Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 349/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_349/2008

Urteil vom 6. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
Vorsorgestiftung A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002
Zürich,

gegen

E.________, Deutschland, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4005 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz - den übereinstimmenden Anträgen der Prozessparteien
entsprechend - die Sache zur medizinischen Abklärung an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zurückgewiesen hat,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),
dass die Beschwerde nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn der
anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine spezifischen Ausführungen zu
dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage enthält, womit schon aus diesem Grund
mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin stattdessen geltend macht, die fehlende
Namhaftmachung der Rückweisungsgründe beraube sie der Möglichkeit, unter
Berufung auf die massgebenden Entscheidungsmotive materiell Beschwerde zu
führen,
dass mit diesem Vorbringen implizit vorausgesetzt wird, die selbständige
Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids sei gegeben,
dass jedoch beide Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht
erfüllt sind,

dass einerseits nicht ersichtlich ist, inwiefern die mit dem vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheid verbundene Verlängerung des Verfahrens zu einer für die
Beschwerdeführerin nachteiligen Situation führen sollte, die auch mit einem für
sie günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (lit. a; BGE 133 V
477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2),
dass anderseits die Beschwerdeführerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge im
invalidenversicherungsrechtlichen Prozess zwar Verfahrensbeteiligung
beanspruchen kann (vgl. BGE 132 V 1), hingegen unter dem Aspekt des Aufwandes
für ein (allfällig) weitläufiges Beweisverfahren von vornherein nicht vom
Rückweisungsentscheid betroffen ist und deswegen auch der Zulässigkeitsgrund
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfällt,
dass auf die Beschwerde auch deswegen nicht eingetreten werden kann, weil sie
mithin offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub