Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 336/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_336/2008

Urteil vom 21. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
Gemeinde X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

N.________, vertreten durch die Gemeinde X.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. März 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. November 2006 das Gesuch des
N.________ um eine Rente der Invalidenversicherung abwies,
dass N.________, vertreten durch die Gemeinde X.________, dagegen Beschwerde
erheben liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 13. März 2008 abwies,
dass die Gemeinde X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und sinngemäss die Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 und
Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf das im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durch
das Zentrum Y.________ erstellte psychiatrische Konsiliargutachten des Dr. med.
L.________ vom 12. September 2006 abzustellen ist und dessen Beweiswert auch
durch den Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. J.________ vom 16. Februar 2005
nicht geschmälert wird,
dass eine fachärztliche psychiatrische Abklärung vorgenommen wurde und der
Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierter
Beweiswürdigung nicht das rechtliche Gehör verletzt (BGE 122 V 157 E. 1d S.
162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann