Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 378/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_378/2008

Urteil vom 8. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, Seestrasse 6, 8027 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene M.________ einigte sich mit der ASGA Pensionskasse des
Gewerbes (ASGA) im Rahmen eines von ihm am Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich anhängig gemachten Klageverfahrens vergleichsweise unter anderem
auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge mit einem monatlichen Rentenbetreffnis
(Basis 2004) von Fr. 1'571.55 (Vereinbarung vom 30. März/1. April 2004). Nach
dem daraufhin erfolgten Klagerückzug erging am 13. April 2004 der
Abschreibungsbeschluss des Sozialversicherungsgerichtes.

B.
Am 14. September 2007 reichte M.________ Klage gegen die ASGA ein und
beantragte, es sei ab 11. Juni 1993 eine ungekürzte Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Mit Entscheid
vom 12. März 2008 wies das Sozivalversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Klage ab, soweit es darauf eintrat.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
erneuert die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Zudem beantragt er, es
seien "Fehler zu korrigieren", falls aufgrund einer falschen AHV-Nummer eine
gekürzte Rente ausbezahlt worden sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Rechtsschrift unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den Verhandlungen zum Vergleich vom
30. März/1. April 2004 von der Gegenpartei im Sinne von Art. 28 OR getäuscht
worden zu sein, weil diese es unterlassen habe, ihn und seinen Rechtsanwalt
über das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 24. November 2003 (B 110/
01 und B 111/01) zu informieren. Der Vergleichsabschluss sei folglich ungültig.
Der Einwand der Täuschung wird erstmals im Verfahren vor Bundesgericht erhoben.
Neue rechtliche Vorbringen sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen des durch den
angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhaltes bleiben und dieser die
tatbeständlichen Grundlagen für die neue rechtliche Argumentation zu liefern
vermag (Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Ulrich Meyer, N 25 zu Art. 99; Hansjörg
Seiler/ Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, N 7 zu Art. 99). Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen,
die es erlauben würden, die Frage der Täuschung zu beurteilen. Das
entsprechende Vorbringen ist mithin unzulässig, weshalb auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht einzutreten ist.

2.2 Mit Bezug auf den ebenfalls zum ersten Mal vor Bundesgericht erhobenen
Einwand, der Vergleich verstosse gegen zwingendes Bundesrecht, da die
Vorsorgeeinrichtung ein Reglement zu erlassen habe, gilt für die
Eintretensfrage das eben Dargelegte gleichermassen; es ist zu verlangen, dass
die Vorinstanz Feststellungen getroffen hat, auf welche sich die Rüge abstützen
liesse (E. 2.1 hievor). Dies ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus nimmt der
Beschwerdeführer in keiner Weise überhaupt Bezug auf den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt, sondern er begnügt sich mit einem Verweis auf Art.
50 BVG. Darin ist keine hinreichend begründete Antragstellung zu erblicken
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was auch insofern das Nichteintreten auf das
Rechtsmittel zur Folge hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Frage der Rentenhöhe als eine mit dem
Klagerückzug materiell rechtskräftig abgeurteilte Sache erachtet (§ 28 des
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer] in
Verbindung mit § 191 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]).
Fest steht hingegen, dass der Klagerückzug mit Blick auf die aussergerichtliche
Vergleichsvereinbarung vom 30. März/1. April 2004 erfolgt ist und die Klage
selbst nicht die Rentenhöhe, sondern bloss die Modalitäten der Zinsberechnung
zum Gegenstand hatte. Sodann begibt sich der Kläger mit der Einforderung des
Zinses auf einen Teilbetrag nicht der Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt
einen weiteren Teilbetrag (Rentenbetreffnisse und Verzugszins) einzuklagen. In
Bezug auf die Höhe des Rentenbetrages liegt somit keine res iudicata vor (Frank
/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 1997, § 107 N 18, § 191 N 5, 16; Patrick Hünerwadel, Der
aussergerichtliche Vergleich, Bern; Stuttgart 1989, S. 19 f.). Dessen
ungeachtet hat dies nicht die Gutheissung der Beschwerde zur Folge, ist doch zu
zeigen, dass die Vorinstanz korrekt einen Grundlagenirrtum verworfen hat.

3.2 Auf den aussergerichtlichen Vergleich sind die Regeln über die
Willensmängel anwendbar (BGE 82 II 371 E. 2 S. 375 f.; 117 II 218 E. 4b S.
226), sofern sie nicht seiner besonderen Natur widersprechen (BGE 111 II 349 E.
1 S. 350). Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen
folglich nur solche Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der
einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen
zugrunde gelegt worden sind (BGE 82 II 371 E. 2 S. 375 f.; 117 II 218 E. 4b S.
226; 130 III 49 E. 1.2 S. 51). Der Irrtum über eine Rechtslage ist nicht von
vornherein unwesentlich (BGE 96 II 101 E. 1c S. 104).
Der Beschwerdeführer schliesst auf einen Grundlagenirrtum, da ihm im Zeitpunkt
des Vergleichsabschlusses das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 24.
November 2003 (B 110/01 und B 111/01) nicht bekannt gewesen sei. Ohne die
Gründe näher darzulegen, macht er sinngemäss geltend, dieses Urteil habe
Auswirkungen auf die vergleichsweise geregelte Höhe des Rentenbetrages. Die
Vorinstanz hat zwar keine Feststellungen darüber getroffen, ob die
Irrtumsanfechtung einen Sachverhalt betrifft, den die Parteien dem Vergleich
als eine feststehende Tatsache zugrunde gelegt haben, hingegen hat sie zu Recht
dem Rechtsvertreter und damit auch dem Beschwerdeführer die Kenntnis des
Urteils des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 24. November 2003 zugeschrieben.
Das Urteil war im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Internet abrufbar
(www.bger.ch) und in der juristischen Fachzeitschrift Plädoyer im Februar 2004
publiziert worden (1/2004). Weitere Publikationen folgten im ersten Quartel des
Jahres 2004 in der Zeitschrift HAVE (Haftung und Versicherung, Ausgabe 1/2004)
sowie in der Entscheidsammlung Sozialversicherungsrecht (SVR 2004 BVG Nr. 13 S.
40). Der ausschliesslich mit der Nichtkenntnis des genannten Urteils des Eidg.
Versicherungsgerichtes begründeten Irrtumsanfechtung ist damit der Boden
entzogen und das kantonale Gericht hat zu Recht einen Grundlagenirrtum
verneint.

3.3 Das Begehren, es seien die "Fehler zu korrigieren", falls aufgrund einer
falschen AHV-Nummer Rentenleistungen gekürzt worden seien, ist im
vorinstanzlichen Verfahren noch nicht gestellt worden; entsprechend befasst
sich der angefochtene Entscheid hiemit nicht. Es mangelt insofern am
Anfechtungsgegenstand. Sodann stellt das Begehren ein unzulässiges Novum im
Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG dar, auch deshalb ist darauf nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Sie wird daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger Ettlin