Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 309/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_309/2008

Urteil vom 14. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
20. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die als Einsprache gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 20. Februar 2008 bezeichnete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des C.________ vom 12. April 2008,
in Erwägung,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat und in dieser in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 12. April 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Entscheid des
kantonalen Sozialversicherungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff.
BGG),
dass das am 12. April 2008 gestellte Gesuch, die Frist sei um zwei Monate zu
verlängern, «um einen Anwalt zu finden», unzulässig ist, soweit damit eine
Erstreckung der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG zur
Verbesserung der Eingabe vom 12. April 2008 beantragt wird (Art. 47 Abs. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Gerichts vom 14. April 2008,
wonach eine Verbesserung der Beschwerde nur innert der 30-tägigen
Rechtsmittelfrist möglich ist, nicht geantwortet hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf
die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler