Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 3/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


9C_3/2008

Urteil vom 7. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.

T. ________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 11. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die von der AHV/IV-Rekurskommission (heute Verwaltungsgericht) des Kantons
Thurgau am 31. Dezember 2007 weitergeleitete Eingabe von T.________ vom
27. Dezember 2007 (Poststempel) betreffend ihren Entscheid vom
11. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008 an T.________, wonach
die Eingabe die an eine Beschwerde gestellten gesetzlichen Formerfordernisse
hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine
Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt,
dass die Eingabe vom 27. Dezember 2007 diesen Anforderungen nicht genügt und
der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
angezeigten Formmängel des fehlenden Antrages und der fehlenden Begründung
innerhalb der Beschwerdefrist nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 27. Dezember 2007 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard