Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 314/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_314/2008

Urteil vom 25. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch G.________,

gegen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 16. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG war seit 1. Januar 1985 der Patria-Stiftung zur Förderung der
Personalversicherung (nachfolgend: Sammelstiftung) zur Durchführung der
obligatorischen beruflichen Vorsorge ihrer Angestellten angeschlossen. Die
Versicherungsleistungen waren durch einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag
bei der Patria Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft auf
Gegenseitigkeit sichergestellt. Wegen Differenzen in Bezug auf die noch offenen
Beiträge löste die Sammelstiftung nach wiederholter erfolgloser
Zahlungsaufforderung am 17. Dezember 2003 den Anschlussvertrag auf Ende des
Jahres auf. Gegen die mit Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2004 in Betreibung
gesetzte Forderung von Fr. 164'792.40 nebst Zins von 4,5 % seit 13. Januar 2004
erhob die Firma Rechtsvorschlag.

B.
Am 28. Oktober 2004 reichte die Sammelstiftung beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die
X.________ AG ein mit den Rechtsbegehren: «1. Die Beklagte habe der Klägerin
eine Kapitalforderung von Fr. 151'030.10 sowie Fr. 251.55 Zins vom 01.01.2004
bis 12.01.2004 plus Zins zu 4.5% seit 13.01.2004 auf der Kapitalforderung,
zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls inklusive die weiteren Zustellkosten
plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 2. Im
Betreibungsverfahren (...) sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der
Rechtsvorschlag zu beseitigen (...)."
In ihrer Antwort beantragte die X.________ AG im Hauptstandpunkt die Abweisung
der Klage mangels ausreichender Substanziierung. In Replik und Duplik hielten
die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest.
Am 31. August 2005 führte das kantonale Sozialversicherungsgericht eine
Vorverhandlung durch. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte die
Klägerin am 3. Januar 2006 weitere Unterlagen ein, wozu die Beklagte am 8.
April 2006 Stellung nahm. Dazu äusserte sich die Klägerin mit Eingabe vom 20.
Juli 2006.
Am 16. Juli 2007 erliess das kantonale Sozialversicherungsgericht folgenden
Entscheid:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der
Klägerin den Betrag von Fr. 127'799.60 (inkl. Umtriebsentschädigung von Fr.
500.-) nebst Zins zu 4,5 % seit 14. Januar 2004 auf dem Betrag von Fr.
109'354.85 zu leisten.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung (...) vom 16. Januar 2004 wird im
Umfang von Fr. 127'799.60 (inkl. Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-) nebst
Zins zu 4,5 % seit 14. Januar 2004 auf den Betrag von Fr. 109'354.85 aufgehoben
und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Beklagte hat der Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.- zu
bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

C.
Die X.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, der Entscheid vom 16. Juli 2007 sei aufzuheben, eventualiter
teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; an dem
vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren werde mit Änderungen festgehalten.
Die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge als Rechtsnachfolgerin der
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung schliesst auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Kantonales Gericht und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid über die streitige Beitragsforderung und die damit
zusammenhängenden Ansprüche aus dem Anschlussverhältnis zwischen
Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. Februar 1996 bis
31. Dezember 2003 in der vorinstanzlich festgesetzten Höhe (Art. 73 BVG und
Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006
[BGerR]; BGE 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). Da auch die übrigen formellen
Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Vorsorgerecht
(Stiftungsurkunde, Reglement) überprüft das Bundesgericht im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen und der den Parteien obliegenden Rügepflicht
(Art. 106 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) grundsätzlich frei
(vgl. BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200; BGE 116 V 333 E. 2b S. 334; Seiler/von Werdt
/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 16 zu Art. 95; Markus
Schott, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N 46 zu Art. 95). Das gilt auch
für die Auslegung von Anschlussverträgen (vgl. BGE 120 V 445 E. 2 S. 448).

3.
3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das erstinstanzliche Berufsvorsorgegericht
den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz
(BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Danach hat das Gericht unter Mitwirkung der
Parteien für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Diese Abklärungspflicht
umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder an
Beweisvorkehren beantragt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf die
hinsichtlich des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand; vgl. dazu
BGE 125 V 413) rechtserheblichen Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
über den eingeklagten Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 43 und 273). In diesem Rahmen hat
das Berufsvorsorgegericht zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen,
wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass dazu besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 282;
Urteil 9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.1.2).

3.2 Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren
betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die
Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen
und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein (Gygi a.a.O. S. 208).
Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die
Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann;
anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen,
weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte
Zahlungspflicht unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend
substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen
unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht
hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend
substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In
diesem Sinne liegt die Substanziierungslast für Bestand und Umfang der
streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast
für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 2.1.2 und E.
2.1.3 in fine mit Hinweis).
Die Beitragsforderung ist soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden
kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu
spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er
sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht,
wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies
beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter
Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit
Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die klagende Einrichtung der
beruflichen Vorsorge durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und
andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den
Forderungsbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Berufsvorsorgegerichts,
selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu
forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der
Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der
Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen
wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die
Beitragsforderung substanziiert bestreitet (vgl. Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts H 295/01 vom 20. August 2002 E. 4.3 und H 301/00 vom 13.
Februar 2002 E. 2c [Schadenersatz nach Art. 52 AHVG]).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr.
127'999.60 nebst Zins zu 4,5 % seit 14. Januar 2004 auf der Summe von Fr.
109'354.85 verpflichtet. Ohne die unbestrittene Umtriebsentschädigung (Fr.
500.-), welche die Vorinstanz nach richtiger Feststellung in der Beschwerde
fälschlicherweise subtrahiert hat, und Zahlungsbefehlskosten (Fr. 200.-) sowie
ohne Verzugszinsen beläuft sich der Forderungsbetrag auf Fr. 128'299.60:
Saldo Prämienkonto per 27. Oktober 2004
(ohne Betreibungskosten) Fr. 151'030.10
./. aufgelaufenes Guthaben auf dem Überschusskonto Fr. 16'957.00
./. Verzinsung des Überschusskontos für die Zeit vom
31.12.04-16.7.07 Fr. 215.75
./. Prämienbefreiung P. Fr. 5'344.00
./. Verzinsung auf der Prämienbefreiung P. Fr. 213.75.

4.2 Auf dem Prämienkonto wurden die Beiträge zur Finanzierung der
Altersgutschriften, der Risikoleistungen einschliesslich deren Anpassung an die
Preisentwicklung, Befreiung von der Beitragszahlung bei Erwerbsunfähigkeit, der
im Zusammenhang mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge anfallenden
Kosten, die Beiträge an den Sicherheitsfonds und für Sondermassnahmen,
Zinsgutschriften und -belastungen sowie die Zahlungen des Arbeitgebers verbucht
(vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages in der seit 1. Januar 1996 geltenden
Fassung). Der Beitragsfinanzierung diente auch die Überschussbeteiligung der
Beschwerdegegnerin aus dem zur Sicherstellung der Versicherungsleistungen
abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag vom 21. Juli 1986. Nach
dessen Ziff. 5.2.1 und 5.2.3 wurden Überschussanteile aus den
Risikoversicherungen sowie ein Zinsüberschuss aus den vorhandenen
Altersguthaben gewährt. Die vergüteten Überschüsse wurden auf einem
verzinslichen Konto der Beschwerdegegnerin angesammelt. Gemäss Beschluss der
Vorsorgekommission für das Vorsorgewerk der Beschwerdeführerin vom 5. Januar
1996 dienten die (Risiko- und Zins-)Überschüsse subsidiär zu den Beiträgen der
Arbeitnehmer und des Arbeitgebers der Finanzierung der Risikoleistungen sowie
der Aufwendungen für den Sicherheitsfonds und für Sondermassnahmen.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt wie schon in ihren vorinstanzlichen
Rechtsschriften, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei nicht substanziiert.
Das kantonale Gericht selber habe die Klägerin mit Schreiben vom 5. September
2005 aufgefordert, alle Beiträge aufgeschlüsselt in Beitragsart, betroffene
Arbeitnehmer und Versicherungsperiode darzustellen und die Beitragsbemessung
(Beitragssätze) nachvollziehbar zu erläutern sowie den genehmigten
Kollektiv-Tarif einzureichen, aus dem die Berechnung der Risikoprämie
ersichtlich sei. Die am 3. Januar 2006 eingereichten Unterlagen hätten jedoch
nichts zur Substanziierung beigetragen. Im Zusammenhang mit den Prämien für die
übrige Vorsorge, insbesondere den Beiträgen zur Finanzierung der
Risikoleistungen, für 1998 bis 2000 wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
eine völlig unsachliche Umkehr der Beweislast vor, indem sinngemäss nicht die
Vorsorgeeinrichtung die Richtigkeit der Berechnung, sondern sie als Arbeitgeber
deren Unrichtigkeit nachzuweisen habe.
5.1
5.1.1 Gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages erstellte die Sammelstiftung auf
das Ende eines Kalenderjahres jeweils einen schriftlichen Auszug über das
Beitragskonto. Dessen Saldo galt als anerkannt, sofern der Arbeitgeber nicht
innert vier Wochen nach Erhalt des Kontoauszuges schriftlich Widerspruch erhob.
Aufgrund der Akten hatte die Beschwerdeführerin spätestens am 12. November 2001
in Reaktion auf den von der Sammelstiftung mit Schreiben vom 7. November 2001
angegebenen offenen Saldo von Fr. 132'768.20, wovon Fr. 53'536.30 zur Zahlung
fällig waren, die Prämienberechnungsgrundlagen in Frage gestellt und um deren
Vorlage ersucht. Ein Widerspruch gegen die jährlichen Auszüge aus dem
Prämieninkassokonto im Sinne der klaren Regelung von Ziff. 5.4 des
Anschlussvertrages war nach Treu und Glauben jedoch schon viel früher
angezeigt. Das Prämienvolumen stieg von Fr. 99'940.45 (1998) auf Fr. 118'980.80
(1999) und Fr. 125'531.40 (2000), was prozentual weit über der Lohnentwicklung
resp. der Zunahme der Altersgutschriften lag und in einer - in der Beschwerde
als exorbitant bezeichneten - Erhöhung der Beiträge für die übrige Vorsorge
insbesondere der Risikobeiträge begründet sein musste. Dieser Umstand musste
umso mehr Anlass für eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin sein, als zur
Finanzierung dieser Beiträge zusätzlich (subsidiär) die Risiko- und
Zinsüberschüsse aus dem von der Vorsorgeeinrichtung zur Sicherstellung der
Versicherungsleistungen abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag
dienten. In diesem Zusammenhang hatte unbestrittenenermassen ab 1998 keine
Verrechnung von Überschüssen mit fälligen Beiträgen stattgefunden (vgl. dazu E.
5.2.4). Davon hatte indessen die Beschwerdeführerin nach ihren glaubhaften
Vorbringen keine Kenntnis, woran nichts ändert, dass ihr nach verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz jeweils die Auszüge des Überschusskontos und die
entsprechenden Abrechnungen zugestellt worden waren.
5.1.2 Unter den gegebenen Umständen haben die unwidersprochen gebliebenen
Prämienkontoauszüge die Vermutung der Richtigkeit für sich (vgl. Urteil 4C_303/
2001 vom 4. März 2002 E. 2b, publ. in: Pra 2002 Nr. 150 S. 815). Diese
Tatsachenvermutung vermag die Beschwerdeführerin im Rahmen der eingeschränkten
Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht umzustossen. Dies betrifft insbesondere die im
Zeitraum 1998 bis 2000 stark gestiegenen und danach gesunkenen Beiträge zur
Finanzierung der Risikoleistungen. Diese wurden aufgrund des Alters und des
Geschlechts der versicherten Person sowie der Höhe der Vorsorgeleistungen
bestimmt (Art. 4.2 des Vorsorgeplans). Dabei gelangten vom Bundesamt für
Privatversicherungswesen (BPV) genehmigte Tarife zur Anwendung. Diese sind zwar
nicht in den Akten (nur, aber immerhin eine Tarifgenehmigungsbestätigung für
1995 sowie zwei Schreiben des BPV vom 9. März 1999 und 19. Mai 2000 zum
Invaliditätstarif in der Kollektivlebensversicherung für 1999 und 2001), was
aber die vorinstanzliche Annahme für deren korrekte Anwendung durch die
Beschwerdegegnerin - was hier einzig zur Diskussion stehen kann - nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen lässt. Es steht fest und ist unbestritten,
dass zum 1. November 1997 und 1. Juli 1998 die Risikoleistungen erweitert
wurden, was eine auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte
Erhöhung der Risikoprämien zur Folge hatte (vgl. Anschlussverträge in den
Fassungen vom 14. März 1996, 23. März und 24. Juli 1998). Der Einwand
schliesslich, für den Versicherten Sch. seien für 1999 Fr. 108.- zu viel
Beiträge für die Altersgutschriften und entsprechend zu viel Verzugszins
verrechnet worden, wird unter Hinweis auf dessen Vorsorgeausweis für dieses
Jahr begründet, was ein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs.
1 BGG darstellt.
Somit hat der Saldo des Prämienkontos am 31. Dezember 2000 (Fr. 85'887.40 zu
Lasten der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4.
März 2004) bis auf die ab 1998 zu Unrecht unterbliebene jährliche Verrechnung
von Überschüssen mit fälligen Beiträgen für die übrige Vorsorge (E. 5.2.4) als
korrekt zu gelten.

5.2 Für 2001 bis 2003 gilt Folgendes: Die Vorinstanz hat festgestellt, aufgrund
der von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen (u.a. Prämienrechnungen,
Prämienaufstellungen und Stornierungen) könnten die auf dem Prämienkontoauszug
aufgeführten Buchungen den jeweiligen Einzelbelegen zugeordnet werden. Höhe und
Zeitpunkt der der einzelnen Mitarbeitern in Rechnung gestellten Forderungen
seien somit überprüfbar. Aufgrund der nachvollziehbar dargestellten
Berechnungen ohne Hinweise auf deren Unrichtigkeit hätten die Beiträge zur
Finanzierung der Altersgutschriften als korrekt erhoben zu gelten. Der Bestand
der geltend gemachten Beiträge an den Sicherheitsfonds und für Sondermassnahmen
sei substanziiert nachgewiesen.
5.2.1 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass von der
Beschwerdegegnerin eine Beitragsübersicht in der von ihr selber mit der
Klageantwort eingereichten Art hätte erwartet werden dürfen. Sie macht indessen
nicht geltend und legt auch nicht dar, dass eine prüfende Kontrolle - durch
Arbeitgeber und Sozialversicherungsgericht - nicht mit noch vernünftigem
Aufwand möglich war. Es ging um die jährlich geschuldeten Beiträge von maximal
zwölf Arbeitnehmern in einem Zeitraum von acht Jahren (1996-2003).
5.2.2 Im Weitern werden die Beiträge ab 2001 nicht bestritten oder dann sind
die Einwendungen nicht stichhaltig. In Bezug auf die Beiträge zur Finanzierung
der Risikoleistungen im Besonderen besteht kein Anlass, an der korrekten
Anwendung der vom BPV genehmigten Tarife, welche aufgrund der Einführung von
Tarifklassen um 60 % (Invalidität) resp. sogar 75 % (Tod) sanken, zu zweifeln.
5.2.3 Sodann ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe
ihr im Zusammenhang mit der Prämienbefreiung für den Versicherten P. für die
Zeit vom 11. Februar bis 31. Dezember 2003 Fr. 283.70 zu viel verrechnet, nicht
stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der
Beitragsfestsetzung zunächst unrichtig von einem höheren versicherten Lohn von
Fr. 50'640.- anstatt lediglich Fr. 49'440.- ausgegangen war. In der Rechnung
vom 26. Oktober 2005 samt Prämienaufstellung wurde dies indessen korrigiert und
die entsprechenden Eintragungen storniert, was eine Gutschrift von Fr. 283.70
zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergab. Gegen die vorinstanzlich festgesetzte
Prämienbefreiung in der Höhe von Fr. 5344.- zuzüglich Zins von Fr. 213.75 wird
im Übrigen nichts vorgebracht.
5.2.4 Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass ab 1998
keine jährliche Verrechnung von Risiko- und Zinsüberschüssen aus dem
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit fälligen Beiträgen erfolgte, eine
unzulässige einseitige Änderung des Beschlusses der Vorsorgekommission vom 5.
Januar 1996 über die Verwendung dieser Überschüsse zur Finanzierung der nicht
durch Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberbeitrag gedeckten Aufwendungen für
die übrige Vorsorge. Die Vorinstanz hat die Frage, ob seit 1998 zu Recht die
Risiko- und Zinsüberschüsse nicht mit fälligen Risikobeiträgen sowie Beiträgen
an den Sicherheitsfonds sowie für Sondermassnahmen verrechnet wurden, mit der
Begründung offengelassen, die Beklagte habe gegen die jeweiligen
(Prämieninkasso- und Überschuss-)Kontoauszüge und Abrechnungen keinen
Widerspruch erhoben und diese damit rechtswirksam akzeptiert. Dies trifft
indessen in Bezug auf das Prämieninkassokonto für die Jahre 2001 bis 2003 nicht
zu (E. 5.1.1). Die mit Eingabe vom 3. Januar 2006 zu den Akten gegebenen
Auszüge aus dem Überschusskonto sodann datieren vom 22. September 2005. Es
bestehen keine Hinweise für ein früheres Erstelldatum. Die vorinstanzliche
Feststellung, die Auszüge seien jeweils zugestellt worden, ist somit
offensichtlich unrichtig und die diesbezügliche Rüge begründet. Gestützt auf
den Beschluss der Vorsorgekommission vom 5. Januar 1996 waren fällige, vom
Arbeitgeber nicht bezahlte Beiträge jährlich mit allfälligen Risiko- und
Zinsüberschüssen aus dem Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag zur Verrechnung
zu bringen. Diese Regelung hielt sich im Rahmen von Ziff. 4.5 des
Vorsorgeplans. Danach werden die von den Arbeitnehmerbeiträgen und vom
Arbeitgeberbeitrag nicht gedeckten Kosten für die Finanzierung der
Risikoleistungen und deren Anpassung an die Preisentwicklung, der Aufwendungen
für den Sicherheitsfonds und für Sondermassnahmen sowie im Zusammenhang mit der
Durchführung der beruflichen Vorsorge aus den freien Mitteln des Vorsorgewerkes
erbracht. Reichen diese Mittel nicht aus, wird der fehlende Teil vom
Arbeitgeber aufgebracht. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher
gegen die jährliche Verrechnung von Überschüssen mit fälligen Beiträgen
spräche, und zwar umso weniger, als die Verzinsung auf dem Prämienkonto
bedeutend höher war als auf dem Überschusskonto.
Für die Zeit ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 hat somit die geltend
gemachte Forderung abgesehen von der zu Unrecht unterbliebenen jährlichen
Verrechnung von Überschüssen mit fälligen Beiträgen (für die übrige Vorsorge)
als ausgewiesen zu gelten.

5.3 Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Berechnung der streitigen Forderung
lediglich insoweit nicht korrekt, als eine jährliche Verrechnung fälliger
Beiträge für die übrige Vorsorge mit den Risiko- und Zinsüberschüssen aus dem
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag unterblieb. Dies wirkt sich aufgrund der
positiven Zinsdifferenz zwischen Prämieninkasso- und Überschusskonto zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Aus der entsprechenden Korrektur
resultiert auch ein niedrigerer Verzugszins. Das kantonale Gericht wird unter
Mitwirkung der Parteien, insbesondere der Beschwerdegegnerin, den
Forderungsbetrag neu zu ermitteln haben.

6.
Die Beschwerdeführerin unterliegt weitgehend, weshalb sie die gesamten
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 BGG). Über das Gesuch in der
Klageantwort auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorangegangene
Verfahren wird die Vorinstanz im Rahmen des neu zu fällenden Entscheids zu
befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Juli 2007
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der Erwägungen über die streitige Forderung sowie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu
entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Fessler