Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 365/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_365/2008

Urteil vom 17. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 25. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1956 geborene M.________ bezieht seit 1. Januar 1993 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung. Die diesbezügliche Zusatzrente für die Ehefrau sowie
die beiden entsprechenden Kinderrenten wurden direkt an H.________
ausgerichtet, welche von ihrem Mann getrennt lebte. Mit Verfügung vom 6. März
2000 sprach die IV-Stelle Luzern H.________ unter Zugrundelegung eines
Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. April 1997 eine eigene ganze
Invalidenrente nebst zwei Kinderrenten zu. Die Verneinung eines Rentenanspruchs
vor Anfang April 1997 begründete die IV-Stelle Luzern mit dem Hinweis auf die
ablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 1997, welche der
Versicherten seinerzeit rechtmässig zugestellt worden und in der Folge
unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die
Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Januar 1993 beantragt
hatte, mit Entscheid vom 9. Juli 2001 ab. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hiess die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit Urteil vom 3. Juni 2003 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 9. Juli 2001 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 6.
März 2000 auf, "soweit sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor dem
1. April 1997 verneinen", und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, damit dieses "über die Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 7. März 1997 entscheide".
A.b In Gutheissung dieser Beschwerde sprach das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern H.________ die ganze Invalidenrente bereits ab 1. Januar 1993 zu
(Entscheid vom 23. April 2004).
A.c
A.c.a Gestützt auf diesen Entscheid sprach die IV-Stelle Bern H.________ mit
Verfügungen vom 26. August, 6. Oktober und 18. November 2004 sowie
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 1993
bis 31. Dezember 2000 die Hälfte der ganzen Ehepaar-Invalidenrente und ab 1.
Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu; Letztere samt zwei Kinderrenten zur
Rente der Mutter. Ebenfalls mit Verfügungen vom 26. August, 6. Oktober und 18.
November 2004 sowie mit Einspracheentscheiden vom 5. Juli 2005 sprach die
IV-Stelle Luzern M.________ vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 die
(andere) Hälfte der ganzen Ehepaar-Invalidenrente nebst zwei
Doppel-Kinderrenten und ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente samt zwei
Kinderrenten zur Rente des Vaters zu. Weil der Beginn der Rentenberechtigung
von H.________ vom 1. April 1997 auf den 1. Januar 1993 vorverschoben wurde,
ermittelte die Verwaltung die ihr und ihrem Ehemann zustehenden Invalidenrenten
neu nach den Bestimmungen, wie sie vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (am
1. Januar 1997) gültig gewesen waren; die Überführung ins neue Recht erfolgte
erst auf den 1. Januar 2001. Die Rentenberechnung nach den früheren
Bestimmungen führte insbesondere zu deutlich tieferen Kinderrenten. In den
hievor erwähnten, im Jahre 2004 erlassenen Rentenverfügungen und den
diesbezüglichen Einspracheentscheiden vom 25. Februar und 5. Juli 2005
forderten die IV-Stellen Bern und Luzern die zuviel bezogenen
Rentenbetreffnisse zurück und verrechneten diese, soweit möglich, mit
Rentennachzahlungen.
A.c.b Auf Beschwerde von H.________ hin verneinte das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 3. November 2005 die örtliche Zuständigkeit der
IV-Stelle Bern, hob deren Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 auf und
leitete die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Luzern
weiter. Diese setzte mit Verfügungen vom 3. März und 5. April 2006 sowie mit
Einspracheentscheiden vom 20. April 2006 und 6. September 2007 die Renten- und
Rückforderungsbeträge in Übereinstimmung mit dem aufgehobenen
Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern fest.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von H.________ gegen die
Einspracheentscheide der IV-Stelle Luzern vom 5. Juli 2005, 20. April 2006 und
6. September 2007 erhobenen Beschwerden ab (Entscheid vom 25. März 2008).

C.
H.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Auf ihre verschiedenen Anträge
wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, mit dem seinerzeitigen Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2003 sei der Betrag der
ihr ab 1. April 1997 zustehenden Invalidenrente rechtskräftig festgesetzt
worden. Würde dies zutreffen, wäre ein Zurückkommen durch die Verwaltung nicht
mehr zulässig (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit
Hinweisen), sondern höchstens eine Revision des genannten letztinstanzlichen
Urteils.

1.1 Wie erwähnt, sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 6. März 2000 eine ganze Invalidenrente ab 1. April 1997 zu, wobei
diese samt Nachzahlung betraglich festgelegt wurde. Mit der dagegen erhobenen
Beschwerde beanstandete die Versicherte in keiner Weise die Rentenhöhe, sondern
verlangte einzig, dass der Beginn der Rentenberechtigung bereits auf den 1.
Januar 1993 festzusetzen sei. Wie eingangs weiter dargelegt, wurde dem Begehren
schliesslich mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.
April 2004 entsprochen, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Sache zum Entscheid an dieses kantonale Gericht überwiesen hatte. In seinem
Urteil vom 3. Juni 2003 hatte das letztinstanzliche Gericht die Verfügung der
IV-Stelle Luzern vom 6. März 2000 aufgehoben, "soweit sie einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin vor dem 1. April 1997" verneinte.

1.2 Streitgegenstand im vorliegenden wie bereits in den vorangehenden erst- und
letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildete stets die Invalidenrente als
solche, nicht deren einzelne Faktoren für die (massliche und zeitliche)
Festsetzung der Leistung (wie Invaliditätsgrad, Rentenberechnung oder
Rentenbeginn). Solche Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung
und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Sie können
folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen
Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt
rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416; vgl. auch BGE
135 V 148 E. 5.2 S. 150).

1.3 Dass der Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. April 1997 nicht umstritten
war und deshalb der angefochtene kantonale Entscheid mit Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2003 nur insoweit aufgehoben
wurde, als darin eine Invalidenrente vor dem 1. April 1997 verweigert worden
war, ändert nichts daran, dass über das Rentenverhältnis insgesamt noch nicht
rechtskräftig entschieden worden ist. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz
und Beschwerdeführerin konnten somit die mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom
6. März 2000 ermittelten Rentenbeträge für den Zeitraum ab 1. April 1997 nicht
in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Dies umso weniger, als das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit seinem Urteil die Sache gerade zum materiellen
Entscheid über die Frage eines früheren Rentenbeginns an das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern überwiesen hatte, was im Bejahungsfalle zwangsläufig mit einer
Neuberechnung der Rentenhöhe (aufgrund der Gegebenheiten ab Beginn der
Rentenberechtigung) verbunden ist. Nach der Neufestsetzung des Rentenbeginns
durch das kantonale Gericht auf den 1. Januar 1993 stellte sich deshalb nicht
die Frage nach einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenberechnung (wie
Vorinstanz und Beschwerdeführerin fälschlicherweise annehmen). Vielmehr waren
die Renten(nachzahlungs)beträge ab Anfang 1993 anhand der jeweiligen
geltungszeitlich massgebenden Bestimmungen von Grund auf (erstmals oder neu) zu
ermitteln, ohne dass die Verwaltung dies im Rahmen des vorangegangenen
Beschwerdeverfahrens hätte beantragen müssen (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 26/01 vom 29. November 2002 E. 2.2, nicht publ. in: BGE
129 V 73, aber in: SVR 2003 BVG Nr. 8 S. 23).

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Anwendung von lit. c Abs. 5
der Übergangsvorschriften der 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) auf laufende
Ehepaar-Invalidenrenten.

2.1 Laut dieser Bestimmung werden laufende Ehepaar-Altersrenten vier Jahre nach
dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (d.h. auf den 1. Januar 2001) nach
folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: Die
bisherige Rentenskala wird beibehalten (lit. a); jedem Ehegatten wird die
Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens angerechnet (lit. b); jedem Ehegatten wird eine
Übergangsgutschrift gemäss Abs. 3 angerechnet (lit. c). Nach der letztgenannten
Übergangsbestimmung entspricht die Übergangsgutschrift der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift für eine nach dem Jahrgang abgestufte Anzahl von Jahren.
Laut Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen
der 10. AHV-Revision (ÜbBest. IVG/AHV 10) gilt u.a. lit. c Abs. 1-9 ÜbBest. AHV
10 sinngemäss.

2.2 Im Hinblick auf den vor 1. Januar 1997 entstandenen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin haben kantonales Gericht und IV-Stellen zu Recht auf lit. c
Abs. 5 ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV 10
abgestellt, d.h. den beiden Ehegatten (wie für den unbestrittenen Zeitraum vom
1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996) noch bis 31. Dezember 2000 weiterhin nach
altem Recht je die Hälfte der ganzen Ehepaar-Invalidenrente ausgerichtet und
die (summarische) Überführung in die neue Rentenordnung erst auf den Zeitpunkt
nach Ablauf der vierjährigen Übergangszeit vorgenommen (AHI 2000 S. 175, H 92/
97 E. 5a). Diese in ein formelles Gesetz gekleidete Übergangsregelung zur 10.
AHV-Revision ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV), auch wenn sie
dazu führt, dass die Bezüger von Ehepaarrenten erst mit einer vierjährigen
Verzögerung ins Individualrentenkonzept überführt und damit anders behandelt
werden als verheiratete Rentenbezüger, deren beiderseitiger Rentenanspruch sich
erst unter neuem Recht verwirklichte. Es liegt in der Natur einer
Rechtsänderung, dass eine Ungleichbehandlung eintritt zwischen denjenigen
Sachverhalten, die nach der früheren Regelung beurteilt werden oder wurden und
denjenigen, die unter die neue Regelung fallen. Dies kann als solches nicht
unzulässig sein, wären doch sonst Rechtsänderungen an sich unzulässig. Bei der
Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber einen grossen
Gestaltungsspielraum. Er kann - solange die getroffenen Regelungen keine
sachlich unhaltbaren Unterscheidungen enthalten - für die bisherigen
Rentenbezüger die altrechtlichen Regelungen weiter gelten lassen oder sie den
neuen Bestimmungen unterstellen oder - wie hier - Zwischenlösungen treffen
(vgl. Urteil 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Die hier
streitige Übergangsbestimmung stellt zudem entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin die Bezüger (weiterhin) laufender Ehepaarrenten nicht
schlechter als vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (am 1. Januar 1997). Zwar
ist im Falle der Versicherten und ihres Ehemannes gegenüber dem Zeitraum bis
31. Dezember 1996 keine Verbesserung, aber auch keine Verschlechterung zu
verzeichnen, wird doch die Ehepaar-Invalidenrente ab Beginn der
Rentenberechtigung am 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 nach denselben
Grundsätzen ermittelt. Dass bereits ein um wenige Tage (im Extremfall um einen
einzigen Tag) vor- oder nachverschobener Beginn des Rentenanspruchs zur
Anwendung eines anderen Rentensystems und damit zu einem höheren oder auch
geringeren Rentenbetrag führen kann, ist jeder auf ein bestimmtes Datum
abstellender Übergangsregelung immanent.

2.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die vierjährige
Übergangszeit nach lit. c Abs. 5 ÜbBest. AHV 10 gelange nicht zur Anwendung,
weil das Wahlrecht gemäss Abs. 6 der genannten Übergangsbestimmung ausgeübt
worden sei, ist der Versicherten ebenfalls nicht zu folgen: Laut dieser
Vorschrift kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die
Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Abs. 5 durch zwei einfache
Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus
ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird, falls dies für das Ehepaar höhere
Renten ergibt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hiezu in seinem
Urteil H 134/98 vom 22. September 2000 festgestellt, dass nach dem massgebenden
Rechtssinn von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 von vornherein nur diejenigen
Ehefrauen eine auf den 1. Januar 1997 vorgezogene Überführung der laufenden
Ehepaarrente ins neue Rentensystem verlangen können, welche sich unter
Berücksichtigung ihrer eigenen Beitragsdauer über eine höhere Rentenskala
auszuweisen vermöchten, als sie der Ehepaarrente zu Grunde liegt. Weil im hier
zu beurteilenden Fall die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Mann keine
vollständige Beitragsdauer aufweist, fällt die Heranziehung der
Ausnahmeregelung von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit Ziff. 2
Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV 10 ausser Betracht.

3.
Des Weitern beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung der Kinderrenten
im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000.

3.1 Als die IV-Stelle Luzern noch von einem am 1. April 1997 entstandenen
Rentenanspruch der Versicherten ausging, verfügte sie am 6. März 2000 für beide
Ehegatten Individualrenten nach den neuen Bestimmungen der 10. AHV-Revision
(lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV
10; SVR 2004 IV Nr. 41 S. 132, I 62/02 E. 2.1) und ermittelte dabei folgende
monatliche Kinderrenten für die bei der Mutter lebenden Kinder:
1997/98
- zwei Kinderrenten zur Invalidenrente des Vaters: Fr. 595.-
Fr. 595.-
- zwei Kinderrenten zur Invalidenrente der Mutter: Fr. 496.-
Fr. 496.-
Total: Fr. 2182.- /Mt.
========

1999/2000
- zwei Kinderrenten zur Invalidenrente des Vaters: Fr. 601.-
Fr. 601.-
- zwei Kinderrenten zur Invalidenrente der Mutter: Fr. 501.-
Fr. 501.-
Total: Fr. 2204.- /Mt.
========
Nach der Vorverlegung des Beginns der Rentenberechtigung der Versicherten auf
den 1. Januar 1993 (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.
April 2004) ergab demgegenüber die Rentenberechnung aufgrund der altrechtlichen
Bestimmungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 folgende
monatliche Doppel-Kinderrenten (Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 18.
November 2004, bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 5. Juli 2005 und
vorinstanzlichem Entscheid):
1997/98
- zwei (ganze) Doppel-Kinderrenten: Fr. 517.-
Fr. 517.-
Total: Fr. 1034.-/ Mt.
========
1999/2000
- zwei (ganze) Doppel-Kinderrenten: Fr. 522.-
Fr. 522.-
Total: Fr. 1044.-/ Mt.
========
Anzumerken gilt, dass die beiden Doppel-Kinderrenten in Anwendung von Art.
38bis Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen altrechtlichen Fassung)
korrekt gekürzt wurden. Diese Bestimmung schrieb eine Kürzung der Kinderrenten
vor, soweit sie zusammen mit "den Renten des Vaters und der Mutter das für sie"
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich überstiegen.

3.2 Im Hinblick auf die angeführten monatlichen Kinderrentenbeträge wird
deutlich, dass hier der Frage nach dem geltungszeitlich anwendbaren Recht
entscheidende Bedeutung zukommt: Während nach altrechtlichen Grundsätzen - wie
zuletzt verfügt und vorinstanzlich bestätigt - zwei Doppel-Kinderrenten von
insgesamt Fr. 1034.- (1997/98) bzw. Fr. 1044.- (1999/2000) pro Monat
auszurichten sind, würde sich der aufgrund des neuen Rentensystems der 10.
AHV-Revision allein für die Kinder auszurichtende Betrag auf monatlich Fr.
2182.- (1997/98) bzw. Fr. 2204.- (1999/2000) belaufen. Die Beschwerdeführerin
macht diesbezüglich geltend, dass die Kinderrenten in den Übergangsbestimmungen
zum neuen Recht, namentlich in lit. c Abs. 5 ÜbBest. AHV 10, keinerlei
Erwähnung fänden, womit sie nach den üblichen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen sofort per Inkrafttreten der Gesetzesrevision (am 1. Januar 1997)
anhand der neurechtlichen Berechnungsvorschriften zu ermitteln seien. Nur schon
dadurch würde sich die gegenüber der Versicherten erhobene Rückforderung um Fr.
51'948.- ([Fr. 2182.- x 21] plus [Fr. 2204.- x 24] minus [Fr. 1034.- x 21]
minus [Fr. 1044.- x 24]) verringern (Differenz zwischen den mit den
aufgehobenen Rentenverfügungen vom 6. März 2000 ab 1. April 1997 zugesprochenen
[bis 31. Dezember 2000 ausgerichteten] Kinderrenten zur Rente des Vaters und
derjenigen der Mutter und den zuletzt verfügten, im angefochtenen kantonalen
Entscheid bestätigten beiden Doppel-Kinderrenten für denselben Zeitraum).

3.3 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die
Übergangsvorschriften der 10. AHV-Revision die Kinderrenten nicht ausdrücklich
erwähnen und es auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zu keinen
entsprechenden intertemporalrechtlichen Erörterungen kam. Der Anspruch auf
Kinderrenten der AHV oder der IV ist indessen stets ein akzessorischer: Er
setzt die (Haupt- oder Stamm-)Rentenberechtigung zumindest eines Elternteils
voraus (Art. 22ter AHVG und Art. 35 IVG, jeweils in der vor wie auch nach 1.
Januar 1997 gültigen und seither geänderten Fassung; vgl. BGE 131 V 390 E. 10.3
S. 407; 110 V 73 E. 3 S. 77). Für die Höhe der Kinderrenten gelten die gleichen
Berechnungsregeln wie für die jeweilige Alters- oder Invaliden(haupt)rente,
wobei die Kinderrenten einen bestimmten Prozentsatz der dem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Hauptrente betragen (Art.
35bis AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, Art. 35ter AHVG [in
Kraft seit 1. Januar 1997]; Art. 38 IVG jeweils in der vor wie auch nach 1.
Januar 1997 gültigen und seither geänderten Fassung). Wie für die (frühere)
Zusatzrente für den Ehegatten zur Alters- und Invalidenrente ist auch
hinsichtlich der Kinderrenten festzustellen, dass sie der jeweiligen Hauptrente
gleichsam wie ein Schatten folgen (BGE 126 V 468 E. 6c S. 475; Urteil I 549/99
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juli 2001 E. 2; AHI 2000 S.
231, I 29/99 E. 6). Verwaltung und Vorinstanz haben deshalb lit. c Abs. 5
ÜbBest. AHV 10 zu Recht nicht nur im Hinblick auf die Ehepaar-Invalidenrente
(E. 2 hievor), sondern auch mit Bezug auf die beiden am 1. Januar 1997
"laufenden" Doppel-Kinderrenten herangezogen und diese ebenfalls erst nach
vierjähriger Übergangszeit auf den 1. Januar 2001 ins neue Rentensystem
überführt.

4.
4.1 Was diese Anfang 2001 erfolgte Überführung der Ehepaar-Invalidenrente und
der beiden Doppel-Kinderrenten nach altem Recht in eine Individualrente für
jeden Ehegatten sowie je zwei Kinderrenten zur Invalidenrente des Vaters und zu
derjenigen der Mutter nach dem Rentensystem der 10. AHV-Revision anbelangt,
haben IV-Organe und kantonales Gericht zu Recht auf die in lit. c Abs. 5
ÜbBest. AHV 10 verankerten Grundsätze abgestellt (vgl. E. 2.1 hievor), welche
zur Beseitigung der systembedingten Unterschiede zwischen alt- und
neurechtlichen Renten eine summarische rechnerische Umwandlung der
erstgenannten in Leistungen nach der neuen Rentenordnung vorschreiben (AHI 2000
S. 175, H 92/97 E. 5a; Urteile H 134/98 und H 204/99 vom 22. September 2000 E.
4a/aa und 31. Mai 2001 E. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
können die nach diesen bundesgesetzlichen Grundsätzen ermittelten insgesamt
vier Kinderrenten (zwei zur Rente des Vaters und zwei zur Rente der Mutter),
welche sich in den Jahren 2001 und 2002 auf monatlich je Fr. 541.- beliefen
(Verfügungen vom 6. Oktober 2004 und 3. März 2006), nicht durch die beiden
Kinderrenten zur Rente des Vaters (2001/02: je Fr. 616.- pro Monat) und
diejenigen zur Rente der Mutter (2001/02: je Fr. 514.- pro Monat) ersetzt
werden, welche hätten beansprucht werden können (und vor der korrigierenden
Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Januar 1993 tatsächlich ausgerichtet
wurden), wenn die Beschwerdeführerin als zweitrentenberechtigte Ehegattin - wie
ursprünglich angenommen - erst am 1. April 1997 und somit bereits unter der
Herrschaft der 10. AHV-Revision invalid geworden wäre (lit. c Abs. 1 ÜbBest.
AHV 10; aufgehobene Rentenverfügungen vom 6. März 2000).

4.2 Der Beschwerdeführerin ist sodann beizupflichten, dass die ab 1. Januar
2001 auszurichtenden Kinderrenten zur Rente des Vaters und zu derjenigen der
Mutter im Falle einer Überversicherung der Kürzungsregelung nach der am 1.
Januar 1997 in Kraft getretenen Neuformulierung von Art. 38bis IVG (gültig
gewesen bis Ende 2002) in Verbindung mit Art. 33bis IVV und Art. 54bis AHVV (in
der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) unterlagen (vgl. Urteil I
549/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juli 2001). Die hievor
angeführten insgesamt vier Kinderrenten, welche in den Jahren 2001 und 2002 je
Fr. 541.- pro Monat betrugen, konnten indessen ungekürzt ausgerichtet werden,
weil die Überversicherungsgrenze nicht erreicht wurde (diese betrug für beide
Ehegatten je Fr. 29'252.- [massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 27'192.- erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Invalidenrente von Fr.
2060.-], wogegen sich die Summe aus der Rente des Vaters oder der Rente der
Mutter [je Fr. 1351.- pro Monat] und jeweils zwei Kinderrenten [im erwähnten
Betrag von je Fr. 541.-] auf jährlich Fr. 29'196.- beliefen [Fr. 2433.- x 12]).

5.
5.1 Unrechtmässig bezogene (Renten-)Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 47
Abs. 1 erster Satz AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG [jeweils in Kraft
gestanden bis Ende 2002]; Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG [in Kraft getreten am
1. Januar 2003]; BGE 130 V 318; SVR 2007 AlV Nr. 4 S. 3, C 88/04 E. 3). Weil
die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen stets auch die Kinderrenten zur
Invalidenrente des Vaters bezogen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die
Verwaltung die diesbezüglichen zu Unrecht ausgerichteten Differenzbetreffnisse
ebenfalls von der Versicherten zurückforderte (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 23 ff. zu Art. 25 ATSG).

5.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem
die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren, nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art.
25 Abs. 2 erster Satz ATSG [Inkrafttreten: 1. Januar 2003]; vgl. auch Art. 47
Abs. 2 erster Satz AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG [beide aufgehoben auf
Ende 2002]). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen
(BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die Rückforderung der
zuviel bezahlten Rentenbetreffnisse rechtzeitig geltend gemacht: Die
ursprünglichen, mit Verfügungen vom 6. März 2000 zugesprochenen Renten wurden
gemäss Vermerk in den Verfügungsformularen am 8. März 2000 zur Zahlung
angewiesen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz
ATSG lief demzufolge erst am 8. März 2005 ab und wurde mit den im Jahre 2004
erlassenen Rückerstattungsverfügungen gewahrt (vgl. SVR 1997 AlV Nr. 84 S. 256,
C 68/96 E. 2c/aa). Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss derselben Bestimmung
ist offenkundig ebenfalls gewahrt, konnte sie doch erst ab Kenntnis des
Rückforderungsanspruchs und damit erst nach Zustellung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2004 zu laufen beginnen.
Denn erst mit diesem Entscheid wurde der Rentenbeginn auf den 1. Januar 1993
festgesetzt, was - wie dargelegt - eine Neuberechnung der zuvor ab 1. April
1997 zugesprochenen Renten nach sich zog.

5.3 Soweit in der Beschwerdeschrift mit der Unmöglichkeit einer Rückerstattung
der zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse aus finanziellen Gründen
argumentiert wird, ist anzumerken, dass derartige Einwendungen nur im
Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1
zweiter Satz ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 ATSV zu prüfen wären (Urteile
P 62/04 und C 264/05 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 25. Januar 2006 E. 2.1). Ein
solches bildete hier nicht Verfahrensgegenstand; die Erlassfrage kann sich denn
auch grundsätzlich erst stellen, wenn über die Rückerstattung rechtskräftig
entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

5.4 Gegen die Verrechnungsverfügungen vom 3. März 2006, mit welchen die vom 1.
Januar 2001 bis September 2004 zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit
Rentennachzahlungen verrechnet wurden, wehrte sich die Beschwerdeführerin
einzig mit dem Einwand, gegen die Rückforderung sei Beschwerde eingereicht
worden, weshalb eine Verrechnung nicht möglich sei. Im diesbezüglichen
abweisenden Einspracheentscheid vom 20. April 2006 prüfte die IV-Stelle Luzern
die Richtigkeit der genannten Verfügungen unter Hinweis auf das Rügeprinzip
nicht materiell. In der gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde ans
kantonale Gericht beanstandete die Beschwerdeführerin wiederum allein die
Verrechnung als solche, wogegen die materielle Neuberechnung der Kinderrenten
ab 1. Januar 2001 Gegenstand der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
5. Juli 2005 bildete (vgl. dazu vorstehende E. 4). Ist indessen nach dem
Gesagten (E. 5.1 f. hievor) der von der Verwaltung geltend gemachte
Rückforderungsanspruch nicht zu beanstanden, ist auch dessen Verrechnung mit
fälligen Rentennachzahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin rechtens (Art. 20
Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 505; 115 V
341), zumal aufgrund der Akten nicht angenommen werden kann (und seitens der
Beschwerdeführerin auch nicht eingewendet wird), dass der Verrechnungsabzug an
den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum beeinträchtigt
hat (BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252; 115 V 341 E. 2c S. 343; 113 V 280 E. 5b S.
285; vgl. auch Urteile I 375/90 und I 305/03 vom 10. Juni 1992 E. 5b/aa und 15.
Februar 2005 E. 4 in fine).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die mit sämtlichen Anträgen
unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
und der Ausgleichskasse Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Attinger