Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 358/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_358/2008

Urteil vom 25. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
U.________.
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat Dr. Marco Biaggi,
St. Jakobs-Strasse 11, 4002 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 7. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 die Beschwerde der U.________ gegen die eine
Viertelrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten ab 1. Mai 2004
zusprechende Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. März 2007 abwies,

dass U.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
hat einreichen lassen,

dass die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde
verzichtet hat,

dass das kantonale Gericht der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich
(Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) eine Arbeitsfähigkeit von
sechs Stunden täglich ohne Leistungseinschränkung in einer körperlich leichten
bis mittelschweren Tätigkeit gemäss Einschätzung des Dr. F.________
(psychiatrisches Gutachten vom 15. Mai 2006 mit ergänzenden Stellungnahmen vom
13. und 26. September 2006) zugrunde gelegt hat,

dass diese Beurteilung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schlüssig
und nachvollziehbar ist,

dass nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in jeder somatisch zumutbaren Tätigkeit
im Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 13. Mai 2004 unter
Berücksichtigung der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) erfolgt und überdies
unter die zusätzliche Bedingung «dass die Explorandin auch in Zukunft ihren
Haushalt selbständig führen wird», gestellt worden war,

dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Schreiben der
Gutachterstelle vom 6. Januar 2005 keine klare Antwort auf die entscheidende
Frage nach der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich gab,

dass bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen eine allfällige zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der Betätigung im Aufgabenbereich
Haushalt unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 125 V 146 E. 5c/dd S. 159 unten),

dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen weder in
tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht beanstandet wird und kein Grund zu
einer näheren Prüfung besteht,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Fessler