Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 333/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_333/2008

Urteil vom 26. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Firma H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2008.

In Erwägung,

dass die Eheleute W.________ und M.________ die beiden Teilhaber der
Kollektivgesellschaft H.________ sind,
dass sie als solche der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit Jahren als
Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen sind,
dass die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 13. Mai 2005 und
Einspracheentscheid vom 3. September 2007 die Firma H.________ verpflichtete,
für das Jahr 2001 auf einem an M.________ ausgerichteten Jahreslohn von Fr.
10'000.- paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in
der Höhe von Fr. 1340.30 zu bezahlen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2008 guthiess und den
Einspracheentscheid aufhob,
dass die Firma H.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt,
dass unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten nunmehr zu Recht unbestritten ist,
dass Teilhaber von Kollektivgesellschaften die Sozialversicherungsbeiträge -
als Selbständigerwerbende - von ihrem Anteil am Einkommen der Gesellschaft zu
entrichten haben (Art. 20 Abs. 3 AHVV),
dass somit kein Raum blieb für die streitige Veranlagungsverfügung vom 13. Mai
2005 und den Einspracheentscheid vom 3. September 2007 über paritätische
Lohnbeiträge, welcher Auffassung sich die Ausgleichskasse in ihrer
vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeantwort ebenfalls anschloss,
dass sich die Rechtsbegehren und deren Begründungen in der letztinstanzlichen
Beschwerde der Kollektivgesellschaft H.________ denn auch ausschliesslich auf
anderweitige Streitgegenstände beziehen (andere Beitragsjahre, persönliche
Beitragspflicht von W.________ und M.________ als Selbständigerwerbende),
worauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden kann,
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten der Firma H.________ als unterliegender Partei
auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger