Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 350/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_350/2008

Urteil vom 18. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Juni 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1959 geborenen C.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend eine
vom 1. Juli bis 30. November 1998 befristete ganze Rente zu.
Gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 24. Juni
2002 erkannte die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügungen vom 25. Juli 2003
ab dem 1. August 2000 eine halbe Rente zu. Sie stützte sich dabei insbesondere
auf das psychologische Teilgutachten der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2002.
Der dies bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 wurde nicht an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen, sondern
C.________ beantragte am 11. Februar 2005 bei der IV-Stelle eine ganze Rente.
Diese nahm die Eingabe als Wiederanmeldung entgegen und veranlasste eine neue
psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 11. November 2005). Mit Verfügung
vom 5. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 6. September 2006 lehnte sie
das Erhöhungsgesuch ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 25. März 2008 ab.

C.
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
erneuert die vorinstanzlich gestellten Begehren auf Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 6. September 2006 und Zusprechung einer ganzen Rente;
eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben;
ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer revisionsweise Anspruch auf
eine höhere als eine halbe Rente hat. Im vorinstanzlichen Entscheid (E. 1.2)
werden die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Wie ebenso richtig erwogen wird,
geht der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG der Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller
richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos
unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Die Verwaltung kann aber weder vom Betroffenen noch vom Gericht
zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E.
4.2.1 S. 54; BGE 117 V 8 E. 2a S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E.
1b/cc S. 479).

3.
Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der
Zusprechung der halben Rente auf den 1. August 2000 verschlechtert hat oder
nicht. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag vorab damit, Dr. med.
B.________ habe als von der Invalidenversicherung beauftragter Psychiater eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert, und es frage sich, warum die
Versicherung ihrem Gutachter nicht glaube.

3.1 Wie Vorinstanz und Verwaltung festgestellt haben, kommt Dr. med. B.________
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. November 2005 trotz teilweise
abweichender Befunde zum psychiatrischen Teilgutachten der Frau Dr. med.
S.________ vom 18. Juni 2002 zur Ansicht, dass eine gesundheitliche
Verschlechterung gegenüber dem damaligen Zustand nicht ausgewiesen sei. Im
Unterschied zu der Vorgutachterin gehe er aber davon aus, dass die
psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bereits seit Beendigung des
Arbeitsversuches im September 2000 über 70 % betrage.

3.2 Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. oben E.
1), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegenteil hat der Zweitgutachter
ausdrücklich bestätigt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber
dem Zustand bei der Begutachtung 2002 nicht ausgewiesen ist. Die Verwaltung
erliess die ursprüngliche Rentenverfügung gestützt auf umfangreiche Akten,
namentlich auf ein ausführliches psychiatrisches Gutachten. Wenn ein späterer
Gutachter zu einer abweichenden Beurteilung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit
in einem früheren Zeitpunkt gelangt, kann daraus nicht geschlossen werden, die
ursprüngliche Rentenverfügung sei nicht nachvollziehbar und zweifellos
unrichtig. Es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und
deshalb letztinstanzlich zu berichtigen oder ergänzen (vgl. oben E. 1). Da
keine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
vorliegt, ist das Rentenerhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen worden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege
kann gewährt werden (Art. 64 BGG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichen war. Ein Begehren gilt nicht als
aussichtslos, wenn eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
Angesichts der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B.________ ist die fehlende
Aussichtslosigkeit auch hier zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Schmutz