Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 33/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_33/2008

Urteil vom 16. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. November 2007.

In Erwägung,
dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. November 2007 betreffend die revisionsweise Erhöhung der halben
Rente Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Gesuch der B.________ um Befreiung von der Bezahlung von
Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist
(Verfügung vom 17. März 2008),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine unvollständige Abklärung des
medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt,
dass die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung mit neuen
Tatsachenbehauptungen (Neugier des psychiatrischen Gutachters betreffend das
Sexualleben der Explorandin) begründet wird, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
BGG),
dass die Vorinstanz zur behaupteten Morphiumabhängigkeit festgestellt hat, es
seien keine Anhaltspunkte für Missbrauch bzw. starken Konsum von Schmerzmitteln
zu finden, was nicht offensichtlich unrichtig ist,
dass mit Bezug auf einen «allfälligen Einfluss der Kontinenzproblematik auf die
Arbeitsfähigkeit» nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche
Begründung, weshalb von diesbezüglichen Abklärungen keine
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Befunde zu erwarten seien und darauf
verzichtet werden könne, Bundesrecht verletzt,
dass im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung auch der linke Arm, Status
nach dreimal operierter Ellenbogenfraktur 2000, klinisch untersucht, in der
Expertise eine darauf zurückzuführende (zusätzliche) Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aber weder festgehalten noch diesbezügliche Abklärungen
empfohlen wurden,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, die Chronifizierung der Schmerzen sei zu
wenig berücksichtigt worden und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
leichten nicht wirbelbelastenden Tätigkeit sei ein Verdienst von 50 % nicht
möglich, eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid
darstellen (Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 mit Hinweis),
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde die Vorinstanz bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug (von 15 %) nach BGE 126 V
75 vorgenommen hat,
dass selbst bei einem (maximal zulässigen) Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad
von lediglich 57 % resultierte, was für den Anspruch auf eine höhere als eine
halbe Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist (Art. 109
Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler