre 1985 abgedeckt, weshalb sie zusätzlich auch gegen die
Besitzstandsgarantie verstosse. Schliesslich müsse die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens ab 1. Januar 2005 entfallen, da es der
Beschwerdeführerin trotz mannigfachen Bemühungen nicht gelungen sei, eine
angepasste Tätigkeit zu finden.

4.
4.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können sich die
Vorsorgeeinrichtungen im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten
(Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen
Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit;
BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 281) zu wahren. Nicht gegen
übergeordnetes Recht verstösst beispielsweise eine Reglementsbestimmung, welche
Leistungen für Versicherungsfälle, die auf einen Unfall zurückzuführen sind,
(vollumfänglich) ausschliesst (BGE 116 V 189 E. 4 S. 197; vgl. auch Urteil
9C_115/2008 und 9C_134/2008 vom 23. Juli 2008, E. 3).

4.2 Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein auf
reglementarischer Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der
verfassungsmässigen und gesetzlichen Schutzbestimmungen (E. 4.1 hievor) - und
unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG - unbenommen, die einzelnen
Modalitäten durch Reglementsänderung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender
reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht (BGE 117 V 221 E. 4 S. 226). Auf
diesem Weg abänderbar sind insbesondere auch die Bestimmungen zur
Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im
Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusicherung der Abänderung
entgegen steht (BGE 122 V 316 E. 3c S. 319; Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007,
E. 2.2). Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch
als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht (vgl. das bereits
zitierte Urteil B 82/06 a.a.O., mit einem kritischen Kommentar von Riemer, in:
SZS 2007 S. 389).

5.
5.1 Die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Reglementsänderung der
Beschwerdegegnerin, gemäss welcher die Überentschädigungsgrenze nicht mehr bei
90 % des entgangenen Verdienstes (wie im Reglement aus dem Jahre 2005), sondern
bei 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes
festgesetzt wurde, führt im überobligatorischen Bereich unbestrittenermassen
dann zu einer Leistungskürzung, wenn zwischen dem Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit und dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt
(hiezu BGE 123 V 193 E. 5a S. 197), mutmasslich eine Einkommenserhöhung
realisiert worden wäre bzw. eine solche tatsächlich (zeitweilig) eingetreten
ist. Dass die neue Bestimmung von denjenigen Versicherten als nachteilig
empfunden wird, für welche damit eine Kürzung der Leistungen einhergeht, liegt
in der Natur der Sache. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
begründet dies allein aber keine gesetzwidrige Ungleichbehandlung.

5.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Festsetzung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes, wie er im Obligatoriumsbereich als Grenze der
Überentschädigung normiert worden ist (Art. 24 Abs. 1 BVV2), in der Praxis zu
erheblichen Schwierigkeiten führt, insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht
(hiezu auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 862).
Wenn eine Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich auf eine solche
"Dynamisierung des entgangenen Verdienstes" (Stauffer, a.a.O., Rz. 863)
verzichten und stattdessen eine in der Praxis weniger konfliktträchtige (indes
im Einzelfall unter Umständen zu weniger befriedigenden Resultaten führende)
Reglementsbestimmung festsetzen will, kann darin keine Willkür gesehen werden.
Die für alle Destinatäre gleichermassen gültige Bestimmung von Art. 9.2
Reglement 2007 bewegt sich durchaus im Rahmen des verfassungsmässig Zulässigen.
Zwar führt sie - wie bereits dargelegt (E. 5.1 hievor) - in gewissen
Konstellationen zu einer Schlechterstellung von Versicherten gegenüber der bis
Ende 2006 gültig gewesenen Normenlage. Von einer stossenden Ungleichbehandlung
von Unfallopfern, wie sie die Beschwerdeführerin rügt, kann indes keine Rede
sein.

6.
6.1 Zu prüfen ist, ob die unbestrittenermassen mit der Reglementsänderung
verbundene Leistungskürzung der Beschwerdeführerin durch den
Abänderungsvorbehalt gemäss Art. 23.2 Reglement (Stand 1. Januar 2005) gedeckt
ist.

6.2 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid berührt die
Überentschädigungsregelung - und damit auch eine allfällige, hiedurch bewirkte
Leistungskürzung - den reglementarischen Anspruch als solchen (bezüglich der
Anspruchsvoraussetzungen) nicht (E. 4.2 hievor). Da eine Beeinträchtigung des
reglementarischen Rechts fehlt, fällt insoweit eine Verletzung der
Besitzstandsgarantie ausser Betracht, selbst wenn die Änderung der
Überversicherung zu einer Leistungskürzung führt (vgl. Urteil B 82/06 vom 19.
Januar 2007, E. 2.2).

6.3 Art. 23.2 des Reglements "Berufliche Vorsorge nach L-GAV, Uno", Stand 1.
Januar 2005 (welches per 1. Januar 2007 durch das Reglement 2007 abgelöst
wurde) lautet wie folgt:
"Dieses Reglement kann durch den Stiftungsrat abgeändert werden. Bereits
erworbene Ansprüche in Höhe des Altersguthabens und bestehende Leistungen von
Destinatären werden durch eine Reglementsänderung nicht berührt."
Führt die neue Überentschädigungsregelung zu einer Kürzung der Leistungen (wenn
auch nicht der Ansprüche; E. 4.2. und 6.2 hievor), werden die Leistungen ohne
Zweifel berührt. Dabei gilt es zu beachten, dass Ansprüche zwar Leistungen
bewirken, zwischen den beiden Begriffen indes keine Kongruenz besteht. Dies
zeigt sich beispielsweise darin, dass der Anspruch - etwa im Zuge einer
Reglementsänderung - gleich bleiben, die Leistung indes ändern kann. Fraglich
ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Art. 23.2 ihres Reglements (Stand 1. Januar
2005) eine effektive Leistungszusicherung abgeben wollte und (somit)
terminologisch bewusst zwischen Ansprüchen (in Höhe des Altersguthabens) und
(bestehenden) Leistungen von Destinatären unterschieden hat. In ihrer
Vernehmlassung bestreitet sie dies und macht geltend, Art. 23.2 Reglement 2005
bedeute nur, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente durch Reglementsänderung
nicht zu Ungunsten der Rentner herabgesetzt werden dürfe.

6.4 Die Auslegung einer unklaren (Abänderungs-) Klausel hat in erster Linie
nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen, in zweiter Linie nach dem
Vertrauensprinzip zu erfolgen. Von einer Partei vorformulierte
Vertragsbedingungen sind im Zweifel zu deren Lasten auszulegen (BGE 122 V 142
E. 4c S. 146); denn "wer vorformulierte Verträge verwendet, hat es selber in
der Hand, diese klar und eindeutig zu formulieren" (Thomas Geiser, Die
Auslegung von Stiftungsreglementen, in: SZS 2000, S. 112 f.). Die von der
Vorsorgeeinrichtung verwendeten Reglemente sind daher im Zweifel zu deren
Lasten, und nicht zu Ungunsten der Destinatärin oder des Destinatärs,
auszulegen. Bezogen auf die hier zu beurteilende Reglementsbestimmung bedeutet
dies, dass die Formulierung, wonach bestehende Leistungen der Destinatäre von
einer Reglementsänderung nicht berührt werden, im Sinne einer Zusicherung
bezüglich der bisher ausgerichteten effektiven Rentenzahlung zu verstehen ist.
Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet.

7.
Ob der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 (weiterhin) ein hypothetisches
Einkommen auf der Basis des zuletzt bei der Institution Y.________ erzielten
Lohnes anzurechnen ist (im Jahre 2003: monatlich Fr. 4'013.50 [Bruttolohn] bei
einem Pensum von 50 %), braucht nicht weiter geprüft zu werden. Die Berechnung
der obligatorischen Invalidenrente hat die Beschwerdeführerin explizit nicht
angefochten (und im Übrigen vermöchten ihre nicht näher belegten Behauptungen
die Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit
dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt, ohnehin
nicht zu entkräften; vgl. BGE 134 V 64 E. 4.1.1 S. 71). Nach den
letztinstanzlich verbindlichen (und im Übrigen auch unbestritten gebliebenen)
Feststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG) erreicht im Überobligatorium bereits schon
ein - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (insbesondere des Alters,
der Ausbildung und der Restarbeitsfähigkeit) jedenfalls zumutbares -
Monatseinkommen in Höhe von Fr. 500.- zusammen mit den Renten der Unfall- sowie
der Invalidenversicherung 90 % des vor der Arbeitsunfähigkeit erzielten Lohnes.
Davon abgesehen ist das Bundesgericht an den Beschwerdeantrag gebunden.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2008 dahingehend
abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 weiterhin eine Rente im Betrag von Fr.
365.60 auszurichten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle