Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 356/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_356/2008

Urteil vom 6. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale,
Belpstrasse 11, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
März 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch des
1960 geborenen T.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
7. Mai 2007 ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2008 abwies,
dass T.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter
Beilage eines Zeugnisses des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 15. April 2008
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer
Invalidenrente beantragen lässt,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG)
sowie die psychischen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität bewirken können (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 7 ATSG [in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung]), insbesondere die somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 E. 2
S. 353 ff. und 396 E. 5 S. 397 ff.), zutreffend wiedergegeben hat,
dass der Beschwerdeführer nach den von der Vorinstanz gestützt auf das
Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 1. Februar 2007
getroffenen, für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG
verbindlichen Feststellungen in der bisherigen Tätigkeit als Fischverkäufer aus
gesundheitlichen Gründen lediglich zu 10 - 15 % eingeschränkt ist, wogegen ihm
eine körperlich leichte bis mittelschwere, leidensangepasste Arbeit
vollumfänglich zumutbar ist,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise darauf bestehen,
dass die Administrativgutachter Dres. med. L.________ und H.________ befangen
seien, eine Befangenheit namentlich nicht im Umstand erblickt werden kann, dass
die genannten Ärzte regelmässig von der IV-Stelle Bern als medizinische
Sachverständige in Rentenfällen beigezogen werden,
dass andere Gründe, welche die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts
als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 97 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) erscheinen lassen könnten, weder geltend
gemacht werden noch ersichtlich sind,
dass das letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis des Psychiaters Dr. med.
S.________ vom 15. April 2008 ein unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG)
und sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b S.
366) bezieht, weshalb es ohnehin nicht in die Beurteilung einbezogen werden
könnte,
dass der vorinstanzlich bestätigte Einkommensvergleich der Verwaltung, welcher
einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab, in der Beschwerde nicht in Frage
gestellt wird und, soweit letztinstanzlich einer Überprüfung zugänglich (vgl.
dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 398), nicht zu beanstanden ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer