Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 338/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_338/2008

Urteil vom 22. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
N.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Löwenstrasse 54, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Finanzdirektion des Kantons Zürich Beamtenversicherungskasse, 8090 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. März 2008.

Sachverhalt:

A.
N.________ (geboren 1960) arbeitet seit 1. Januar 1998 mit einem Pensum von 90
% als Sachbearbeiterin in der Firma X.________. Wegen einer seit Jahren
bestehenden, beidseitigen und langsam progredienten Innenohrschwerhörigkeit
meldete sie sich am 6. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an. Nach Abklären der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die
IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 nach Ermittlung
eines Invaliditätsgrades von 20 % die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2008 ab.

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine
halbe Rente zuzusprechen, eventuell eine Viertelsrente. Subeventualiter sei die
Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht vornehme und hernach über den
Rentenanspruch neu entscheide.

Erwägungen:

1.
1.1
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht - hier Art. 28 und 29 IVG (in der hier noch massgebenden, bis
31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) - von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 % beträgt der Rentenanspruch drei Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel
und bei einem solchen von mindestens 40 % ein Viertel einer ganzen Rente.

2.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).

3.
IV-Stelle und kantonales Gericht haben den Anspruch auf eine Invalidenrente
gestützt auf einen Einkommensvergleich mangels rentenbegründender Invalidität
verneint. Daran ändern sämtliche Einwendungen in der Beschwerde im Ergebnis
nichts. Aufgrund der Akten ist eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit frühestens seit 1. Mai 2006 bescheinigt. Der behandelnde Arzt Dr.
med. A.________, Ohren-Nasen-Halsarzt FMH, erachtet im Arztbericht vom 20./22.
Juni 2006 nur noch eine halbtägige Erwerbstätigkeit seit 1. Juni 2006 für
zumutbar. Im Bericht vom 20. September 2006 gibt er die Arbeitsunfähigkeit seit
Mai 2006 mit 50 % an. Eine frühere wesentliche Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit geht sodann weder aus dem Bericht des Arbeitgebers vom 14.
Juni 2006 noch aus dem Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzerhaltung vom 23. August
2006 hervor. Laut Bestätigung des Arbeitgebers vom 5. Februar 2007 ist die
Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2006 zu 50 % krank geschrieben. Damit
besteht bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 18. Oktober 2006 (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f., 129 V 1 E.
1.2 S. 4), namentlich auch in Bezug auf die Wartezeit des Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG, kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin
befürchtet, dass sie wegen dem verfrühten Erlass der rentenablehnenden
Verfügung im Hinblick auf Art. 87 IVV einen Nachteil erleiden könnte, kann ihr
nicht gefolgt werden. Der Ablauf der einjährigen Wartezeit müsste als
wesentliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV anerkannt werden.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit
summarischer Begründung und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Nussbaumer