Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 299/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_299/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene, seit 1995 teilzeitlich (70%-Pensum) als Pflegefachfrau für
Intensivpflege in einem Spital tätig gewesene H.________ meldete sich - u.a.
nach einem Arbeitsunfall im Jahre 2003 - am 15. August 2005 (Posteingang) bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Insbesondere gestützt auf das
zu Handen der Unfallversicherung erstellte polydisziplinäre Gutachten der Dres.
med. M.________ (Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH) und A.________ (Spezialarzt FMH für Rheumatologie und
Innere Medizin) vom 19. Juli 2005, den Bericht des Dr. med. V.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 12. September 2005, die Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. Januar 2006, den Schlussbericht der
IV-Berufsberatung vom 21. März 2006 und die Ergebnisse der Haushaltabklärung
vom 16. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom
25. September 2006 (ermittelter Invaliditätsgrad nach der für Teilerwerbstätige
geltenden gemischten Bemessungsmethode: 34 %).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene
Beschwerde der H.________ gut, sprach ihr in Aufhebung der Verfügung vom 25.
September 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 43 %
("im Sinne der Erwägungen" = Viertelsrente) zu und wies die Sache zur
Festsetzung von Rentenbeginn und -höhe an die Verwaltung zurück (Entscheid vom
4. Februar 2008).

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
die Verfügung vom 25. September 2006 zu bestätigen.

H.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
In Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerdegegnerin
eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen - gemäss Erw. 6.4 eine
Viertelsrente - auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 43 % zugesprochen.
Damit hat die Vorinstanz über das Wesentliche des umstrittenen
Rechtsverhältnisses abschliessend entschieden; die Rückweisung betreffend
Rentenbeginn und frankenmässige Berechnung des Rentenbetrags dient lediglich
dem Vollzug des massgeblich Entschiedenen, weshalb der kantonale Entscheid als
Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren ist (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom
27. Dezember 2007, E. 1.1). Selbst bei Qualifikation als Zwischenentscheid
(Art. 93 BGG) aber wäre der kantonale Entscheid anfechtbar, zumal er die
Verwaltung jedenfalls zum Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen - weil
überhaupt leistungszusprechenden - Verfügung zwingt und dadurch für sie einen
nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684
/2007; vgl. auch Urteil 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008, E. 1). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung)
sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der sog. gemischten
Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung; vgl. ab 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 134 V 9;
133 V 504; 131 V 51; 130 V 97; 130 V 393) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.2 Hinsichtlich der Feststellung der Behinderung Nicht- oder
Teilerwerbstätiger im anerkannten (häuslichen) Aufgabenbereich ist zu
präzisieren, dass hier nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der
nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt; dies wird in aller Regel durch
die Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben.
Bei allein physisch beeinträchtigten Versicherten bildet eine solche Abklärung
vor Ort, sofern ordnungsgemäss erstellt, eine geeignete und in der Regel
primäre Beweisgrundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt. Die
medizinischen Angaben zum funktionellen Leistungsvermögen sind bei der von der
Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zwar zu berücksichtigen,
doch bedarf es nur in Ausnahmefällen des Beizugs eines Arztes, der sich zu den
einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, so namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der
versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen
(nicht publ. E. 5.2.1 des Urteils BGE 134 V 9; AHI 2004 S. 139 E. 5.3 [I 311/
03] und 2001 S. 161 E. 3c [I 99/00]; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1 [I 249/
04]). Anders verhält es sich (nur) bei Versicherten mit psychischen
Beeinträchtigungen, und zwar insoweit, als im Falle eines Widerspruchs zwischen
den - auch hier prinzipiell massgeblichen - Ergebnissen der Abklärung vor Ort
und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,
ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel
mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung (im
einzelnen AHI 2004 S. 139 E. 5.3 [I 311/03]; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni
2008, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausser Frage steht, dass der
Invaliditätsgrad nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu
ermitteln ist und dabei von einer prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/
Haushalt von 70 %/30 % auszugehen ist.

4.1 Im erwerblichen Bereich ist gemäss Feststellungen der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die aufgrund diverser körperlicher Leiden in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkte Beschwerdegegnerin mit der derzeitigen
Fortführung ihrer langjährigen Tätigkeit als Intensiv-Pflegefachfrau in einem
(gesundheitsbedingt) nurmehr bloss 35%igen Pensum optimal eingegliedert ist.
Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist daher das trotz Gesundheitsschadens
zumutbarerweise erzielbare Einkommen (=Invalideneinkommen) aufgrund des in
dieser Arbeitsstelle tatsächlich erzielten Lohnes festzusetzen. Da die
Versicherte als Gesunde beim selben Arbeitgeber in einem 70%-Pensum arbeiten
und dabei - gemäss IV-Verfügung vom 25. September 2006 - Fr. 68'544.- verdienen
würde (=Valideneinkommen; Basis 2006), sei das Invalideneinkommen im aktuellen
35%-Pensum auf die Hälfte dieses Betrags festzusetzen und betrage somit der
Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich ungewichtet 50 % und gewichtet 35 %
(50 x 0.7).

4.2 Mit diesem Vorgehen ist die Vorinstanz von der Verwaltungsverfügung vom 25.
September 2006 insofern abgewichen, als dort eine - medizinisch wie persönlich
zumutbare - bessere Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einem
50%-Arbeitspensum in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit (z.B.
medizinisch-administrativer oder medizinisch-kaufmännischer Art) und ein dabei
erzielbares Einkommen von Fr. 38'527.- jährlich (Quelle: Angaben KV Schweiz)
unterstellt wurde, sodass im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von
Fr. 68'544.- ein Invaliditätsgrad von 44 % und gewichtet 31 % resultierte.

4.3 Die IV-Stelle erblickt in der vorinstanzlichen Ermittlung des
Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich eine Verletzung des
bundesrechtlichen Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und im alleinigen
Abstellen auf die konkreten Lohnverhältnisse im bestehenden, langjährigen
Arbeitsverhältnis eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Dieser Einwand erstaunt insofern, als die IV-Stelle in ihrer
vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeantwort ihrerseits - worauf der
vorinstanzliche Entscheid ausdrücklich hinweist - von ihrem ursprünglichen
Standpunkt abgewichen und mittels exakt gleicher Berechnung wie schliesslich
das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, es bestehe ein erwerblicher
"Invaliditätsgrad von 50 % bzw. ein gewichteter Invaliditätsgrad von 35 % ".
Wie es sich mit der nunmehr vorgebrachten Rüge der mangelhaften
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG) und Bundesrechtsverletzung (Art.
95 lit. a BGG) verhält, kann angesichts des nach übereinstimmender
Parteiauffassung jedenfalls höchstens 50%igen Invaliditätsgrades im
erwerblichen Bereich (gewichtet: 35 %) offen gelassen werden, wie sich aus
nachfolgenden Erwägungen ergibt.

5.
5.1 Die Einschränkung im Haushalt hat die beschwerdeführende IV-Stelle gestützt
auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 16. Mai 2006 auf 10 %, gewichtet 3
%, beziffert. Demgegenüber hat die Vorinstanz die volle Beweiskraft des
Abklärungsberichts Haushalt mit der Begründung verneint, es bestehe eine
"beträchtliche Diskrepanz" zu den (allein physisch begründeten) ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen. Da die medizinisch ausgewiesenen
körperlichen Limitierungen von der Abklärungsperson bei den schwereren
Haushalttätigkeiten zu wenig berücksichtigt worden seien, rechtfertige sich
bezüglich der prozentualen Festlegung der konkreten Einschränkungen eine
richterliche Korrektur: Abweichend von der Verwaltung sei die konkrete
Einschränkung im Bereich 'Ernährung' "ermessensweise mit sicherlich 20 %"
(Abklärungsbericht: 0 % [Gewichtung: 44.84 %]), im Bereich 'Wohnungspflege' mit
50 % (Abklärungsbericht: 25 % [Gewichtung [19.69 %]), im Bereich
'Verschiedenes' ebenfalls mit 50 % (Abklärungsbericht: 30 % [Gewichtung: 8.68
%]), ferner im Bereich 'Wäsche und Kleiderpflege' mit 40 % (Abklärungsbericht:
20 % [Gewichtung: 14.37 %]) zu beziffern. Gestützt auf diese Annahmen sowie die
nicht beanstandete Gewichtung der einzelnen Bereiche gemäss Abklärungsbericht
(und die dort mit 0 % angegebenen Einschränkungen in den Bereichen
'Haushaltführung', 'Einkauf' und 'Betreuung Kinder/Familienangehörige')
ermittelte die Vorinstanz - rein rechnerisch korrekt - eine Behinderung im
Haushalt von ungewichtet 28 % und gewichtet 8.4 %.

5.2 Nach dem zutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin und - weitgehend
übereinstimmend - der Aufsichtsbehörde (Vernehmlassung vom 19. Juni 2008)
halten die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu den konkreten
Einschränkungen in den fraglichen Bereichen 'Ernährung', 'Wohnungspflege',
'Wäsche und Kleiderpflege', und 'Verschiedenes' der Überprüfung gemäss Art. 105
Abs. 2 BGG nicht stand (zur Einstufung als Tatfrage: statt vieler Urteil 9C_784
/2008 vom 6. November 2008, E. 4.2.1 mit Hinweis). Zum einen weichen die
vorinstanzlich "ermessensweise" eingesetzten Prozentwerte ohne sachlich
nachvollziehbare Gründe, namentlich auch ohne hinreichende Entsprechung in den
bereichsspezifischen Angaben der Versicherten selbst, derart stark von den
Einschätzungen der Abklärungsperson an Ort und Stelle ab, dass sie als
offensichtlich unrichtig, ja geradezu willkürlich zu qualifizieren sind.
Überdies missachten die Feststellungen des kantonalen Gerichts die
bundesrechtlichen Grundsätze über den Beweiswert der
Haushaltabklärungsberichte: Danach ist bei der lediglich körperlich
beeinträchtigten Versicherten (vgl. psychiatrisches Consiliargutachten des Dr.
med. M.________ vom 30. Juni 2005: kein psychisches Leiden mit Krankheitswert
diagnostizierbar) auf die in Kenntnis der ärztlichen Befunde und Einschätzungen
und auch sonst ordnungsgemäss erarbeiteten Ergebnisse der Abklärung an Ort und
Stelle abzustellen, sofern keine augenscheinliche Widersprüche zur
medizinischen Aktenlage bestehen (vgl. E. 3.2 hievor). Solche aber bestehen
hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht: Soweit vorinstanzlich aus
dem Vergleich zwischen der ärztlich attestierten 65%igen Arbeitsunfähigkeit in
der relativ belastenden Tätigkeit in der Spital-Intensivpflege respektive der
50%igen Arbeitsunfähigkeit in leichteren, angepassten Tätigkeiten einerseits
und der im Abklärungsbericht festgestellten Einschränkung im Haushalt von
insgesamt 10 % auf eine "beträchtliche Diskrepanz" geschlossen wird, die ein
Abrücken vom Abklärungsbericht rechtfertigt, ist dies nicht haltbar, gilt es
doch tatsächlich wie rechtlich zu berücksichtigen, dass ein- und derselbe
Gesundheitsschaden sehr oft unterschiedliche Auswirkungen in den verschiedenen
erwerblichen und nicht-erwerblichen Wirkungsbereichen mit ihren je
unterschiedlichen Möglichkeiten der Zeiteinteilung hat (vgl. SVR 2006 IV Nr. 42
S. 151, E. 5.2). Wird richtigerweise nicht die medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung in Prozenten, sondern das ärztlich beschriebene
(körperlich-)funktionale Zumutbarkeitsprofil ins Blickfeld gerückt, ist der
vorinstanzlich festgestellten "Diskrepanz" beweismässig offensichtlich der
Boden entzogen. So ist nicht ersichtlich und vom kantonalen Gericht denn auch
in keiner Weise substantiiert dargetan, inwiefern die Abklärungsperson der
Versicherten bei den im Visier der vorinstanzlichen Kritik stehenden
Haushalttätigkeiten funktional wie zeitlich schwerere Belastungen zumutet, die
sich nicht vertragen mit den medizinisch festgestellten physischen
Limitierungen gemäss Gutachten der Dr. med. M.________ und A.________ vom 19.
Juli 2005 (keine vorwiegende oder ausschliessliche Belastung des rechten
Schultergürtels durch Überkopfarbeiten oder häufige Kraftanwendungen
rotatorischer oder elevatorischer Art; rückenbedingt keine häufigen
körperlichen Schwerarbeiten [Heben grosser Gewichte] oder langdauernde Arbeiten
in unergonomischer Flexionsstellung). Dies gilt umso mehr, als die Gutachter
selbst zumindest mit Blick auf die Rückenbeschwerden eine Behinderung in der
Hausarbeit und Gartenpflege ausdrücklich verneint haben (Gutachten, S. 17
oben). Auch der im Gutachten vom 19. Juli 2005 festgestellten Müdigkeit und
rascheren Erschöpfbarkeit - die von den Ärzten damals als eine (mittelfristig
abnehmende) Folgeerscheinung nach zwei relativ schweren internistischen
Eingriffen im Jahre 2004 (Oberlappenresektion rechts mit zentraler
Lymphknotendissektion am 9. November und Aorto-bi-iliacaler Bypass am 2.
Dezember 2004) erklärt wurden und die sich aktuell im erhöhten zeitlichen
Aufwand für gewisse Haushaltsarbeiten äussern - trägt der Abklärungsbericht
begründet und ohne jeglichen erkennbaren Widerspruch zu den ärztlichen
Einschätzungen Rechnung. Grund für ein Abweichen besteht umso weniger, als der
erhöhte Zeitbedarf im Haushalt auch bereits mit der Anerkennung eines bloss
35%igen Arbeitspensums im erwerblichen Bereich berücksichtigt wird, hat doch
die Versicherte im Abklärungsbericht (S. 8) ausdrücklich festgehalten, das
reduzierte Arbeitspensum im Spital gehe nun "voll zu Gunsten des Haushaltes".
Soweit sie an anderer Stelle - in gewissem Widerspruch dazu - geltend macht,
sie bedürfe nach einer knapp zweitägigen Erwerbstätigkeit praktisch einen
ganzen Tag zur Erholung, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Selbst wenn eine gewisse Erholungszeit zugebilligt wird, bleibt der
Versicherten aufgrund der Reduzierung des Arbeitspensums immer noch wesentlich
mehr Zeit als früher zur Bewältigung der Haushaltarbeiten, womit die
Verlangsamung in diesem Wirkungsfeld kompensiert werden kann. Die behauptete
Erholungszeit ist im Übrigen vor allem auf die Art der beruflichen Belastung in
der Intensivpflege zurückzuführen und liesse sich bei einer - von der IV-Stelle
wiederholt empfohlenen, von der Beschwerdegegnerin indes abgelehnten -
Umstellung auf eine deutlich weniger anstrengende Arbeit innerhalb des
Gesundheitswesens auf ein normales Mass reduzieren. Die Voraussetzungen für
eine (rechtsprechungsgemäss bloss ausnahmsweise angebrachte) Berücksichtigung
von Wechselwirkungen zwischen erwerblicher und häuslicher Tätigkeit sind damit
nicht erfüllt (vgl. BGE 134 V 9).

5.3 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach
in Abweichung vom IV-Abklärungsbericht von einer Behinderung im häuslichen
Aufgabenbereich von ungewichtet rund 28 % (gewichtet: 8.4 %) auszugehen ist,
offensichtlich unrichtig und beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Berichtigend bleibt es bei der von der
Abklärungsperson ermittelten Einschränkung von ungewichtet 10.4 % und gewichtet
3.12 % und resultiert zusammen mit einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im
erwerblichen Bereich von maximal 35 % (vgl. E. 4.3 hievor) ein
Gesamtinvaliditätsgrad von rund 38 %, was einen Rentenanspruch entsprechend der
Verfügung der Beschwerdeführerin vom 25. September 2006 ausschliesst.

6.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz