Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 39/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_39/2008

Urteil vom 18. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. November 2007.

in Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich L.________, geboren 1954, der sich am 3.
Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 29.
August 2005 ab 1. Oktober 2004 eine bis 30. November 2004 befristete ganze
Invalidenrente zusprach, über diesen Zeitpunkt hinaus jedoch einen
Rentenanspruch mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte und daran mit
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2007 teilweise guthiess
und feststellte, dass L.________ bis Ende April 2005 Anspruch auf eine ganze
Rente hat, im Übrigen die Beschwerde je-doch abwies,
dass L.________ mit Beschwerde die Zusprechung einer unbefristeten
behinderungsangepassten Rente, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 21. Februar 2008 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen
medizinischen Aktenlage in allen Teilen überzeugend dargelegt hat, dass der
Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, er
hingegen ab Januar 2005 in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig ist,
dass sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner davon erheblich
abweichenden Einschätzung einzig auf seinen Hausarzt stützen kann, der aber
weder differenziert zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezieht noch sich mit den dem
vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegenden überzeugenden fachärztlichen
Beurteilungen auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer aus dem am 31. August 2007 erfolgten Eintritt in das
Spital M.________ schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil er
übersieht, dass dieser nach dem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006
erfolgte und damit ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden
Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen),
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen
Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung
abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94), auch
hinsichtlich einer angeblichen psychi-schen Komponente, finden sich doch in den
Akten keinerlei Anhalts-punkte dafür,
dass sich der Beschwerdeführer mit dem vom kantonalen Gericht durchgeführten
Einkommensvergleich nicht näher auseinandersetzt, sondern einzig die Höhe des
Leidensabzuges kritisiert, dies indessen eine typische Ermessensfrage betrifft,
deren Beantwortung letztin-stanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist,
wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399), was hier nicht zutrifft, legt doch der Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Gewährung eines Abzuges von 20 %,
welcher nur 5 % unter dem maximal Zulässigen (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80)
liegt, das Ermessen in dargelegtem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll,
dass ihm daher nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV
ab 1. Mai 2005 mangels rentenbegründender Invalidität keine Rente mehr zusteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Attinger