Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 395/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_395/2008

Urteil vom 9. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, Spitalgasse
9, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene H.________ war seit 1979 in verschiedenen Anstellungen in der
Schweiz tätig, zuletzt bei der Firma I.________ AG als Mitarbeiter Produktion
im Ressort Betriebswäsche. Am 12. September 2002 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Nach Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht, insbesondere einem Gutachten des Instituts X.________
vom 18. März 2004, wies die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 6. April 2004 den
Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25%
ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 5. August 2005 meldete sich H.________ erneut zum Bezug einer IV-Rente an.
Nach weiteren Abklärungen und einem neuen Gutachten des Instituts X._______ vom
18. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17.
April 2007 wiederum ab, diesmal gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20%.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 18. März 2008 ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm ab 5. August 2005 eine ganze Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auszurichten.
Eventualiter sei ihm eine halbe Rente auszurichten, subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die IV-Stelle schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des
Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte
Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die auf Grund von medizinischen
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398). Sie entziehen sich nach der in E. 1.1 dargelegten
Kognitionsregelung einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend.
Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem
bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat
(Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007, E. 4). Demgegenüber charakterisieren
sich auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung als
Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die
Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29
E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen
über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.,
124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die Bestimmung der beiden für den
Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt
sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht,
hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen
Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne
anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein
behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei.
Auch die Frage, welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG miteinander in Beziehung zu setzen sind,
ist Rechtsfrage (Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008). Die Frage nach der
Höhe eines in einem konkreten Fall grundsätzlich angezeigten leidensbedingten
Abzuges ist hingegen eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399). Schliesslich stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar,
während die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ist (BGE 132 V 393
E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06, E. 4 mit Hinweisen).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese
Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein
soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V
343 E. 3.4 S. 348), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen; vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis) sowie die
Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (vgl. BGE 129 V 472 E.
4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt. Dies gilt ebenso für
die vorinstanzlichen Erwägungen zur Neuanmeldung nach vorangegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung infolge wesentlicher Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV);
richtig ist dabei insbesondere, dass die Verwaltung nach der Rechtsprechung in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen hat (BGE
130 V 71 E. 3.2 S. 75). Beizupflichten ist schliesslich den Ausführungen zur
Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S.
99), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E.
4.2, U 571/06, je mit Hinweisen) sowie zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE
131 I 153 E. 3 S. 157; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07). Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung
zusteht. Nachdem die IV-Stelle den Leistungsanspruch bereits einmal mit
Verfügung vom 6. April 2004 abgelehnt hatte, steht nunmehr in Frage, ob sich
der Grad der Invalidität im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum seit dieser
Verfügung bis zur Verfügung vom 17. April 2007 in einer für den Rentenanspruch
erheblichen Weise verändert hat (vgl. BGE 130 V 71, 109 V 262 E. 4a S. 265).

4.
4.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die
Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Das kantonale Gericht hätte
nicht ausschliesslich gestützt auf das Gutachten des Instituts X._________ eine
Arbeitsfähigkeit von 75% annehmen dürfen, sondern hätte das Gutachten des Dr.
med. Z.________ mit einer Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 100% mindestens
teilweise beachten oder ein Obergutachten in Auftrag geben müssen. Das erste
Gutachten schätze die Arbeitsunfähigkeit viermal höher als das zweite. Diesem
Verhältnis müsse Rechnung getragen werden, ansonsten das kantonale Gericht in
Willkür verfalle. Die Arbeitsunfähigkeit entspreche mindestens dem Betrag, in
dem sich die beiden Gutachten voneinander unterscheiden, d.h. 75%.

4.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
unter Bezugnahme auf die rechtserheblichen Akten sowie in Auseinandersetzung
mit den Einwänden des Beschwerdeführers eingehend und schlüssig begründet,
weshalb auf das voll beweiskräftige (BGE 125 V 352 E. 3a) Gutachten des
Instituts X.________ und nicht auf den Bericht des Dr. med. Z.________ - dem
entgegen der Bezeichnung in der Beschwerde nicht die Qualität eines Gutachtens
zukommt - abzustellen ist und damit von einer Arbeitsfähigkeit von 75% in einer
leidensangepassten Tätigkeit entsprechend dem umschriebenen Tätigkeitsprofil
auszugehen ist. Sie erwog insbesondere, der Bericht des Dr. med. Z.________ sei
kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens, nachdem sich die Gutachter
eingehend mit dem Bericht auseinandergesetzt hätten und Dr. med. Z.________ mit
seinem Vorschlag, allenfalls könnte bei Dr. med. F.________ eine
Nachbegutachtung angeordnet werden, selbst festhalte, dass seine Einschätzung
nicht als abschliessend aufzufassen sei.

4.3 Inwiefern das Abstellen auf das Gutachten des Instituts X.________ unter
diesen Umständen willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine
Beweiswürdigung ist rechtsprechungsgemäss nicht bereits dann willkürlich, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler
beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 127 I 54 E. 2b
S. 56). Das ist hier nicht der Fall: Der Umstand, dass zwei sich
widersprechende Arbeitsfähigkeitsschätzungen vorliegen, von denen die eine
schliesslich mit nachvollziehbarer Begründung verworfen wird, genügt zur
Bejahung von Willkür offenkundig nicht, zumal sich der Beschwerdeführer
inhaltlich gar nicht mit dem Gutachten des Instituts X.________ oder dem
Bericht des Dr. med. Z.________ auseinandersetzt, sondern nur auf die Differenz
der beiden geschätzten Arbeitsfähigkeitsprozente und deren (mathematisches)
Verhältnis ("viermal höher") verweist. Letzteres als Begründung für eine
willkürliche Beweiswürdigung heranzuziehen ist ebenso unbegründet, wie das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit einfach
aus der Differenz zweier unterschiedlicher Einschätzungen abzuleiten, lässt
doch eine solche "Rechnung" gegenteils sämtliche Grundsätze der Würdigung
ärztlicher Gutachten ausser Acht.

Damit liegt keine willkürliche oder anderweitig rechtsfehlerhafte
Beweiswürdigung vor, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 75% gemäss dem im
Gutachten des Instituts X.________ umschriebenen Tätigkeitsprofil auszugehen
ist. Der mit der Beschwerde ans Bundesgericht eingereichte Operationsbericht
des Spitals S.________ vom 8. Januar 2008 ändert an diesem Ergebnis nichts.
Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Beweismittel handelt
(vgl. E. 1.3 hievor), äussert sich dieser Bericht ohnehin nicht zur
Arbeitsfähigkeit und beschlägt auch nicht den relevanten Zeitraum (BGE 121 V
366 E. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2, 169 E. 1, 356 E. 1, je mit
Hinweisen).

5.
Mit einer Arbeitsfähigkeit von 75% gemäss Gutachten des Instituts X.________
vom 18. Januar 2007 ist zwar eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit im
massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3 hievor) eingetreten; zu prüfen
bleibt, ob der gestützt auf diese Prämisse vorgenommene Einkommensvergleich zu
einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt.

5.1 Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung ausgehend von einem
Valideneinkommen von Fr. 42'535.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'129.-
("LSE 2001, leichte Hilfsarbeiten") unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 20% noch einen Invaliditätsgrad von 20% ermittelt
hatte, ging sie in ihrer Vernehmlassung im kantonalen Verfahren bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens von der LSE 2005 aus (Fr. 57'751.-) und
kürzte diesen Betrag um 25%, weil der Tabellenlohn rund 25% höher sei als das
Valideneinkommen, was bei einem zumutbaren Pensum von 75% und unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% - der in der Verfügung
gewährte Abzug von 20% erschien der IV-Stelle nunmehr "als massiv zu hoch" -
ein Invalideneinkommen von Fr. 28'937.- ergab. Im Vergleich zum
Valideneinkommen von Fr. 42'870.- (der 2002 zuletzt erzielte Lohn von Fr.
3'200.- x 13 = Fr. 41'600.-, aufindexiert auf 2005) resultierte ein
Invaliditätsgrad von 32.5%.

Auch das kantonale Gericht ging bei der Festsetzung des Valideneinkommens vom
früher erzielten Verdienst von Fr. 41'600.- aus, aufgerechnet auf 2006, das
Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns (von 109.5 auf 114.2 Indexpunkte = Fr.
43'385.55). Zusätzlich berücksichtigte die Vorinstanz das im Jahr 2002 im
Reinigungsdienst erzielte Nebeneinkommen (Fr. 11'433.- aufgerechnet auf 2006 =
Fr. 11'830.90), ergebend ein Valideneinkommen von ingesamt Fr. 55'216.45. Das
Invalideneinkommen basierte auf der LSE 2006, Zentralwert Anforderungsniveau 4
für Männer von monatlich Fr. 4'732.-, angepasst an die betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden entsprechend Fr. 59'197.30. Davon zog die
Vorinstanz 18.8% ab (= Fr. 48'068.20), weil das Durchschnittseinkommen in einer
Wäscherei gemäss LSE 2002 mit Fr. 3'942.80 18.8% über dem vom Beschwerdeführer
erzielten Verdienst von Fr. 3'200.- liege. Die Höhe des leidensbedingten
Abzuges liess sie offen, da auch bei einem maximal zulässigen Abzug von 25% ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35% resultiere.

5.2 Hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens macht der
Beschwerdeführer geltend, es sei nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst im
Jahre 2002 abzustellen, weil er dann bereits nicht mehr das Einkommen eines
Gesunden erzielt habe. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Hinweise vor noch
sind solche ersichtlich, dass er bereits ab 1994 in seinen Tätigkeiten
gesundheitlich eingeschränkt gewesen wäre und deshalb ein tieferes Einkommen
erzielt hätte. Vielmehr sind seine Angaben zum Beginn seiner Beschwerden
widersprüchlich, weshalb die Festsetzung des Valideneinkommens basierend auf
dem zuletzt erzielten Lohn von Fr. 3'200.- x 13 jedenfalls nicht offensichtlich
unrichtig ist. Sodann ist die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis
2006, dem Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung des
Nebeneinkommens, was mit der Vorinstanz insgesamt ein Valideneinkommen von Fr.
55'216.45 ergibt.
5.3
5.3.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens bemängelt der
Beschwerdeführer, dass das kantonale Gericht von der LSE-Tabelle TA1
ausgegangen ist. Er macht geltend, es sei von einem tiefen Einkommen, vom
Wirtschaftszweig 93 persönliche Dienstleistungen auszugehen, weil es unmöglich
sei, ihm eine Arbeit aus einem bestimmten Wirtschaftszweig zuzuordnen und er
nicht mehr im Sektor Produktion tätig sein könne. Gerade der Umstand, dass sich
die Zuordnung zu einer Branche als schwierig erweist, spricht indes dafür, dass
die Tabelle TA1 mit dem Total aus dem privaten Sektor (Produktion,
Dienstleistungen und Gartenbau) zur Anwendung gelangt. Überdies sind auch im
Sektor Produktion leichtere Tätigkeiten vorhanden, zumal dem Beschwerdeführer
mit einem möglichen Pensum von 75% noch ein weites Feld an
Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Gleichzeitig beeinhalten auch die
persönlichen Dienstleistungen nicht nur leichte Tätigkeiten, die der
Beschwerdeführer noch ausführen kann, fällt doch auch eine Reinigungstätigkeit
darunter, wie er sie gerade aufgeben musste. Es besteht deshalb keine
Veranlassung, vom tiefsten Tabellenlohn gemäss Wirtschaftszweig 93 auszugehen.
5.3.2 Sodann hat die Vorinstanz korrekterweise im Rahmen der Parallelisierung
der Vergleichseinkommen beim Valideneinkommen einen Abzug vorgenommen. Eine
solche Parallelisierung ist praxisgemäss vorzunehmen, wenn eine versicherte
Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches
Einkommen bezog und sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen wollte.
Sie erfolgt entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende
Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die
statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (BGE 134 V 322 E. 5.2 und
6.2). Dabei bezieht sich die Unterdurchschnittlichkeit entgegen dem von der
IV-Stelle in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung vorgenommenen
Einkommensvergleich auf das branchenübliche Einkommen (Urteil 9C_488/2008 vom
5. September 2008), weshalb die Vorinstanz zu Recht den früheren Lohn des
Beschwerdeführers mit dem Durchschnittseinkommen in einer Wäscherei gemäss LSE
2002 verglichen und beim Invalideneinkommen einen Abzug von 18.8% vorgenommen
hat (Fr. 59'197.30 abzüglich 18.8% = Fr. 48'068.20)
5.3.3 Soweit jedoch die Vorinstanz in der Folge direkt die Höhe des
leidensbedingten Abzuges geprüft hat, hat sie übersehen, dass das Einkommen
zunächst noch an das zumutbare Arbeitspensum von 75% angepasst werden muss,
womit sich ein Betrag von Fr. 36'051.15 (Fr. 48'068.20 x 0.75) ergibt.
5.3.4 Die Vorinstanz hat die Höhe des leidensbedingten Abzuges offengelassen,
weil sie fälschlicherweise davon ausging, es resultiere in jedem Fall kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb das Bundesgericht die Höhe des
Abzuges überprüfen kann.

Bei der Festsetzung der Höhe des leidensbedingten Abzuges ist jedoch zu
beachten, dass - soweit persönliche und berufliche Merkmale des konkreten
Einzelfalles bereits im Rahmen der Parallelisierung der hypothetischen
Vergleichsgrössen berücksichtigt wurden - dieselben lohnbestimmenden
Einflussfaktoren nicht zusätzlich einen Abzug vom anhand statistischer Werte
ermittelten Invalideneinkommen zu rechtfertigen vermögen. Nach erfolgter
Parallelisierung der Einkommen beschränkt sich dieser in der Regel auf die
Berücksichtigung leidensbedingter Faktoren und wird - in Anbetracht der
Höchstgrenze des Abzuges vom Invalideneinkommen von 25% für sämtliche
invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale - nicht mehr die maximal
zulässigen 25% ausschöpfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2).

Ob der Abzug von 20% entsprechend der angefochtenen Verfügung oder nur von 10%
gemäss dem Vorbringen der IV-Stelle in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, da in beiden Fällen ein eine
Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad resultiert (Abzug von 10%:
Invalideneinkommen = Fr. 32'446.05 und Invaliditätsgrad = 41.2%; Abzug von 20%:
Invalideneinkommen = Fr. 28'843.32 und Invaliditätsgrad = 47.8%). Hingegen ist
ein maximaler Abzug von 25% angesichts des noch möglichen Pensums von 75% und
der bestehenden Einschränkungen, aber auch mit Blick auf die schon bei der
Parallelisierung der Einkommen berücksichtigten einkommensmindernden Faktoren
nicht gerechtfertigt.

5.4 Der Beschwerdeführer hat somit unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 6
Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Sache ist
deshalb zur Festsetzung von Rentenbeginn und -höhe an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

6.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen weist in seiner Vernehmlassung darauf
hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelregistereintrag von Juni 2001 bis
März 2008 eine Einzelfirma für Kleinreinigungen führte, was als öffentlich
zugängliche (Art. 930 OR) und damit gerichtsnotorische Tatsache ungeachtet des
Novenverbots von Art. 99 BGG berücksichtigt werden kann. Der Beschwerdeführer
hat auf diese Firma im ganzen Verfahren nie hingewiesen. Es steht damit zwar
keineswegs fest, dass er ein nicht deklariertes Einkommen erzielt hat, kann
doch eine Einzelfirma auch inaktiv bestehen. Immerhin besteht ein gewisses
Verdachtsmoment darin, dass die Firma zu einem Zeitpunkt ins Handelsregister
eingetragen wurde, als der Beschwerdeführer nach seinen im Laufe des Verfahrens
verschiedentlich gemachten eigenen Angaben nicht arbeitsfähig war. Die
IV-Stelle wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer während der fraglichen
Zeit eine Erwerbstätigkeit ausübte und daraus allenfalls ein höheres
Invalideneinkommen resultierte.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden
Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich
Verbeiständung, ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 18. März 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17.
April 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter
Vorbehalt von E. 6 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
hat. Die Sache wird zur Festsetzung von Rentenbeginn und -höhe an die IV-Stelle
Bern zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke