Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 345/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_345/2008

Urteil vom 25. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34,
4102 Binningen,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
7. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
F.________ (geboren 1951), Bezügerin einer Witwenrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich am 1. September 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle
Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 49 % und ersetzte die bisherige
Witwenrente mit Verfügung vom 27. September 2005 mit Wirkung ab 1. August 2004
durch eine ganze Invalidenrente. Ferner ordnete sie die Auszahlung der von der
Krankentaggeldversicherung erbrachten Vorleistung für die Zeit vom 1. August
2004 bis zum 30. September 2005 im Umfang von Fr. 10'670.- an den
Krankenversicherer an. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 wurde die von
F.________ und ihrer Tochter erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen, indem
die IV-Stelle die Drittauszahlung für die Monate August und September 2005 neu
berechnete und entschied, dass F.________ der Betrag von Fr. 458.- nachbezahlt
wird. Die Rechtsbegehren der Tochter von F.________ betrachtete sie als
obsolet, da mit Verfügung vom 27. September und 7. November 2005 über die
entsprechende Kinder- und Waisenrente entschieden worden sei. Mit einer
weiteren Verfügung vom 16. Januar 2007 änderte die IV-Stelle entsprechend dem
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 die Verfügung vom 27. September 2005
insofern ab, als der Drittauszahlungsbetrag um Fr. 458.- gekürzt wurde,
ansonsten sie aber an der ursprünglichen Verfügung festhielt.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 und gegen die Verfügung
vom 16. Januar 2007 durch F.________ und ihre Tochter erhobenen Beschwerden
wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr für die Zeit ab 1. August 2004 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von mindestens 65 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf
eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde gemäss
Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer
hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben
sind. Soweit diese nicht ohne weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender
Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde
zuzulassen ist (BGE 133 II 400 E.2 S. 403, 249 E. 1.1 S. 251).

2.
Streitig und angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid einzig in Bezug auf
die Höhe des Invaliditätsgrades.

2.1 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c).

2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV als auch für
eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente; es wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Gestützt
auf diese Norm hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 18.
März 2005 (I 791/03; publiziert in SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) erkannt, dass eine
Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90 % auf 50 % herabgesetzt wird, die aber
dank des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente der AHV weiterhin
eine ganze Invalidenrente beziehen kann, kein schutzwürdiges Interesse an der
Bestreitung des Invaliditätsgrades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente
ermittelte Invaliditätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche
Invalidenrente keine präjudizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim
Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den
Invaliditätsgrad nicht präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob
er mindestens 40 % beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung
begnügen. Eine solche Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden.
Demzufolge lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten
an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere
Sozialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Versicherte mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine
Witwenrente verlieren könnte. Im Urteil in Sachen V. vom 9. Juni 2006 (I 808/
05; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
ebenfalls bei einer Versicherten, die wie im vorliegenden Fall eine durch eine
Invalidenrente abgelöste Witwenrente bezogen hatte, in Bestätigung der
Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Invalidenversicherung bei Ablösung
einer Witwenrente durch eine Invalidenrente gerade keine präzise Bemessung des
Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe
Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
in diesen Urteilen ausdrücklich erwogen, der von der Invalidenversicherung
ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vorsorge keine
Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges
Interesse an der Anfechtung des Invaliditätsgrades (dazu auch Ulrich Meyer,
Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der
Sozialversicherungspraxis, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 57 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr schutzwürdiges Interesse in der
Beschwerde damit, dass die Feststellung des IV-Grades im Rahmen der 1. Säule
die Pensionskasse binde und durch die freie Vorsorge (3. Säule) in der Praxis
meist übernommen werde. Damit lässt sich aber nach der erwähnten Rechtsprechung
(vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 48 S. 176) ein schutzwürdiges Interesse nicht
begründen. Weitere Sozialversicherer - wie hier die Pensionskasse der
Beschwerdeführerin - werden den IV-Grad von Amtes wegen mit der gebotenen
Sorgfalt zu ermitteln haben (erwähntes Urteil I 791/03, E. 2.4). Andere Gründe
sind nicht ersichtlich, zumal einzig die Höhe des Invaliditätsgrades, nicht
jedoch der Beginn der Invalidenrente bestritten ist (vgl. Urteil U. vom 4. Juni
2007 [I 272/06]). Bereits IV-Stelle und kantonales Gericht hätten daher auf die
Einsprache resp. Beschwerde in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades nicht
eintreten dürfen (vgl. BGE 131 V 298 E. 3 S. 300, 130 V 560 E. 3.3 S. 563; SVR
2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 1 [I 808/05], je mit Hinweisen). Da im
Einspracheverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren weitere - mit der
vorliegenden Beschwerde nicht mehr angefochtene - Rechtsfragen strittig waren
und in den jeweiligen Dispositiven nicht auf die Erwägungen verwiesen wird,
besteht angesichts der Unverbindlichkeit der Invaliditätsbemessung für die
Vorsorgeeinrichtung kein Anlass, den Entscheid des kantonalen Gerichts und den
Einspracheentscheid in diesem Punkt von Amtes wegen aufzuheben (vgl. dazu BGE
129 V 289; ARV 1999 Nr. 14 S. 74; Urteile I 92/07 in Sachen S. vom 21. Februar
2008 und I 299/93 in Sachen vom F. vom 25. März 1994).

3.
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin nach
Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Nussbaumer