Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 35/2008
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9C_35/2008

Urteil vom 14. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

M.________, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, Rebgasse 36, DE-79639
Grenzach-Wyhlen,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
Beschwerdegegner.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2007, worin
M.________ u.a. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsverfahren ersuchen liess,
in den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007,
mit welchem M.________ u.a. zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 400.- bis 21. Januar 2008 aufgefordert wurde, verbunden mit der
Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem
Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffern 4
und 5),
in die Beschwerde ans Bundesgericht vom 11. Januar 2008 (Datum des
Poststempels), mit welcher M.________ beanstanden lässt, dass das
Bundesverwaltungsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
geprüft habe,
in die Eingabe des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008, worin die
Vorinstanz - obwohl nicht zur Vernehmlassung aufgefordert - darlegt, dass ihr
Zwischenentscheid (Kostenvorschussverfügung) vom 13. Dezember 2007 irrtümlich
ergangen sei, weshalb sie (in Gutheissung der Beschwerde) dessen Aufhebung
beantragt, soweit er sich auf den einverlangten Kostenvorschuss bezieht,

in Erwägung,

dass gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
(vgl. hiezu Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide die Beschwerde ans
Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig ist, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass nach der Rechtsprechung Zwischenverfügungen, mit denen - wie hier -
zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss
verlangt wird, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das
erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, in der Regel einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken (Urteil 9C_488/2007 vom 27. Juli 2007; vgl.
BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403, 128 V 199 E. 2 S. 201), weshalb auf die
vorliegende Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 37 VVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 VwVG u.a. der
Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass der vorinstanzliche Instruktionsrichter vor Erlass der
Kostenvorschussverfügung vom 13. Dezember 2007 den anlässlich der
Beschwerdeeinreichung u.a. geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung hätte prüfen müssen, was er nachzuholen haben wird,
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG offensichtlich begründete
Beschwerde im vereinfachten Verfahren gutzuheissen ist,
dass in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht
eine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche zu Lasten der
Eidgenossenschaft geht (Art. 68 Abs. 2 BGG), da der Gegenpartei des
Hauptprozesses (IV-Stelle) im Verfahren um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 109 Ia 5
E. 5 S. 11; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 124 E. 4; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 E. 5),
dass demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über
den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege für das
hängige Verfahren entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Gerichtskasse mit Fr. 500.- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger