Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 2/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_2/2008

Urteil vom 28. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Philippe Häner, Bahnhofstrasse 11, 4133 Pratteln,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21.
September 2007.

Sachverhalt:
Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte das Gesuch der 1954 geborenen G.________
um Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da sich (unter Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode) ein nicht leistungsbegründender Invaliditätsgrad von 23
Prozent ergebe (mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 bestätigte
Verfügung vom 1. Juli 2005).
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. September 2007), wobei es einen
Invaliditätsgrad von 32 Prozent errechnete.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr, nach Aufhebung von vorinstanzlichem und
Einspracheentscheid, rückwirkend für die Zeit ab Oktober 2003 eine
Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70
Prozent zuzusprechen; eventuell sei das Invalideneinkommen gestützt auf eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit neu zu bemessen, subeventuell
die Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner wird die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 12. Februar 2008 ab.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere gestützt auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Expertise
des ärztlichen Instituts X.________ vom 25. September 2006 - mit einlässlicher
Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit vollständig
arbeitsfähig ist. Diese Feststellung betrifft eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397) und ist für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105
Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

2.
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu
ändern: Der Umstand, dass im interdisziplinären Gutachten, in welchem eine
leidensangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet wird, an einer
Stelle (Ziff. 4.1.6) von einer (nicht vorhandenen) "höhergradigen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit" die Rede ist, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf
eine grundsätzlich bestehende Einschränkung hindeute, vermag keine
offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der
massgebenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu begründen. Im Weiteren
finden sich keine Anhaltspunkte, dass gewisse Diagnosen (degenerative
Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Auswirkungen der Bandscheibenprobleme) in
der (rheumatologischen) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt
worden sein könnten. Die betreffenden Beschwerden sind vielmehr in die
Umschreibung der nicht mehr zumutbaren Arbeiten eingeflossen. Auch hat sich das
kantonale Gericht einlässlich und schlüssig zur Frage der Bedeutung
divergierender Arztberichte geäussert. Was die - mit einer ärztlichen
Stellungnahme unterlegte - Rüge angeht, die Vorstellung der Gutachter, das
Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm Gewicht sei mit dem Leiden
vereinbar, stehe in Widerspruch zum allgemeingültigen Begriff der "leichten
Tätigkeit" - tatsächlich dürfe die Belastung drei Kilogramm nicht überschreiten
-, so ist dem (auch abgesehen davon, dass dieses Novum gemäss Art. 99 BGG
unzulässig ist) entgegenzuhalten, dass sich dadurch selbst bei Zugrundelegung
dieser Sichtweise am anrechenbaren Invalideneinkommen nichts ändern würde. Für
eine erneute Begutachtung besteht kein Anlass, ebenso wenig - angesichts des
relativ restriktiv formulierten Profils einer leidensangepassten Tätigkeit
(Gutachten Ziff. 6.4) - für die Durchführung einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL).
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das kantonale Gericht bei der
Berechnung des Invalideneinkommens nicht den - hier allein zu einem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad führenden - höchstmöglichen
leidensbedingten Abzug von 25 Prozent (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75)
vorgenommen, sondern - in Würdigung der persönlichen Umstände sowie der zu
gewärtigenden erwerblichen Implikationen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
- eine Reduktion des Tabellenlohns um 10 Prozent bestätigt hat. Abgesehen
davon, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht
mehr nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S.
81) prüft, sondern sie nur noch bei rechtsfehlerhafter Ausübung korrigieren
kann, ist offenkundig, dass die funktionellen Einschränkungen und die
lohnmässigen Nachteile auch bei leidensadaptierten Tätigkeiten nicht derart
ausgeprägt sind, dass sich ein maximaler Abzug rechtfertigte.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.

4.
4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit verfahrensleitender
Verfügung vom 12. Februar 2008 abgewiesen.

4.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub