Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 324/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_324/2008

Urteil vom 6. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Oberer Graben
44, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
27. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene N.________, verheiratete Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1997
/2000) und seit 1993 als Coiffeuse selbständigerwerbend gewesen, meldete sich
am 5. Juli 2002 unter Hinweis auf eine Hüftdysplasie bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung tätigte
umfangreiche berufliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein
Gutachten der Klinik S.________, vom 30. Januar 2006 ein, das ein chronisches
lumbospondylogenes Syndrom rechts (bei möglicher lumbaler Instabilität und
Status nach Dekompression der Wurzel L5 und S1 rechts 09/02), den Verdacht auf
Psoas-Schnappen rechts (bei Status nach Hüfttotalendoprothese 10/00 wegen
Hüftgelenksdysplasie mit sekundärer Coxarthrose und Status nach
Umstellungsosteotomie ca. 1971 und 1973) sowie "Angst und depressive Störung,
gemischt" (ICD-10: F41.2) diagnostizierte und bei ganztags zumutbarem Einsatz
in körperlich angepassten Tätigkeiten eine psychisch bedingte
Leistungseinschränkung von 20% bis maximal 35 % attestierte. Im Wesentlichen
gestützt darauf verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom
6. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 0%).
Dies bestätigte das kantonale Amt für AHV und IV mit Einspracheentscheid vom
27. Juli 2007.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der N.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Februar 2008 ab (ermittelter
Invaliditätsgrad: rund 24 %).

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des
Einspracheentscheids vom 27. Juli 2007 sei die Sache zwecks zusätzlicher
Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
ihr ab 5. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen
Rentenanspruchs massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen
(je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige
Rechtsprechung namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und
zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.,
je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten
Beweiswürdigung Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen],
publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II
425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) zutreffend
wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht ferner, dass die
Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger grundsätzlich nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E.
1 S. 30 f.), gegebenenfalls unter Verwendung von Tabellenlöhnen (vgl. BGE 134 V
322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. und E. 4.2.3 S. 481, 126 V
75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff., E. 4 [I 82/02]) zu
erfolgen hat, bei nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbaren hypothetischen
Erwerbseinkommen jedoch nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode (BGE 128
V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen) verfahren werden muss, mithin in Anlehnung an
die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen ist (im Einzelnen: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30
f., 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b). Darauf
wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen (beweis-) rechtlicher Art erfolgen,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der vorab umstrittenen (Tat-)Frage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
398 f.) nach der Restarbeitsfähigkeit ist die Vorinstanz gestützt auf die
medizinischen Aktenlage - namentlich das als voll beweiskräftig erachtete
Gutachten der Klinik S.________ vom 30. Januar 2006 - zum Schluss gelangt, dass
die Beschwerdeführerin ihr verbleibendes Leistungsvermögen im angestammten
Beruf als Coiffeuse mit einer körperlich bedingt reduzierten zeitlichen
Belastbarkeit von täglich 5 Stunden (je 2.5 Stunden vormittags und nachmittags)
und einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20-35 % aus
psychischen Gründen nur unzureichend zu verwerten vermag. Anknüpfungspunkt für
die Invaliditätsbemessung seien daher andere, leidensadaptierte Tätigkeiten
(sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit der Möglichkeit zur
Wechselbelastung, nur selten vorgeneigte Haltungen und ohne Kniebelastungen)
wie etwa Verpackungs- oder Sortierarbeiten, in denen sie zumutbarerweise
ganztags mit einer psychisch bedingten Leistungseinschränkung von (maximal) 35
% einsetzbar sei.
3.1.2 Entgegen den Einwänden der Versicherten ist die vorinstanzlich
festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 65% in leidensangepassten Tätigkeiten im
Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (Art. 105 Abs. 2 BGG, E. 1 hievor)
nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat in umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Aktenlage (BGE 132
V 393 E. 4.1 S. 400) und insbesondere in einlässlicher Auseinandersetzung mit
den erhobenen Einwänden der Versicherten einwandfrei dargelegt, weshalb dem
Gutachten der Klinik S.________ vom 30. Januar 2006 ausschlaggebender
Beweiswert beizumessen ist. Es hat namentlich den Vorwurf der
Widersprüchlichkeit der dortigen Angaben begründet entkräftet und willkürfrei
dargetan, dass dem im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Gutachten des
Prof. Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 13./27. März
2007 keine erhebliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands
entnommen werden kann und es insgesamt die Zuverlässigkeit der Angaben im
früheren Gutachten vom 30. Januar 2006 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen
vermag. Ebenfalls nicht qualifiziert fehlerhaft ist die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die nach längerem Unterbruch erneute psychiatrische
Behandlung im Juni 2007 (Krisenintervention mit rund einwöchigem stationärem
Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik L.________, anschliessend im Externen
Psychiatrischen Dienst X.________ [Bericht des dortigen Oberarztes Dr. med.
E.________ vom 27. August 2007]) im Wesentlichen die bereits früher
diagnostizierten Leiden (Angststörung, depressive Störung) betraf und den
diesbezüglichen Akten keine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung im Januar 2006 entnommen werden kann. Soweit die
Versicherte einwendet, das kantonale Gericht stütze die Annahme einer im
massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354
E. 1 S. 356, je mit Hinweisen) durchwegs bloss 35 %igen statt, wie von Dr. med.
E.________ attestiert, 50%igen Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen
unzulässigerweise auf den Bericht des IV-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt
für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), vom 15. Oktober 2007, kann ihr nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen
Entscheid wird zwar auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (u.a. vom 15. Oktober
2007) - hier: interne Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, als solche aber
nicht ohne jegliche Beweiswirkung (vgl. Urteil I 143/07 vom 14. September 2007,
E. 3.3) - Bezug genommen; es wird jedoch keineswegs unbesehen darauf
abgestellt, sondern vielmehr in freier, umfassender Würdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) der primären Facharztberichte (insbesondere des Dr. med. Elbs vom 27.
August 2007, des Austrittsberichts der Klinik L.________ vom 28. Juni 2007 und
des Teilgutachtens des Psychiatriezentrums B.________ vom 9. November 2005)
eine nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerung gezogen. Auch insoweit
liegt keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG vor, welche eine letztinstanzliche Korrektur oder gar die Anordnung
weiterer Beweismassnahmen gebieten würde.
3.2
3.2.1 Den Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz zu Recht nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs ermittelt (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis
Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.,
128 V 29 E. 1 S. 30 f.). Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
bleibt für die Anwendung der ausserordentlichen Methode des
Betätigungsvergleichs kein Raum, nachdem die Versicherte ihre selbständige
Erwerbstätigkeit seit längerem aufgegeben hat, sie dort unstrittig nicht in
zumutbarer Weise eingegliedert wäre (vgl. etwa auch Urteil I 11/00 vom 22.
August 2001, E. 5a/bb, publ. in: AHI 2001, S. 283 f. [zur zumutbaren Tätigkeit
im Sinne von altArt. 28 Abs. 2 IVG; vgl. Art. 16 ATSG]; Urteil I 750/04 vom 5.
April 2006, E. 5.1-5.3, publ. in: SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 f.; vgl. etwa auch
Urteil I 782/06 vom 8. November 2007, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) und die
im Rahmen der allgemeinen Methode zu Grunde zu legenden hypothetischen
Vergleichseinkommen hinreichend zuverlässig ermittelt werden können (E. 3.2.2
und 3.2.3 hernach).
3.2.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hätte die
Beschwerdeführerin als Gesunde ihre selbständige Erwerbstätigkeit vollzeitlich
fortgesetzt. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden
ist nach Lage der Akten und der Parteivorbringen sodann die Feststellung des
kantonalen Gerichts, wonach die verfügbaren Unterlagen, welche für die Jahre
1994 bis 1999 ein Einkommen zwischen 21'800.- und 33'800.- (IK-Auszug)
respektive Fr. 34'369.- (Steuerveranlagungsprotokoll) ausweisen, keine
abschliessende, zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs
im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) zulassen, zumal die Versicherte offenbar
bereits ab 1996 ihre Geschäftstätigkeit - nach eigenen Angaben
gesundheitsbedingt - zeitlich reduzierte, das Ausmass jedoch weder bewiesen
noch nachträglich beweisbar ist. Bei dieser Sachlage hält es entgegen dem
Einwand der Beschwerdeführerin vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz das
Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte gemäss den vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt hat; dies,
obwohl die entsprechenden Tabellenlöhne - gemäss Vorinstanz hier konkret: LSE
2006 TA7, Sektor Körper- und Kleiderpflege, Anforderungsniveau 3 - das
durchschnittliche Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden wiedergibt
(vgl. Urteil I 782/06 vom 8. November 2007, E. 5.1.2 mit Hinweis auf Urteil I
505/06 vom 16. Mai 2007, E. 2.2). Ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, wonach
Selbständigerwerbende grundsätzlich besser verdienen als Angestellte, existiert
entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht. Auf eine generell bessere
Einkommenssituation lässt sich namentlich nicht mit dem Argument schliessen,
ansonsten würde kein Anreiz zur Eröffnung eines eigenen Geschäfts bestehen,
gibt es doch durchaus gewichtige andere als finanzielle Gründe für den Schritt
in die Selbständigkeit (wie erheblicher Autonomiegewinn in der persönlichen und
beruflichen Lebensgestaltung). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der
Jahresverdienst einer selbständigerwerbenden Coiffeuse liege "mindestens Fr.
15'000.- über dem durchschnittlichen Verdienst einer (Coiffeuse) im
Angestelltenverhältnis", sodass das Valideneinkommen jedenfalls Fr. 58'000.-
betrage, wird in der Beschwerde in keiner Weise - weder allgemein
branchenbezogen noch individuell - substantiiert und entbehrt jeglicher
Beweisgrundlage. Damit bleibt im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis
kein Raum für eine Korrektur des vorinstanzlich gestützt auf den erwähnten
tabellarischen Ausgangswert korrekt ermittelten Valideneinkommens von Fr.
42'843.84 (Jahr 2006), welches deutlich über dem von der Versicherten als
Coiffeuse je erzielten Jahresverdienst liegt.
3.2.3 Mit der Vorinstanz ist auch das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise
erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) zu bestätigen, welches die Verwaltung
gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne 2004, TA1/Total/Anforderungsniveau 4/Frauen
- und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Std./
Woche, der Nominallohnentwicklung bis 2006 und einer Arbeitsfähigkeit von bloss
65% - mit Fr. 32'612.- beziffert hat. Unbegründet ist der Einwand der
Versicherten, das ermittelte Invalideneinkommen beruhe auf einem unzumutbaren
Tätigkeitsprofil von Sortierungs- und Verpackungsarbeiten. Dass letztere
grundsätzlich - Ausnahmefälle sind gewiss denkbar - zumutbar sind, hat die
Vorinstanz unter ausdrücklicher Bezugnahme (auch) auf das Gutachten des Prof.
Dr. med. W.________ willkürfrei dargelegt. Im Übrigen werden Sortierungs- und
Verpackungsarbeiten im vorinstanzlichen Entscheid lediglich als Beispiel einer
leidensangepassten Tätigkeit erwähnt. Wie bereits im Einspracheentscheid vom
27. Juli 2007 ausgeführt und von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht
mehr bestritten, stehen im Produktions- und Dienstleistungssektor - bei hier zu
unterstellendem ausgeglichenem Arbeitsmarkt - durchaus auch andere zumutbare
Betätigungsfelder wie etwa einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten
offen.

Die Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ob die Vorinstanz auf die
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn
vollständig verzichten durfte (s. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 47
4.2.1 S. 475 f. und E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen;
AHI 2002 S. 67 ff., E. 4 [I 82/02]), braucht nicht abschliessend geprüft zu
werden. Wenn überhaupt, fiele hier ein im Ergebnis nicht leistungsbegründender
(E. 3.3 hernach) Abzug von höchstens 15 % wegen etwas verlangsamtem
Arbeitstempo/vermehrt notwendiger Pausen und geringer Anzahl Dienstjahre in
Betracht (LSE 2004, TA1 [TOTAL Anforderungsniveau 4/Frauen] in Verbindung mit
TA9 und TA10 [Anforderungsniveau 4/Frauen/ Quartilbereich; Bundesamt für
Statistik, Medienmitteilung vom 13. November 2007 [www.bfs.admin.ch -->
Stichwort "Löhne"]); jedenfalls ausgeschlossen ist der von der Versicherten
verlangte Abzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. LSE 2006, T2*, S. 16).

3.3 Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 32'612.- respektive
27'720.20 (bei maximal 15%igem Abzug) mit dem vorinstanzlich festgestellten
Valideneinkommen von 42'843.84 resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von unter 40%.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz