Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 322/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_322/2008

Urteil vom 12. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2008 betreffend
Prämienausstände,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 18. April 2008 an R.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von R.________ am 29. April 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin - soweit nicht ohnehin
unzulässig, da auf anderes als die allein Gegenstand des angefochtenen
Entscheides bildenden Prämienausstände bezogen - diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden
kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art.
66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer