Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 376/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_376/2008

Urteil vom 22. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 25. März 2008.

In Erwägung,
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. März 2008
betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 26. Juni 2008 das Gesuch des T.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die im Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2006 erwähnte
"Depression wegen den Arbeitsumständen und der Kündigung" kein psychiatrisches
Leiden mit Krankheitswert darstellt und sich diesbezüglich in den Akten keine
weiteren Hinweise finden, der Verzicht auf psychiatrische Abklärungen somit auf
pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162)
beruht,
dass die Feststellungen der Vorinstanz, wonach zwar der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsunfähig sei, hingegen für
eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne körperliche Anstrengungen im
Umfang eines vollen Pensums keine Einschränkung bestehe, auf eingehender
Würdigung der medizinischen Akten beruhen und nicht offensichtlich unrichtig
sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten
wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann