Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 359/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_359/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse
9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a P.________ (geb. 1960) war ab 14. Februar 2000 vollzeitlich in der Firma
X.________ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Winterthur-Columna Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (Anschlussvertrag
Nr. 1/83218). Am 16. November 2000 wurden die Freistellung von der
Arbeitsleistung ab 11. Dezember 2000 und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
per 31. März 2001 vereinbart. Am 28. Dezember 2000 unterzeichnete P.________
einen Arbeitsvertrag mit der über den Vertrag Nr. 1/94337 ebenfalls der
Winterthur-Columna-Sammelstiftung (nachfolgend: Winterthur-Columna)
angeschlossenen Firma Y.________ AG. Nachdem er die neue 100%- Stelle
vereinbarungsgemäss am 8. Januar 2001 angetreten und die Firma Y.________ AG
ihn am 16. Januar 2001 bei der Winterthur-Columna angemeldet hatte, erlitt
P.________ am 30. Januar 2001 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion,
worauf er teilweise arbeitsunfähig war und die Arbeitgeberin am 24. August 2001
das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2001 kündigte. Am 22. Januar 2002
meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem -
seit dem 1. Februar 2002 in einem 30%- Pensum bei der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde des Kantons A.________ angestellten und der kantonalen
Pensionskasse angeschlossenen - Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2002 eine
ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 86 %).
A.b Nachdem die Winterthur Columna erstmals am 25. November 2004 Kenntnis von
der teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.________ AG erhalten hatte, machte sie die
auf 30. September 2001 erfolgte Auflösung des Vorsorgeverhältnisses (gemäss
Schreiben vom 31. Oktober 2001) wieder rückgängig und stellte sie die
Versicherung gemäss Anschlussvertrag Nr. 1/94337 mit der Firma Y.________ AG -
und nicht, wie vom Rechtsvertreter von P.________ beantragt, gemäss
Anschlussvertrag Nr. 1/83218 mit der Firma X.________ AG - wieder in Stand,
unter Einrechnung der von der Pensionskasse des Kantons Zug erhaltenen
Freizügigkeitsleistung von Fr. 91'293.50. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006
sprach die Vorsorgeeinrichtung P.________ gestützt auf den Vertrag Nr. 1/94337
erstmals Invalidenleistungen zu.

B.
Am 26. November 2006 liess P.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gegen die Winterthur Columna Klage erheben mit dem
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er über den Versicherungsvertrag Nr.
1/83218 der Firma X.________ AG Mitglied der Winterthur Columna sei und
Anspruch auf die aufgrund dieses Vorsorgeverhältnisses versicherten Leistungen
habe. Mit Entscheid vom 3. März 2008 wies das kantonale Gericht die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. März 2008 sei
die Klage vom 26. November 2006 gemäss vorinstanzlich gestelltem Rechtsbegehren
gutzuheissen.

Die Winterthur Columna schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beurteilung der vorsorgerechtlichen Streitigkeit fällt in die zeitliche und
sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden
(BGE 130 V 103 E 1.1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44
mit Hinweisen) und obliegt letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20.
November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1. Januar 2007). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 132 II 257
E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2.2 Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG überprüft das
Bundesgericht frei; zum frei überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das von
einer Vorsorgeeinrichtung reglementarisch oder statutarisch (unter Einschluss
der Stiftungsurkunde) erlassene Berufsvorsorgerecht (vgl. in BGE 132 V 149
nicht publ. E. 2 [B 113/03]; 116 V 333 E. 2b S. 335; Ulrich Meyer, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 10 zu Art. 106; Markus
Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 46 zu Art.
95; HANSJÖRG SEILER, in: SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, N. 27 zu Art. 95). In tatsächlicher Hinsicht ist die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts dahingehend eingeschränkt, dass es die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Beginn und das
Ende der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung (Art. 10 BVG in der bis
Ende 2004 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; Art. 6 BVV 2; BGE 120 V
15 E. 2 S. 19 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das
kantonale Gericht insbesondere auch die Rechtsprechung, wonach das BVG im
Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge echte Doppelversicherungen
ausschliesst und Art. 10 Abs. 3 BVG analoge Anwendung findet, wenn ein
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Beendigung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall
einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (BGE 120 V 15 E. 4 und
5 S. 23 ff. E. 4).
3.2
3.2.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird die Rechtsbeziehung zwischen
versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung (Vorsorgeverhältnis) - bei
einem zu Grunde liegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis - durch
privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den
Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist und und in erster Linie den
allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 1-183 OR) untersteht. Das
Versicherungsverhältnis beginnt im Zeitpunkt, in welchem sich der Arbeitnehmer
dem Reglement oder den Statuten der Vorsorgeeinrichtung - als vorformulierter
Inhalt des Vorsorgevertrages, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen - ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise durch
widerspruchslose Entgegennahme des Reglementes, Bezahlung der Beiträge oder
Hinnahme der entsprechenden Lohnabzüge) unterzieht (BGE 120 V 15 E. 2a S. 19
f.; vgl. auch BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227 f.; 132 V 149 E. 5 S. 150 mit
Hinweis). Der Beginn des Vorsorgeschutzes muss nicht notwendigerweise mit dem
Beginn des Versicherungsverhältnisses übereinstimmen; massgebend ist der von
den Parteien vereinbarte bzw. durch das Reglement oder die Statuten bestimmte
Zeitpunkt (BGE 120 V 15 E. 2a S. 19 f.).
3.2.2 Wie in der obligatorischen beruflichen Vorsorge endet das
Versicherungsverhältnis auch in der weitergehenden Vorsorge mit der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses. Hier wie dort kommt es dabei praxisgemäss darauf an,
ob und wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren; nicht
massgeblich ist die effektive Arbeitsausübung oder -niederlegung. Entscheidend
ist somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den zivilrechtlichen
Regeln gemäss Art. 334 ff. OR mit der Folge, dass das Vorsorgeverhältnis in der
Regel bei Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist endet (BGE
120 V 15 E. 2a S. 20).

3.3 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach
dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur
Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des
Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter
sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder
Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die
Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f., mit Hinweisen). Bei der
Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen
im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die
Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren
Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49
BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot
und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227,
369 E. 6.2 S. 375; 132 V 149 E. 5.2.4 in fine S. 154; 129 V 145 E. 4 S. 149 mit
Hinweisen auf die Lehre; BGE 115 V 103 E. 4b S. 109).

4.
4.1 Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalls Ende Januar 2001 (Unfall mit anschliessender
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität) noch in einem Arbeitsverhältnis mit der
mittels Anschlussvertrag Nr. 1/83218 der Winterthur Columna angeschlossenen
Firma X.________ AG stand (100%-Anstellung; Freistellung seit 11. Dezember
2000) und von dieser namentlich weiterhin Lohn bezog, wobei die Lohnzahlung bis
Ende März 2001 (Ausscheiden aus der Firma) explizit auch für den Fall des
vorzeitigen Antritts einer neuen Stelle zugesichert worden war; unstrittig war
er über dieses Arbeitsverhältnis grundsätzlich noch bis Ende März 2001 bei der
Vorsorgeeinrichtung der Firma vorsorgeversichert mit entsprechender Zahlung der
Prämien, einschliesslich für das Risiko Invalidität. Weiter steht fest, dass er
trotz noch bestehendem Arbeitsverhältnis bereits am 8. Januar 2001 -
zivilrechtlich grundsätzlich zulässig (BGE 120 V 15 E. 2b S. 21) - eine neue
100%-Stelle in der ihrerseits mittels Anschlussvertrag Nr. 1/94337 der
Winterthur Columna angeschlossenen Firma Y.________ AG angetreten hatte und er
über dieses Arbeitsverhältnis kraft Art. 10 Abs. 1 BVG obligatorisch bei der
Beschwerdegegnerin versichert war.

4.2 Letztinstanzlich wird nicht bestritten, dass sich die für das versicherte
Ereignis zu erbringenden Leistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge
aufgrund des BVG-Doppelversicherungsverbots und der im obligatorischen Bereich
analogen Anwendung des Art. 10 Abs. 3 BVG (vgl. E. 3.1 hievor) ausschliesslich
nach dem Vorsorgeverhältnis gemäss Anschlussvertrag Nr. 1/94337 mit der Firma
Y.________ AG richten. Streitig und zu prüfen ist, ob letzteres auch für die
überobligatorischen Vorsorgeleistungen gilt, was die Vorinstanz bejaht, der
Beschwerdeführer dagegen verneint.

5.
5.1 Vorab sind die Parteien uneins in der Frage, ob bezüglich des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.________ AG überhaupt ein
(überobligatorischer) Vorsorgevertrag ("Kaderversicherung") zustande gekommen
ist, was aufgrund der allgemeinen OR-rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die Vertragsentstehung zu beurteilen ist (vgl. E. 3.2.1 hievor). Dabei ist
letztinstanzlich eingeschränkt überprüfbare (Art. 105 BGG) Tatfrage, ob die
Parteien tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines
bestimmten Vertrages ausgetauscht haben; der freien Überprüfung durch das
Bundesgericht unterliegende Rechtsfrage ist demgegenüber, ob - bei nicht
festgestelltem oder nicht feststellbarem tatsächlichen Willen der Parteien -
ein Vertragsschluss aufgrund einer Auslegung der Parteierklärungen nach dem
Vertrauensprinzip zu bejahen ist, wobei aber das Gericht an die Feststellungen
des kantonalen Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen
der Vertragsparteien gebunden ist (vgl. BGE 118 II 365 E. 1; ferner BGE 132 III
268 E. 2.3.2 S. 274 f. mit Hinweisen; 123 III 35 E. 2b S. 39; 117 II 273 E. 5a
S. 279; in SZS 1996 S. 138 nicht veröffentlichte E. 4b des Urteils des Eidg.
Versicherungsgerichts B 3/96 vom 21. Juni 1994).

5.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit der
Firma Y.________ AG am 28. Dezember 2000 einen Arbeitsvertrag mit vereinbartem
Stellenantritt am 8. Januar 2001 abgeschlossen und eine auf den 28. Dezember
2000 datierte Beilage zum Arbeitsvertrag ("gültig ab 8. 1. 2001")
unterzeichnet, wonach er mit einem versicherten Lohn von Fr. 84'480.- beruflich
vorsorgeversichert (Altersvorsorge BVG) und er in einer "Kaderversicherung" mit
einem Lohn von Fr. 36'000.- zusätzlich versichert ist, wobei deren Prämien voll
zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung hat der
Beschwerdeführer bei Abschluss des Arbeitsvertrags zudem das
Pensionskassenreglement entgegen genommen und hat ihn die neue Arbeitgeberin am
16. Januar 2001 mit einem Grundlohn von Fr. 120'420.- seit 8. Januar 2001 bei
der Vorsorgeeinrichtung der Firma (Anschlussvertrag Nr. 1/94337) angemeldet.
Aufgrund dieser Sachlage ist gemäss Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts
erstellt, dass sich der Beschwerdeführer Ende Dezember 2000 mit dem im Rahmen
des neuen Arbeitsverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz und insbesondere mit
dem in der Kaderversicherung versicherten Verdienst von Fr. 36'000.-
(arbeitsvertraglich festgelegter AHV-Jahreslohn minus Koordinationsabzug gemäss
Vorsorgeplan) einverstanden erklärt hat und damit der Vorsorgevertrag mit der
Winterthur Columna (Anschlussvertrag Nr. 1/94337) per Beginn des
Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist.
5.3
5.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen zum Zustandekommen des Vorsorgevertrags (bezüglich
"Kadervorsorge") weder offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Sie halten
namentlich auch im Lichte einer objektivierten Auslegung der Parteierklärungen
nach dem Vertrauensprinzip stand: Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene
Entgegennahme der Vorsorgereglemente (Basisvorsorge und Kaderversicherung) und
die handschriftliche Unterzeichnung der ab "8.1.2001" gültigen, in ihrem
Wortlaut klaren Beilage zum Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2000, wonach der
Mitarbeiter nebst der Altersvorsorge nach BVG (Versicherter Lohn: Fr. 84'480.-)
zusätzlich "Mitglied der Kaderversicherung (Beilage) (Versicherter Lohn: Fr.
36'000.-)" ist, dürfen und müssen mangels dagegen sprechender äusserer Umstände
als Zustimmung zu den reglementarischen Grundlagen der zusätzlichen Vorsorge
und der Höhe des in der Kaderversicherung versicherten Lohnes von Fr. 36'000.-
verstanden werden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Stellenantritts am
8. Januar 2001 im Übrigen unstrittig die reglementarischen Aufnahmebedingungen
gemäss Ziff. 5 der Allgemeinen Bestimmungen des bezüglich Anschlussvertrag Nr.
1/94337 anwendbaren Reglements der Winterthur Columna (in der ab 1. Januar 2001
gültig gewesenen Fassung) erfüllte, erfolgte damals zugleich die Aufnahme in
die Vorsorgeeinrichtung (Ziff. 6.1 [erster Satz] der Allgemeinen Bestimmungen
des Reglements). Nach Gesetz (für das Obligatorium: Art. 10 Abs. 1 BVG; für den
überobligatorischen Bereich: Art. 331a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 362 OR;
vgl. auch BGE 130 V 9 E. 5.2.1 S. 16) und Reglement (vgl. Ziff. 8.1 in
Verbindung mit Ziff. 5 der Allgemeinen Bestimmungen) auf denselben Zeitpunkt
fällt der Beginn des Vorsorgeschutzes.
5.3.2 Nach den tatsächlich wie rechtlich einwandfreien Feststellungen der
Vorinstanz nichts an der Entstehung des Vorsorgevertrags ändert, dass die
Arbeitgeberin den der Vorsorgeeinrichtung am 16. Januar 2001 gemeldeten
AHV-Jahreslohn von Fr. 120'420.- mit Mitteilung vom 7. Februar 2001 leicht nach
oben auf Fr. 122'520.- korrigierte, die Vorsorgeeinrichtung am 9. Februar 2001
eine entsprechende "Offerte, provisorischer Vorsorgeausweis gültig per 1.
Januar 2001" mit Angabe eines AHV-Jahreslohnes von Fr. 122'520.- sowie eines
versicherten Verdienstes von Fr. 86'520.- (Grundvorsorge) respektive Fr.
36'000.- (Zusatzvorsorge, "Kaderversicherung") erstellte, der Beschwerdeführer
alsdann von der Winterthur Columna eine Berechnung des Vorsorgeschutzes auf der
Basis eines AHV-Jahreslohnes von Fr. 180'000.- verlangte und die
Vorsorgeeinrichtung diesem Anliegen bezogen auf die Zusatzvorsorge mit
"Offerte, Provisorischer Versicherungsausweis" vom 13. Februar 2001 nachkam mit
dem ausdrücklichen Hinweis, eine "Änderung des derzeitigen Grundlohnes von Fr.
122'520.-" müsse von der Arbeitgeberin schriftlich mitgeteilt werden. Gerade
letztere Anmerkung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt, dass das
Vorsorgeverhältnis damals bereits bestand und lediglich eine Änderung des
versicherten Verdienstes zur Diskussion stand, welche ihrerseits eine - nicht
von der Vorsorgeeinrichtung, sondern allein vom Arbeitgeber (vgl. Ziff. 12.2
des Vorsorgereglements) in Absprache mit dem Arbeitnehmer festzusetzende -
Erhöhung des AHV-Jahreslohnes bedingte. Eine solche Änderung ist grundsätzlich
immer möglich, und es ist denn auch zulässig, zu diesem Zweck Offerten
einzuholen respektive zu unterbreiten. Daraus folgt indessen nicht, dass der
ursprüngliche Vorsorgevertrag mit Beginn des Vorsorgeschutzes ab Stellenantritt
am 8. Januar 2001 (vgl. E. 5.3.1 in fine) nicht zustande gekommen wäre. Zu
keinem abweichenden Ergebnis führt die Tatsache, dass die
Freizügigkeitsleistung aus dem Vertrag mit der Firma X.________ AG auf ein
Freizügigkeitskonto und nicht direkt auf das durch das neue Arbeitsverhältnis
mit der Firma Y.________ AG begründete Vorsorgekonto übertragen wurde. Das
betreffende Vorgehen wirft zwar Fragen auf (vgl. Art. 21 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 FZG), lässt aber nicht auf eine vorinstanzlich offensichtlich
unrichtige oder rechtsfehlerhaft bejahte Vertragsentstehung schliessen. Der
Beschwerdeführer war somit im hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich
sowohl über das Arbeitsverhältnis mit der X.________ AG als auch über jenes mit
der Y.________ AG bei der Winterthur Columna überobligatorisch
vorsorgeversichert.

6.
Zu prüfen bleibt die Rechtsauffassung der Vorinstanz, in analoger Anwendung der
in BGE 120 V 15 mit Bezug auf das BVG-Obligatorium dargelegten Rechtsprechung
(vgl. E. 3.1 hievor) sei auch für den überobligatorischen Bereich von einer
unzulässigen echten (BGE 120 V 15 E. 3b S. 22 f.) Doppelversicherung auszugehen
und die Beschwerdegegnerin einzig aufgrund des zweiten - aus dem
Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.________ AG hervorgegangenen -
Vorsorgevertrags leistungspflichtig (Anschlussvertrag Nr. 1/94337).

6.1 Ob angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen
Zeitraum (Januar bis März 2001) über zwei verschiedene Arbeits- und
Vorsorgeverhältnisse bei ein- und derselben Vorsorgeeinrichtung - und nicht bei
zwei verschiedenen Versicherungsträgern - (u.a.) für das Risiko Invalidität
versichert war, eine Doppelversicherung im Sinne von Art. 53 VVG vorliegt, ist
fraglich, hier jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine
"Doppelversicherung" liegt jedenfalls insoweit vor, als der Beschwerdeführer
über zwei verschiedene Vorsorgeverträge mit je unterschiedlichem Vorsorgeplan
für das hier in Frage stehende Risiko Invalidität versichert war (vgl. zur
Begriffsbestimmung BGE 120 V 15 E. 3b S. 22 f.).
6.2
6.2.1 In den Reglementen der Beschwerdegegnerin ist eine Doppelversicherung
nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine solche ergibt sich jedoch automatisch aus
der wortgetreuen Anwendung der für die hier interessierenden
Vorsorgeverhältnisse massgebenden Reglementsbestimmungen über Beginn und Ende
des Vorsorgeverhältnisses und Vorsorgeschutzes. Reglementarische Vorschriften,
welche dieses Ergebnis explizit ausschliessen respektive für den Fall einer
zeitlichen Überlappung zweier Vorsorgeverhältnisse (aus zwei funktionell
gleichen hauptberuflichen Tätigkeiten und mit Versicherung desselben Risikos)
eine exklusive Zuständigkeit nur einer Vorsorgeeinrichtung statuieren, bestehen
nicht. Allerdings verweist das kantonale Gericht auf Ziff. 2.4.1 Satz 3 des
Reglements des Vorsorgewerks der X.________ AG (in der ab 1. April 1998 gültig
gewesenen Fassung), wonach der Vorsorgeschutz für die Risiken Tod und
Invalidität "bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen" bleibe,
"längstens aber während eines Monats" (Nachdeckungsfrist). Diese Bestimmung
enthalte eine analoge Regelung zu Art. 10 Abs. 3 BVG (dessen Satz 1 seinerseits
Art. 331a Abs. 2 OR entspricht). Da Art. 10 Abs. 3 BVG gemäss BGE 120 V 15
nicht nur Lücken in der Versicherungsdeckung vermeiden, sondern auch
Doppelversicherungen ausschliessen solle, müsse - so das kantonale Gericht
implizit - dasselbe auch für die praktisch gleichlautende Reglementsbestimmung
gelten.
6.2.2 Ziff. 2.4.1 Satz 3 (in Verbindung mit Ziff. 6.1.1) des Reglements des
Vorsorgewerks der X.________ AG, wonach der Vorsorgeschutz bis zum Beginn eines
neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats bestehen
bleibt, wird in Ziff. 6.3.4 wörtlich wiederholt und dahingehend ergänzt, dass
die Person, welche "keine neue Stelle" antrete, eine Einzelversicherung zur
Deckung der Risiken Invalidität und Tod beantragen könne. Damit verfolgt das
Reglement - wie Art. 10 Abs. 3 BVG im obligatorischen Bereich (BGE 120 V 15 E.
4a S. 23) - grundsätzlich den Zweck, bei Aufeinanderfolgen zweier
Arbeitsverhältnisse Lücken im Versicherungsschutz und Doppelversicherungen zu
vermeiden. Auf ein reglementarisches Verbot einer Doppelversicherung bei sich
zeitlich überlappenden Arbeits- und Vorsorgeverhältnissen kann daraus indessen
nicht geschlossen werden. Daran vermag der vorinstanzliche Verweis auf BGE 120
V 15 nichts zu ändern. Auf Art. 10 Abs. 3 BVG wird in BGE 120 V 15 in erster
Linie in Erwägung 5 Bezug genommen, welche allein die Frage des Zeitpunkts des
Versicherungsübergangs bei (bereits) vorausgesetztem Doppelversicherungsverbot
zum Gegenstand hat. Die eigentliche Begründung des Doppelversicherungsverbots
in Erwägung 4 des erwähnten Urteils stützt sich dagegen nicht primär,
geschweige denn ausschliesslich auf Art. 10 Abs. 3 BVG (vgl. auch E. 6.2.1 am
Anfang). Vielmehr wird dort lediglich am Rande dessen Normzweck erwähnt
(a.a.O., E. 4a in fine S. 23); dabei verweist das Eidgenössische
Versicherungsgericht direkt auf Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht,
2. unveränderte Auflage, Basel/Frankfurt am Main 1994, S. 203, welcher an der
betreffenden Textstelle echte Doppelversicherungen nicht kategorisch als
unzulässig bezeichnet, sondern lediglich festhält, mit der Gesetzesregelung
sollten solche "nach Möglichkeit" ausgeschlossen werden. Derselbe objektive
Sinn - nicht aber prinzipielles Doppelversicherungsverbot - ist im Lichte des
Vertrauensprinzips und der übrigen Regeln über die Auslegung von
Vorsorgeverträgen den erwähnten Reglementsbestimmungen beizumessen.

6.3 Fraglich bleibt, ob eine (hier: vorübergehende) echte Doppelversicherung im
Bereich der weitergehenden Vorsorge von Gesetzes und/oder Verfassung wegen
ausgeschlossen ist.
6.3.1 In BGE 120 V 15 wurde das Doppelversicherungsverbot im obligatorischen
Bereich hauptsächlich mit der gesetzlichen Ordnung des BVG als
Mindestversicherung im Hinblick auf die "Fortsetzung der gewohnten
Lebenshaltung in angemessener Weise" gemäss Verfassungsauftrag (Art. 113 Abs. 2
lit. a BV; vgl. Art. 34quater Abs. 3 aBV) begründet. Ob das Reglement einer
umhüllenden Vorsorgeeinrichtung echte Doppelversicherungen vorsehen könne,
wurde ausdrücklich offen gelassen (BGE 120 V 15 E. 4b S. 24). Im Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts B 46/02 vom 25. Februar 2003 wurde eine
Doppelversicherung mit kurzem Hinweis auf BGE 120 V 15 als unzulässig
bezeichnet, ohne ausdrücklich zwischen Obligatorium und Überobligatorium zu
unterscheiden (a.a.O., E. 4.2; vgl. ferner SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, E. 2.1, I
687/06).
6.3.2 Im überobligatorischen Bereich ist es im Rahmen von Art. 49 BVG (vgl. E.
6.3.4.1 hernach) sowie unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit, des
Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit
weiteren Hinweisen) zulässig, über das durch das BVG-Obligatorium definierte
verfassungsrechtliche Minimalziel hinauszugehen. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV
steht hier mithin einer Doppelversicherung grundsätzlich nicht entgegen.
Namentlich spricht der Umstand, dass eine versicherte Person im Falle der
Doppelversicherung für das gleiche Risiko zweimal Beiträge zu bezahlen und
damit einen doppelten (hier allerdings den reglementarischen
Überentschädigungsregeln unterstehenden) Leistungsanspruch hätte, im Bereich
der vertraglich begründeten weitergehenden Vorsorge, anders als im
Obligatoriumsbereich (BGE 120 V 15 E. 4a S. 23), nicht gegen die Zulässigkeit
einer Doppelversicherung. Eine solche verstösst auch nicht bereits im Grundsatz
gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV): Bei der
überobligatorischen Doppelversicherung dürfte es sich insgesamt um seltene
Fälle handeln, die einzig dort praktisch relevant sind, wo - wie vorliegend -
bei der ersten Vorsorgeeinrichtung eine höhere (überobligatorische) Leistung
versichert ist als bei der hinzutretenden zweiten Versicherung. Bezahlt die
versicherte Person während der ganzen Dauer des noch laufenden ersten
Arbeitsvertrags und des damit verknüpften (ersten) Vorsorgeverhältnisses
tatsächlich die entsprechenden Risikoprämien u.a. für den Invaliditätsfall,
lässt sich auch sachlich (und versicherungstechnisch; vgl. E. 6.3.4.3 hernach,
2. Absatz) rechtfertigen, wenn sich dies in höheren Leistungen niederschlägt.
Unverhältnismässige Leistungsvorteile (Art. 5 Abs. 2 BV) werden dabei in der
Regel - jedenfalls aber im hier zu beurteilenden Fall - durch reglementarische
Überentschädigungsregeln vermieden (vgl. E. 6.3.5 hernach).
6.3.3 Ein allgemeines Doppelversicherungsverbot im Sinne eines anerkannten
Rechtsgrundsatzes existiert weder in der Sozialversicherung (vgl. BGE 130 V 448
E. 4.3 S. 452) noch im Privatversicherungsrecht (vgl. etwa Boll, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, N 12 zu Art.
53 VVG [S. 798]). Ausserhalb der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BGE 120
V 15) gilt eine Doppelversicherung etwa in der obligatorischen
Krankenversicherung als (generell) unzulässig (BGE 130 V 448 E. 4.4-4.7), wobei
sich hier die Interessenlage anders gestaltet als in der vertraglich
begründeten weitergehenden Vorsorge: Während im Krankenversicherungsbereich
keinerlei schutzwürdiges Interesse erkennbar ist, für ein- und dieselbe
Behandlung zweimal versichert zu sein, kann es in der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge durchaus legitim sein, sich für bestimmte Risikoleistungen
vorübergehend bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen zu versichern.
6.3.4 Auf gesetzlicher Ebene sind - mit Blick auf die hier massgebende
Rechtslage - keine Normen ersichtlich, welche eine überobligatorische
Doppelversicherung prinzipiell ausschliessen würden.
6.3.4.1 Die in Art. 1 Abs. 2 BVG (in der hier intertemporalrechtlich
massgeblichen, bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) enthaltene
Hinweis auf die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise
(Art. 113 Abs. 2 lit. a BV) legt ein Minimum fest, schliesst aber weitergehende
Leistungen nicht aus.
6.3.4.2 Nichts Anderes gilt für Art. 331a Abs. 2 OR, welcher inhaltlich im
Wesentlichen mit Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG übereinstimmt (Nachdeckungsfrist).
Auch wenn die Norm - wie Art. 10 Abs. 3 BVG - die Vermeidung von
Doppelversicherungen bezwecken mag (vgl. Ullin Streiff/Adran von Kaenel,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Basel/Genf 2006, N7
zu Art. 331a OR), kann allein daraus nicht auf ein eigentliches Verbot
geschlossen werden (bezüglich Art. 10 Abs. 3 BVG: vgl. E. 6.1.2 hievor in
fine). Die Bestimmung ist dementsprechend denn auch nur einseitig zwingend
(Art. 362 OR) und lässt damit Abweichungen zu Gunsten des Arbeitnehmers zu.
6.3.4.3 Ebenfalls kein (zwingendes) gesetzliches Doppelversicherungsverbot
ergibt sich aus dem - auf die weitergehende berufliche Vorsorge anwendbaren
(BGE 132 V 278 E. 3.2 S. 279 f.) - Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) und der dazugehörigen Verordnung (FZV;
SR 831.425). Das FZG regelt den Freizügigkeitsfall, welcher mit dem Verlassen
einer Vorsorgeeinrichtung eintritt und den Anspruch auf eine Austrittsleistung
begründet (Art. 2 FZG). Dabei geht Art. 3 FZG, wonach bei Übertritt der
versicherten Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung die frühere
Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen hat, von
der normalen Situation aus, dass jeweils nur ein Vorsorgeverhältnis besteht.
Dasselbe gilt für Art. 21 FZG, gemäss welchem wie im Freizügigkeitsfall
abzurechnen ist, wenn - wie hier - zwei Arbeitgeber derselben
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und die versicherte Person von einem zum
andern wechselt mit damit verbundenem Wechsel des Vorsorgewerks oder des
Vorsorgeplans. Dass sich das Freizügigkeitsgesetz lediglich zum Normalfall des
Wechsels der Vorsorgeeinrichtung (respektive des Vorsorgewerks/-plans) äussert,
legt zwar eine gewisse Systemfremdheit von Doppelversicherungen in der gesamten
beruflichen Vorsorge nahe. Auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in
dem Sinne, dass ausnahmsweise Überschneidungen zweier rein vertraglich
begründeter Vorsorgeverhältnisse unzulässig sind und der aus dem rechtlich noch
bestehenden ersten Vorsorgeverhältnis fliessende (überobligatorische)
Versicherungsschutz mit der Begründung des zweiten Vorsorgeverhältnisses
automatisch dahinfallen muss (vgl. - für den obligatorischen Bereich - BGE 120
V 15 E. 5b in fine S. 25), lässt sich daraus indessen nicht schliessen. Nichts
Anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Freizügigkeitsgesetzes, der in
erster Linie in der möglichst weitgehenden Erhaltung des Vorsorgeschutzes im
Falle eines Stellenwechsels liegt (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 26 Februar 1992, Nr. 92.026, BBl 1992 III 533 ff.,
hier: S. 570).

Zumindest im hier zu beurteilenden Fall ergeben sich aus dem Weiterbestehen der
früheren Versicherung mit entsprechender reglementarischer Leistungspflicht für
das Risiko Invalidität auch keine unüberbrückbaren versicherungstechnischen
Probleme: Gemäss Ziff. 3.4.2 des anwendbaren Reglements des Vorsorgewerks der
X.________ AG werden die (überobligatorischen) Invalidenleistungen ohne jeden
Bezug zum Altersguthaben allein nach der Höhe des versicherten Verdienstes
bemessen; ihre Finanzierung erfolgt einzig durch Risikobeiträge (Ziff. 5.2.2
des Reglements). Somit steht der Umstand, dass das im Rahmen des ersten
Vorsorgeverhältnisses angereicherte Altersguthaben auf den
Ausscheidungszeitpunkt dem Vorsorgekonto des - für den BVG-Anspruch
massgebenden (vgl. E. 4 hievor) - zweiten Vorsorgeverhältnisses gutzuschreiben
(vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FZG; vgl. auch Art. 18 FZG) und dort
kraft Gesetz und Reglement bei der Bemessung der obligatorischen
Mindestleistungen zu Grunde zu legen ist (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG; Art. 13
Abs. 3 Satz 2 FZV; Ziff. 21 des für die Angestellten der Firma Y.________ AG ab
1. Januar 2000 bis 23. März 2001 gültig gewesenen Vorsorgereglements für die
BVG-Basisvorsorge; ebenso Ziff. 21 der späteren Fassungen), einer
überobligatorischen Leistungspflicht aus dem ersten Vorsorgeverhältnis
versicherungstechnisch nicht entgegen; dies gilt umso mehr in Anbetracht der in
Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG statuierten Rückerstattungs- und Kürzungsregeln.
6.3.5
6.3.5.1 Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin liegt im
vorliegenden Fall schliesslich auch keine unzulässige Überversicherung vor.
Festzuhalten ist vorab, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 3a
des Urteils B 52/94 vom 30. September 1994 (SVR 1997 BVG Nr. 68 S. 207) ein
allgemeines Überversicherungs- resp. Überentschädigungsverbot im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht verneint hat. Zwischenzeitlich ist mit
Art. 69 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) auf Gesetzesebene ein Überentschädigungsverbot statuiert (vgl. auch Art.
66 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmung gilt jedoch für die berufliche Vorsorge nicht
(vgl. Art. 2 ATSG und Art. 34a BVG). Für diese sieht Art. 24 Abs. 1 BVV 2
gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG eine Kürzung zwecks Vermeidung
"ungerechtfertigter Vorteile" vor. Selbst wenn daraus - entgegen der
Formulierung als "Kann"-Vorschrift - eine für den obligatorischen Bereich
"zwingende Überentschädigungskürzung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 ATSG" erblickt
werden müsste (in diese Richtung - unter Verweis auf die
BVG-Gesetzesmaterialien - tendierend Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge,
Zürich/Basel/ Genf 2005, S. 303 Rz. 813), gälte Analoges nicht ohne Weiteres
für den überobligatorischen Bereich. Hier haben die Vorsorgeeinrichtungen
gemäss Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge das "Recht, auf
Kürzungen zu verzichten, die Kraft Gesetz und Verordnung vorgesehen sind" (BBl
1976 I, 247 f.). Daraus schliesst etwa Stauffer, (a.a.O., S. 303 Rz. 813), dass
jede über das Obligatorium hinausgehende Leistung zulässig ist und eine
Überentschädigung, für die reglementarisch keine Kürzung vorgesehen ist,
gesetzeskonform ist. Ob dem so ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu
werden, da eine Überentschädigung im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen
reglementarischen Kürzungsvorschriften gemäss Ziff. 3.2.1 und Ziff. 4.2 des für
das Vorsorgewerk der X.________ AG massgebenden Reglements (in der von 1. April
1998 bis 23. März 2001 in Kraft gestandenen Reglements; vgl. auch Ziff. 36 und
37 des ab 24. März 2001 gültig gewesenen Reglements) in jedem Fall vermieden
wird. Gemäss Ziff. 3.2.1 des Reglements liegt die Überentschädigungsgrenze
bezüglich der Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung - Art. 24
Abs. 1 BVV 2 entsprechend - bei 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes,
im Übrigen bildet gemäss Ziff. 4.2.3 der zuletzt bezogene Jahreslohn die
massgebende Obergrenze. Dieselbe Regelung enthält das für das Vorsorgewerk der
Y.________ AG für die BVG-Basisvorsorge massgebende Reglement (Ziff. 36 f.).
Das Koordinationsproblem, das sich aufgrund der im Rahmen beider
Vorsorgeverhältnisse geltenden Kürzungsbestimmungen ergibt, muss hier
lückenfüllend geregelt werden. Dabei kann Art. 10 Abs. 3 BVG analog
herangezogen werden, so dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenleistungen in
erster Linie aufgrund des zweiten Vorsorgeverhältnisses zu erbringen hat und im
Rahmen des ersten Vorsorgeverhältnisses gemäss reglementarischer Vorschrift
kürzen kann.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass einer überobligatorischen
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Anschlussvertrag Nr. 1/83218
weder Gesetz noch Verfassung entgegen stehen und der Beschwerdeführer Anspruch
auf entsprechende Invalidenleistungen hat.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung des Entscheids des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2008 wird die Klage
gutgeheissen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne der
Erwägungen Anspruch auf Leistungen aus dem Vertrag Nr. 1/83218 der Firma
X.________ AG hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz