Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 403/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_403/2008

Urteil vom 29. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020
Emmenbrücke,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 10. März 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schwyz ein erstes von P.________, geboren 1961, am 7. April
2003 gestelltes Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
11. April 2005 ablehnte,
dass sich P.________ am 13. Juni 2006 unter Hinweis auf eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes erneut an die IV-Stelle wenden liess, welche nach
beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 25. September 2007
einen Leistungsanspruch mangels rentenbegründender Invalidität wiederum
ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 10. März 2008 abwies,
dass P.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
Zusprechung einer halben, eventuell einer Viertelsrente, eventuell Rückweisung
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 26. Juni 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen
medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Instituts
X.________ vom 22. Juni 2007, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf
die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten leistungsablehnenden
Verfügung vom 11. April 2005 nicht verschlechtert hat und seine
Arbeitsfähigkeit weder durch organische noch durch psychische Beschwerden
beeinträchtigt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95
BGG) erscheinen zu lassen,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in - im Rahmen der Art.
95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur am
Gutachten des Instituts X.________ erschöpfen, welches indessen die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt,
dass die Gutachter des Instituts X.________ insbesondere in einlässlicher
Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner
Selbsteinschätzung angerufenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte
sowie des Hausarztes plausibel begründen, weshalb der Versicherte an keinem
psychiatrischen Krankheitsbild leidet, vielmehr konkrete Hinweise auf ein
bewusstseinsnahes Simulations- bzw. Täuschungsverhalten vorliegen,
dass sich der Beschwerdeführer auf keine anderslautende fachärztliche
Stellungnahme stützen kann, welche sich eingehend mit den Schlussfolgerungen
des Gutachtens des Instituts X.________ auseinandersetzt,
dass auch die formelle Kritik des Instituts X.________ den Beweiswert des
Gutachtens nicht schmälert, stellt doch nach ständiger Rechtsprechung der
Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als
Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (SVR 2008
IV Nr. 22 S. 69 E. 2.4),
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen
Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten Begutachtung
abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard