Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 292/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_292/2008

Urteil vom 22. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich,
Zustelldomizil: Allianz Suisse Leben, PSBR, Effingerstrasse 34, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
8045 Zürich, vertreten durch
Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene M.________ leidet seit ungefähr 1986 an einer bipolaren
affektiven Psychose. Er musste sich deswegen in den Jahren 1992 und 1993
stationären psychiatrischen Behandlungen unterziehen. Im November 1998 trat ein
Krankheitsschub auf, zu dessen Behandlung sich M.________ vom 19. November bis
16. Dezember 1998 in der Psychiatrischen Klinik X.________, aufhielt. Seit dem
1. Februar 1998 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Bereits
während des Klinikaufenthaltes unternahm M.________ Arbeitsversuche bei der
Firma Y.________, mit welcher Firma er am 1. Dezember 1998 einen Arbeitsvertrag
abschloss, wobei das Arbeitspensum im Rahmen des Zumutbaren stetig ausgedehnt
worden ist. Am 23. September 1999 verschlechterte sich der Gesundheitszustand
erneut, sodass abermals eine Klinikeinweisung nötig wurde. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich sprach mit Verfügungen vom 6. Dezember 2002 ab 1. September 2000
bis 28. Februar 2001 eine ganze und ab dem 1. März 2001 bis 30. September 2001
eine halbe Invalidenrente zu. Seit dem 1. Oktober 2001 bezieht M.________ eine
ganze Rente der Invalidenversicherung.

Das Gesuch um Gewährung reglementarischer Leistungen aus beruflicher Vorsorge
vom 29. November 2002 beschied die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft (Sammelstiftung) - welcher Vorsorgeeinrichtung
die Firma Y.________ angeschlossen ist - abschlägig, weil die gesundheitliche
Beeinträchtigung auf eine Ursache zurückgehe, welche nicht während der
Versicherungszeit des Gesuchstellers eingetreten sei (Schreiben vom 29. Juli
2005).

B.
Am 29. Mai 2006 liess M.________ gegen die Sammelstiftung Klage erheben und die
Zusprechung einer Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinleitung
beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage
mit Entscheid vom 20. Februar 2008 gut und verpflichtete die Sammelstiftung ab
dem 23. September 2000 zur Zahlung von Rentenleistungen aus obligatorischer
beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 100 bzw. 50% und
Verzugszinsen.

C.
Die Sammelstiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Klage sei
abzuweisen.

M.________ und die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung, Zweigstelle
Deutschschweiz, schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch
auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent
invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1
BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die
Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).

2.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E.
4.1 in fine S. 275). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt
hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (sachliche Konnexität).
2.2.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach Aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und
B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 in fine mit Hinweisen). Mit Bezug auf die
Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel
von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens
drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine
dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich,
stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr
als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c
S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen; Urteil B 23/01 vom
21. November 2002 E. 3.3; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
Rz. 109 S. 2043; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279
f.; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu
weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.).
2.2.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 134 V 20 in Präzisierung der Rechtsprechung
entschieden, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23
lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf
massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen
Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen
der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der
Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen
jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).

3.
3.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist im hier zu
beurteilenden Fall frei und ohne Bindung an die Feststellungen der
Invalidenversicherung zu prüfen, ob nach Massgabe der berufsvorsorgerechtlichen
Bestimmungen ein Anspruch auf eine Rente besteht (BGE 129 V 73).

3.2 Feststellungen der Vorinstanz zur gesundheitlich bedingten
Arbeitsunfähigkeit (Eintreten, Grad, Dauer, Prognose etc.) betreffen Tatfragen,
soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, und sind daher
lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97 Abs. 1 BGG
sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). Dies
gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts des berufsvorsorgerechtlichen
Versicherungsfalles, d.h. der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat. Der aus den tatsächlichen Feststellungen gezogene Schluss auf die
zeitliche Konnexität ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage.

4.
4.1 Das kantonale Gericht stellte gestützt auf den Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik Y.________, vom 9. Januar 1999 und den Arztbericht vom
7. Februar 2000 des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Innere Medizin, eine
vom 19. November 1998 bis 28. Februar 1999 dauernde Arbeitsunfähigkeit fest,
was als Entscheid über eine Tatfrage nicht offensichtlich unrichtig ist und
daher das Bundesgericht bindet (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Das
Gleiche gilt für die auf der Basis der Berichterstattung der Klinik Y.________
vom 13. Dezember 1999 getroffene Feststellung, der Kläger sei ab 23. September
1999 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die Sammelstiftung rügt den
angefochtenen Entscheid hingegen insoweit, als darin ab 1. März bis 22.
September 1999 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit angenommen wird. Sie
bringt vor, es seien keine Arztberichte aktenkundig, die für das Jahr 1999 eine
volle Arbeitsfähigkeit auswiesen. Zudem beruft sie sich auf die von Dr. med.
A.________ am 11. Januar 2001 abgegebene Prognose, wonach die Entwicklung der
Krankheit als eher schlecht zu beurteilen sei. Sie stellt sich insgesamt auf
den Standpunkt, die zeitliche Konnexität der im November 1998 eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sei durch die Tätigkeit bei der Firma
Y.________ nicht unterbrochen worden.

4.2 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich indes nichts für eine
qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gewinnen.
Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die relevante Zeitspanne von
November 1998 bis Ende September 1999 mit ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt ist. Nicht offensichtlich falsch
stellte das kantonale Gericht unter diesen Umständen die Zeiten der
Arbeitsfähigkeit fest, indem es für jene Phasen auf eine durch die Erkrankung
nicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit erkannt hat, während welchen gemäss den
aktenkundigen Arztberichten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist.
Weiter führte das Gericht an, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass
trotz vollem Arbeitspensum die Arbeitsleistung nicht zufriedenstellend erbracht
worden sei. Auch unter diesem Gesichtswinkel ist die Feststellung einer ab 1.
März bis 22. September 1999 bestehenden uneingeschränkten Leistungsfähigkeit
nicht zu beanstanden (Art. 97 Abs. 1 BGG). In diesem Zusammenhang ist auf die
Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur mit äusserster Zurückhaltung auf eine
reduzierte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, falls eine solche, etwa
mit Blick auf einen ungekürzt ausbezahlten Lohn, arbeitsrechtlich nicht in
Erscheinung getreten ist (Urteil B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3). Sodann
kann aus der von Dr. med. A.________ im Bericht vom 11. Januar 2001
festgehaltenen schlechten Prognose nicht eine Einschränkung in der
Leistungsfähigkeit für die Vergangenheit hergeleitet werden. Das Bundesgericht
ist daher an die mit angefochtenem Entscheid nicht qualifiziert unrichtig
festgestellten Zeiten der Arbeitsfähigkeit gebunden.
4.3
4.3.1 Das kantonale Gericht verneinte die zeitliche Konnexität namentlich wegen
der vom 1. März bis 22. September 1999 gegebenen vollen Arbeitsfähigkeit. Der
Versicherte war gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz während
rund sieben Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. E. 4.2 hievor). Zudem
ergibt sich im Rahmen einer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs.
2 BGG), dass er dabei eine der Ausbildung entsprechende Arbeit verrichtet hat.
Auch wenn er zu Beginn der Anstellung - vom Dezember 1998 bis Ende Februar 1999
- noch nicht eine volle Leistung erbringen konnte und zunächst ein fliessender
Übergang von der stationären Behandlung mit teilweiser Arbeitsfähigkeit zu
einer ab März 1999 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat, war
jedenfalls spätestens ab 1. März 1999 ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis
mit einem vollen Pensum gegeben. Von diesem Zeitpunkt an kann nicht mehr von
einem blossen Eingliederungsversuch gesprochen werden und für die Annahme eines
aus sozialen Gründen aufrecht erhaltenen Arbeitsverhältnisses besteht kein
Anlass (vgl. E. 2.2.1 hievor).
4.3.2 Keine Feststellungen hat die Vorinstanz zur prognostischen Beurteilung
der Krankheit im Zeitpunkt der uneingeschränkten Aufnahme der Arbeit im März
1999 getroffen. Damit stellte sie indes den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
unvollständig fest (Art. 95 lit. a BGG). Es gilt zu beachten, dass gerade bei
Schubkrankheiten - wie der hier in Frage stehenden - kein allzu strenger
Massstab an die Beurteilung der zeitlichen Konnexität zu legen ist. Ansonsten
hätte regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit
leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen
zu erbringen, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit
wiederhergestellter und in neuen Arbeitsverhältnissen verwerteter
Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen (Urteil B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4).
Der Versicherte hat gemäss den im angefochtenen Entscheid enthaltenen
verbindlichen Feststellungen nach Jahren relativer Symptomfreiheit im November
1998 den ersten erheblichen Beschwerdeschub erlitten, welcher eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Wie weiter oben ausgeführt, war er ab März
1999 bis Ende September desselben Jahres wieder uneingeschränkt arbeitsfähig.
Zu diesem Zeitpunkt trat die nächste Verschlechterung des Gesundheitszustandes
auf. In Anbetracht der siebenmonatigen Dauer voller Leistungsfähigkeit ist der
vorinstanzliche Schluss auf einen Unterbruch der zeitlichen Konnexität auch
unter dem Gesichtswinkel der Natur der Erkrankung als Schubkrankheit nicht
bundesrechtswidrig, ohne dass der Frage der Prognosestellung zum Verlauf der
Krankheit ab 1999 weiter nachzugehen gewesen wäre.

5.
Die Frage des sachlichen Zusammenhanges der im September 1999 eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit zur späteren Invalidität liegt nicht im Streit (vgl. E. 2.2
hievor). Ausserdem ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner zu dieser Zeit
bei der Sammelstiftung gegen die Folgen von Invalidität versichert war. Die
Bejahung eines berufsvorsorgerechtlichen Anspruches auf eine Invalidenrente
gegenüber der Beschwerdeführerin hält nach dem Gesagten der Überprüfung stand.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 450 E. 13 S. 472, 127 V 107
E. 6b S. 111 f.). Ferner hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), nicht aber die Stiftung
Auffangeinrichtung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.; Urteil 2A.576/2002 vom 4.
November 2003 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin