Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 402/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_402/2008

Urteil vom 7. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich, und diese vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. April 2008.

Sachverhalt:

A.
J.________, geboren 1943, war mit Wirkung ab 1. März 1983 bei der
Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich
berufsvorsorgeversichert. Im Hinblick auf ihren Altersrücktritt per 30. April
2007 teilte ihr die Finanzdirektion des Kantons Zürich (Beamtenvorsorgekasse;
BVK) am 26. April 2007 mit, die Höhe der monatlichen Altersleistungen betrage
Fr. 2'480.55. Gegen diese Berechnung erhob J.________ mit als "Einsprache"
bezeichneter Eingabe vom 27. April 2007 Einwände und machte geltend, ihr stehe
eine Altersrente in Höhe von Fr. 4'297.- zu. Am 15. Mai 2007 informierte die
BVK J.________, die Festsetzung der Altersleistungen gemäss Schreiben vom 26.
April 2007 sei korrekt. Am 20. Mai 2007 ersuchte J.________ um Zustellung eines
beschwerdefähigen Entscheides, worauf die BVK am 24. Mai 2007 einen
"Einspracheentscheid" erliess.

B.
J.________ reichte hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
eine "Beschwerde" ein, in welcher sie um Neuberechnung der ihr zustehenden
Altersrente ersuchte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm
die Eingabe als Klage entgegen und wies diese mit Entscheid vom 28. April 2008
ab.

C.
J.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und "den gegebenen
Richtlinien zu entsprechen". Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsdarstellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Letzt- wie bereits vorinstanzlich dreht sich der Streit um die Höhe der
Altersrente der Beschwerdeführerin. Die zahlenmässigen Berechnungsgrundlagen
sind unbestritten. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Beschwerdegegnerin habe die Altersleistung willkürlich und zu tief festgesetzt.

3.
3.1 Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Leistungsziel, dass die berufliche
Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV), was
Rentenleistungen von insgesamt 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht
(Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157;
Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge
in der Schweiz, 2. A., Bern 2006, § 1 Rz 14 und 21 S. 8 ff. sowie § 7 Rz 25 S.
109; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes B 85/03 vom 19.
August 2004, E. 2.2). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die
versicherte Person in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer
für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24.
Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge
versichert ist.

3.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung
ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49
Abs. 1 Satz 1 BVG). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz werden
die Altersleistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons
Zürich seit 1. Januar 2000 nach dem System des Beitragsprimates festgesetzt.
Den Versicherten steht ein individuelles Altersguthaben zu, das Basis für die
Berechnung der Leistungsansprüche bildet. Es wird aus den eingebrachten
Freizügigkeitsleistungen samt Zins, den freiwilligen Einmaleinlagen samt Zins
sowie den Spargutschriften samt Zins gebildet (§ 12 Statuten der
Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996; OS 177.21). Die
Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts
vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem Unwandlungssatz (§ 15 Abs. 1
Statuten).

4.
4.1 Soweit die Versicherte rügt, die Beschwerdegegnerin habe, geschützt durch
die Vorinstanz, die Leistungen willkürlich, rechtsungleich und rechtswidrig
festgesetzt, vermag sie keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Insbesondere ist
die Behauptung, die BVK habe die Altersleistungen rechtsungleich festgesetzt,
indem sie beim Personal der "unteren Lohnklassen" das Beitragsprimat, bei den
"höheren Angestellten" dagegen das Leistungsprimat angewendet habe, in keiner
Weise begründet. Die Statuten vom 22. Mai 1996 gelten ausdrücklich für "das
gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, sofern es dem Obligatorium
gemäss BVG untersteht. Eingeschlossen sind die Mitglieder des Regierungsrates,
des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des
Sozialversicherungsgerichts sowie der Ombudsmann" (§ 1 Abs. 1). Aus den
konkreten Zahlen, welche in dem in der Beschwerde angeführten und vor- wie auch
letztinstanzlich ins Recht gelegten "Merkblatt Altersleistungen" der BVK
verwendet werden, vermag die Beschwerdeführerin bezüglich der ihr zustehenden
Altersrente nichts abzuleiten, da diese - ausdrücklich als "Beispiel"
gekennzeichneten - Annahmen nur der Illustration dienen.

4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass weiter geprüft werden
muss, ob die Versicherte, welche im Alter von 40 Jahren in die Pensionskasse
eingetreten war, unter Berücksichtigung der von ihr gemäss Verfügung der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 10. Oktober 1983 zu leistenden
Nachzahlung und des vom früheren Arbeitgeber überwiesenen Betrages die
Voraussetzungen für die Erreichung des verfassungsmässigen Leistungszieles
erfüllen würde, ergibt sich bereits ausgehend von den von ihr selbst im
vorinstanzlichen Verfahren angeführten Zahlen, dass die Rente der AHV und der
Pensionskasse zusammen jedenfalls 60 % ihres letzten Lohnes übersteigen
(letztes Monatsgehalt: Fr. 6'230.75; Summe von BVG- und AHV-Rente: Fr. 4'138.55
[Fr. 2'480.55 plus Fr. 1'658]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Fessler